Beschwerde gegen Klagerücknahmefeststellungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Karlsruhe, mit dem festgestellt wurde, dass die Klage nach §92 Abs.2 VwGO als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt wurde. Das VGH erkennt, dass der Einstellungs- und der Feststellungsbeschluss nach §92 Abs.3 S.2 VwGO unanfechtbar sind und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion ist beim Verwaltungsgericht durch Antrag auf Fortsetzung zu klären. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Feststellung der Klagerücknahme als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Einstellungsbeschluss nach §92 Abs.3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde nach §92 Abs.3 Satz 2 VwGO nicht statthaft; der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Auch ein Feststellungsbeschluss über den Eintritt der Rücknahmefiktion (§92 Abs.2 VwGO) ist nicht mit der Beschwerde angreifbar, weil andernfalls der Beschleunigungs- und Entlastungszweck der Rücknahmefiktion vereitelt würde.
Liegt Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion vor, ist dies vor dem Verwaltungsgericht durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungs- bzw. Feststellungsbeschluss.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Festgebühren ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich (Nr. 5502 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 10. Januar 2023, 19 K 3236/21, Beschluss
Leitsatz
Gegen den Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Klage nach § 92 Abs 2 S 1 VwGO als zurückgenommen gilt, ist die Beschwerde nicht statthaft.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2023 - 19 K 3236/21 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.01.2023, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Verwaltungsrechtssache 19 K 3236/21 mit der Begründung eingestellt hat, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie wird daher als unzulässig verworfen.
Der angegriffene Einstellungsbeschluss ist nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Auch soweit mit ihm der Eintritt der Rücknahmefiktion festgestellt wird (§ 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO), ist der Beschluss nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2005 - 12 C 05.2786 - juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 92 Rn. 27). Zwar bezieht sich die in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO angeordnete Unanfechtbarkeit an sich nur auf den Einstellungsbeschluss gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus dem Zusammenhang und weil sonst der mit der Rücknahmefiktion verfolgte Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu erreichen wäre, ergibt sich jedoch, dass auch gegen den Feststellungsbeschluss die Beschwerde nicht eröffnet ist (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 92 Rn. 26). Zudem spricht der deklaratorische Charakter des Einstellungsbeschlusses für dessen Unanfechtbarkeit (Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2021, § 92 Rn. 26). Besteht Streit über die Wirksamkeit der Fiktion, ist dieser vor dem Verwaltungsgericht zu klären, indem dort die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und über diesen Antrag entschieden wird (VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2020 - A 10 K 3371/19 - juris Rn. 18; Wolff, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 92 Rn. 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bedarf keiner Festsetzung des Streitwerts, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).