Streitwertfestsetzung bei der kumulativen Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) sowie zugleich die Anerkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80). Das VG setzte den Streitwert auf 5.000 EUR. Der VGH änderte dies: Beide Begehren sind selbständige Streitgegenstände mit eigenem materiellem Gehalt. Jeder Streitgegenstand ist mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen und nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, weshalb der Streitwert 10.000 EUR beträgt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 10.000 EUR erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Bei kumulativer Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und eines nationalen Aufenthaltsrechts handelt es sich um zwei selbständige Streitgegenstände mit eigenem materiellem Gehalt, deren Werte jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen und nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Der Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bemisst sich regelmäßig nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG.
Eine Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG findet nicht statt, wenn nur ein einheitlicher Aufenthaltstitel begehrt wird, der lediglich auf mehreren Anspruchsgrundlagen beruht.
Assoziationsrecht und nationales Aufenthaltsrecht bilden getrennte Rechtskreise mit teils unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen, sodass die gleichzeitige Geltendmachung unterschiedliche, selbständige Rechtsstellungen begründen kann.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- VGH20 ZB 25.128908.10.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1148/2517.08.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1292/2416.06.2025Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1043/2302.03.2025Zustimmendjuris Rn. 8
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Dezember 2024, 2 K 3652/23, Beschluss
Leitsatz
Bei der kumulativen Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier nach § 4 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) - und eines nationalen Aufenthaltsrechts - hier einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände mit selbständigem materiellen Gehalt, die jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) in Ansatz zu bringen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) zu addieren sind.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 - 2 K 3652/23 - geändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf
10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern die Einzelrichterin entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- EUR festgesetzten Streitwerts begehrt, ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 10.000,- EUR festzusetzen. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist daher entsprechend zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der Wert des Streitgegenstands einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder - wie hier - Niederlassungserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage nach der Senatsrechtsprechung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18, vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 - juris Rn. 7 und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5).
Vorliegend war das Klagebegehren jedoch darüber hinaus auf den gleichzeitigen Erhalt einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerichtet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 22 zu § 4 Abs. 5 AufenthG a.F.). Dieser weitere Gegenstand der Klage ist ebenfalls mit dem Auffangwert in Ansatz zu bringen (BayVGH, Urteil vom 10.06.2022 - 10 B 22.244 - juris Rn. 38).
Bei diesen in einer Klage kumulativ geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff liegen mehrere Streitgegenstände vor, wenn verschiedene prozessuale Ansprüche nebeneinander bestehen können und nicht auf dasselbe Interesse gerichtet sind (Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.10.2024, § 39 GKG Rn. 16). Zur Auslegung der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG kann des Weiteren Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 herangezogen werden. Danach werden die Werte mehrerer gestellter Anträge mit selbstständiger Bedeutung addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 - juris Rn. 16, vom 16.08.2022 - 10 S 2829/21 - juris Rn. 32 und vom 01.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - 1 S 296/23 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 09.05.2023 - 8 C 23.761 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2024 - OVG 4 L 10/24 - juris Rn. 2).
Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht - hier nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - und dem nationalen Aufenthaltsrecht - hier der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG - um zwei verschiedene Streitgegenstände mit selbständigem materiellen Gehalt, die jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Assoziationsrecht und mitgliedstaatliches Aufenthaltsrecht stellen getrennte Rechtskreise dar, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 22 zu § 4 Abs. 5 AufenthG a.F.). Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt, verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration konstruiert und gewährt denjenigen Ausländern ein Daueraufenthaltsrecht, die aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer persönlichen Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 22 und vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17). Dem Aufenthaltsgesetz ist das gleichzeitige Bestehen verschiedener - in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestalteter - Rechtsstellungen eines Ausländers auch nicht fremd, wie die Regelung des § 4 Abs. 2 AufenthG zeigt. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 20 zur gleichzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neben einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG a.F.).
Eine Wertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG findet demgegenüber nicht statt, wenn - anders als hier - nur ein Aufenthaltstitel begehrt wird und dieser lediglich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).