Streitwertfestsetzung bei isolierter Anfechtung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, reichte den Antrag jedoch persönlich ein. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem VGH Prozessbevollmächtigter erforderlich ist und die Frist nicht mehr heilbar ist. Zudem setzt der Senat den Streitwert für isolierte Einreise-/Aufenthaltsverbote auf 5.000 EUR fest.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels gesetzlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Streitwert auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nur wirksam, wenn er durch einen in § 67 Abs. 4 genannten Prozessbevollmächtigten gestellt wird; fehlt diese Vertretung, ist die Prozesshandlung unwirksam.
Eine nachträgliche Bevollmächtigung heiligt eine zuvor unwirksame Prozesshandlung nicht rückwirkend; eine Wiederholung durch zugelassenen Vertreter wirkt nur für die Zukunft und muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen.
Bei Zustellung per Zustellungsurkunde, deren Rücksendung nicht nachgewiesen ist, gilt das Urteil gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der betroffenen Person tatsächlich zugegangen ist.
Bei isolierter Anfechtung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist für die Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Januar 2024, 14 K 3310/22, Urteil
Leitsatz
Bei der Streitwertfestsetzung in Fällen eines isolierten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) (5.000,- EUR) auszugehen. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2024 - 14 K 3310/22 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. Januar 2024 auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat am 09.03.2024 persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gestellt. Die eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift des Klägers bietet keinen Ansatzpunkt, sie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der somit als Zulassungsantrag verstandene Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg dem Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Auf diese Vorgaben ist der Kläger in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals in der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.03.2024 hingewiesen worden. Den genannten Anforderungen entspricht der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil nicht. Die Erklärung ist unwirksam. Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung; fehlt sie, so ist die betreffende Prozesshandlung, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels, unwirksam (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorbemerkung § 40 Rn. 14 und 17).
Eine etwaige nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen noch zu bestellenden Prozessbevollmächtigten des Klägers könnte diesen Mangel nicht mehr beheben. Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozesshandlung kann zwar durch einen zugelassenen Vertreter wiederholt werden. Die Wiederholung der Handlung hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 10.10.2002 - VII B 15/02 - juris Rn. 5 f.). Demzufolge müsste ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen postulationsfähigen Vertreter innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen. Dies kommt hier nicht mehr in Betracht. Die Frist ist inzwischen abgelaufen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das Urteil wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO). Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19.02.2024 eine Zustellung des Urteils per Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) veranlasst. Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle allerdings bis heute nicht zurückgeleitet worden (vgl. § 182 Abs. 3 ZPO), so dass es an einem Zustellungsnachweis fehlt. In einem solchen Fall gilt gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO ein Dokument - hier: das streitgegenständliche Urteil - in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Damit gilt das angegriffene Urteil als spätestens am 09.03.2023 zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass spätestens an diesem Tag dem Kläger das Urteil tatsächlich zugegangen war, weil zu diesem Zeitpunkt der von ihm handschriftlich unterzeichnete Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen ist. Die dadurch in Gang gesetzte Frist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 09.04.2024.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. In Fällen eines - wie hier - isolierten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- EUR) auszugehen (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2021 - 12 S 2894/20 - juris Tenor und Rn. 40). Der Senat orientiert sich hierbei an der Streitwertbemessung in Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem Ausländerrecht befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bei der isolierten Abschiebungsandrohung in Abweichung von der Empfehlung in Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 - juris Rn. 6). Die Bedeutung der Anordnung und Befristung eines isolierten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist hiermit vergleichbar. Die vom Verwaltungsgericht für das Verfahren im ersten Rechtszug vorgenommene Streitwertfestsetzung wird entsprechend von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).