Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung eines vormals eine Niederlassungserlaubnis innehabenden Ausländers
KI-Zusammenfassung
Das Gericht setzt den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Ausweisung eines zuvor Inhabers einer Niederlassungserlaubnis auf 10.000 EUR fest und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Es verwirft die pauschale Orientierung am Streitwertkatalog 2013 zugunsten einer Bedeutungsermittlung der Sache. Wirtschaftliche Bedeutung des Aufenthaltsrechts ist maßgeblich für die Bemessung.
Ausgang: Streitwert für die Anfechtungsklage gegen Ausweisung auf 10.000 EUR für beide Instanzen festgesetzt; frühere Orientierung am Streitwertkatalog 2013 aufgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Anfechtungsklagen gegen Ausweisungsentscheidungen ist nach der für den Kläger maßgeblichen Bedeutung der Sache zu bemessen; eine pauschale Verweisung auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht zwingend.
Bei der Bewertung von Klagen um Aufenthaltstitel ist insbesondere das mit der Entscheidung beendete oder gesicherte Aufenthaltsrecht (z. B. Niederlassungserlaubnis) und dessen wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen.
Für Streitigkeiten um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist typisierend ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen, weil das wirtschaftliche Interesse an einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts erhöht ist.
Bei erstmalig begehrten Aufenthaltstiteln mit Erwerbsbezug kann als Orientierungsgröße ein Bruchteil des zu erwartenden Jahresbruttoeinkommens herangezogen werden; für Titel ohne unmittelbare Erwerbsberechtigung sind niedrigere typisierte Werte (z. B. 5.000 bzw. 7.500 EUR) denkbar.
Abschiebungsandrohungen, die mit der Versagung oder Aufhebung eines Aufenthaltstitels verbunden sind, rechtfertigen in der Regel keine eigenständige Erhöhung des Streitwerts, da sie denselben wirtschaftlichen Gegenstand betreffen.
Zitiert von (16)
14 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
- VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer7 K 6562/1813.04.2021Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat12 S 299/1922.03.2020Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1812/1918.07.2019Zustimmendjuris
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1631/1918.07.2019Ablehnendjuris Rn. 3 ff.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 45/1907.07.2019Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 29. Juli 2015, 5 K 5222/13, Beschluss
Leitsatz
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung eines Ausländers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) war, beläuft sich auf 10.000,- EUR (Änderung der Senatsrechtsprechung unter Aufgabe der Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).(Rn.4)
Tenor
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2015 - 5 K 5222/13 - für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert in beiden Instanzen ist auf 10.000 EUR festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Anfechtung der Ausweisung des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist, auf 10.000,- EUR.
Der Senat erachtet die Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), der bei Klagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Klagen gegen Ausweisungen ohne weitere Differenzierung auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG verweist, nach Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung für nicht zutreffend und hält nicht mehr an ihr fest. Denn die Bedeutung der genannten Klagen für den Kläger ist - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - regelmäßig durchaus zu bestimmen; es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Es liegt weiter auf der Hand, dass die Bedeutung einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung für den Kläger davon abhängt, ob und gegebenenfalls welches Aufenthaltsrecht mit ihr beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) werden soll. Bei der Klage auf Erteilung von Aufenthaltstiteln hängt das in Geld zu bemessende Interesse vom Aufenthaltszweck ab. Wird die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum Zweck der Erwerbstätigkeit begehrt, kann eine Orientierung an einem Bruchteil (etwa ein Viertel) des zu erwartenden Jahresbruttogehalts in Betracht kommen. Im Unterschied zu den gesetzlich speziell geregelten Streitwerten in dienstrechtlichen Streitigkeiten (§ 52 Abs. 6 GKG) kann hier nicht auf das gesamte zu erwartende Jahreseinkommen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) oder die Hälfte (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) abgestellt werden, weil im Streit um den Aufenthaltstitel nur um eine Vorbedingung für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestritten wird. Hingegen steht nicht das Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbst im Streit.
Bei anderen, nicht unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Aufenthaltstiteln wird ausgehend von weiterhin mit 5.000,- EUR zu veranschlagenden Streitigkeiten um Titel, die nicht aus sich heraus zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigen, ein Streitwert von 7.500,- EUR anzunehmen sein, wenn der Titel selbst das Recht zur Erwerbstätigkeit vermittelt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Kläger objektiv ernsthaft in Betracht kommen kann. Der Streit um die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist sodann mit 10.000,- EUR zu bewerten, weil das wirtschaftliche Interesse an der dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts bei typisierender Betrachtung größer ist als das Interesse an der erstmaligen Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels. Nicht entschieden werden braucht, ob der Streit um unionsrechtlich fundierte Aufenthaltsrechte darüber hinaus bei objektiver Betrachtung höher zu bewerten sind, wofür aber einiges spricht.
Es bleibt weiterhin dabei, dass die Klage gegen Abschiebungsandrohungen, die mit der Entscheidung über die Versagung eines Aufenthaltstitels oder einer Ausweisungs- bzw. Verlustfeststellungsentscheidung (vgl. § 6 FreizügG/EU) verbunden sind, keine eigenständige Berücksichtigung bei der Streitwertbestimmung haben. Denn insoweit hat die Klage für den Betroffenen keine eigenständige Bedeutung, sie betrifft bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung den gleichen Gegenstand (vgl. § 45 GKG). Das gleiche gilt weiterhin, wenn - wie hier in der ersten Instanz (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - 11 S 2480/15 - unter III.) - in einem Streit um eine Ausweisung hilfsweise die Verpflichtung zu einer dem Kläger günstigeren Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geltend gemacht wird.
Davon ausgehend ist hier der Streitwert für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festzusetzen. Der Kläger war vor der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so dass die Streitwert für die Klage gegen die Ausweisung an dem Streitwert für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu bemessen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.