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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat·11 S 2269/13·17.11.2013

Streitwert für Duldungsbescheinigung mit gewünschtem abweichenden Namen

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung für die Klage auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung mit abweichendem Namen. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf 2.500 EUR (halber Auffangwert). Begründend führte das Gericht an, dass Erteilung der Duldung und die Funktion der Bescheinigung als Ausweisersatz nicht substantiiert bestritten waren, weshalb der volle Auffangwert nicht angemessen ist. Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde in Bezug auf die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben (Streitwert auf 2.500 EUR geändert), im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung für die begehrte Ausstellung einer Duldungsbescheinigung mit einem vom Antragsteller gewünschten abweichenden Namen ist der halbe Auffangwert anzusetzen.

2

Der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist nicht anzuwenden, wenn weder die Erteilung der Duldung noch die grundsätzliche Funktion der Bescheinigung als Ausweisersatz zwischen den Parteien strittig sind.

3

Die Bedeutung der Sache für die Streitwertbemessung vermindert sich, wenn die bisher ausgestellte Bescheinigung dem Antragsteller weiterhin zur Identitätsfeststellung dient.

4

Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG sind gerichtskostenfrei; Kosten werden in solchen Fällen nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG 2004§ 52 Abs 2 GKG 2004§ 48 Abs 2 AufenthG 2004§ 60a Abs 2 AufenthG 2004§ 60a Abs 4 AufenthG 2004§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 7. Oktober 2013, 8 K 2775/13, Beschluss

Leitsatz

Begehrt ein Ausländer die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung mit einem von ihm gewünschten abweichenden Namen, so ist hierfür der halbe Auffangwert anzusetzen.(Rn.3)

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013 (8 K 2775/13), soweit hierin der Streitwert festgesetzt wurde, geändert.

Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig.

2

Sie hat auch teilweise Erfolg.

3

Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht vollständig gerecht. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Festsetzung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht angebracht. Denn im zugrunde liegenden Rechtsstreit war weder die Tatsache, dass dem Kläger eine Duldung zu erteilen war, zwischen den Beteiligten strittig, noch war die Funktion der Duldungsbescheinigung als Ausweisersatz im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich infrage gestellt. Denn der Kläger war auch mit der bislang ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich (nach wie vor) in der Lage, sich etwa im Falle einer Polizeikontrolle auszuweisen, was ihm auch nicht von vornherein unzumutbar war, beruhten doch die bisherigen Daten allein darauf, dass der Kläger bislang über seine Identität getäuscht hatte. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 28.06.2011 (11 S 1840/11) bezogen hat, lag diesem eine andere - nicht vergleichbare - Fallkonstellation zugrunde. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die vom dortigen Kläger geltend gemachte Streichung eines Zusatzes „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“.

4

Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.