Rechtsmittelausschluss bei vorläufiger Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zur Vollzug einer Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der irakische Antragsteller begehrte Eilrechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde wurde vom VGH verworfen. Der Senat stellte fest, dass § 80 AsylG die sonst nach § 146 VwGO zulässige Beschwerde in solchen Fällen ausschließt, dies gilt auch für Verfahrensduldungen. Gerichtskosten wurden nach § 21 GKG erlassen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eilantrags gegen Abschiebungsandrohung als unzulässig verworfen (§ 80 AsylG)
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Ausländer aufgrund einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG als vollziehbar ausreisepflichtig geführt, ist die Einlegung der nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO grundsätzlich zulässigen Beschwerde gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn er Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung begehrt.
Der Ausschluss des Rechtsmittels nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf vorläufige Duldungsbegehren (sog. Verfahrensduldung), die der Sicherung des Verbleibs während eines Titelerteilungsverfahrens dienen.
Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG steht mit Art. 19 Abs. 4 GG und unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz des Rechtsschutzes im Einklang, sofern dadurch der Zugang zu wirksamem Rechtsschutz nicht praktisch unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert wird.
Gerichtskosten sind nach § 21 GKG niederzuschlagen, wenn das Verwaltungsgericht eine unzutreffende Belehrung über eine tatsächlich nicht bestehende Beschwerdemöglichkeit erteilt (unrichtige Sachbehandlung).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 30. Oktober 2024, 1 K 5801/24, Beschluss
Leitsatz
Wendet sich ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren mit seinem Eilrechtsschutzbegehren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und bleibt er mit diesem Begehren beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, ist ihm die Einlegung einer ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verwehrt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (anderer Ansicht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 16).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2024 - 1 K 5801/24 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Dieser Eilrechtsschutzantrag zielt - sachdienlich ausgelegt (entsprechend § 88 VwGO) - auf die Aussetzung einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens. Grundlage der vorgesehenen Abschiebung ist eine vollziehbare Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.01.2019 in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gegen den Antragsteller getroffen hat.
Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Sie ist vielmehr gemäß § 80 AsylG in seiner seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung gesetzlich ausgeschlossen (vgl. zu dieser mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 <BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024> herbeigeführten Änderung der Vorschrift VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 - juris Rn. 3 ff.). Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch wird eine solche Streitigkeit in einem bloßen Nebenverfahren zu Verfahren nach dem Asylgesetz geführt (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 - juris Rn. 4 sowie die unten nachfolgenden Ausführungen zur Streitwertfestsetzung). Hieran hat auch § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes nichts geändert. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber nur die Entscheidung getroffen, den bislang allein auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezogenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG nun auch auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zu erstrecken, auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung findet. Dies gilt für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren - wie gezeigt - gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Die Einlegung einer ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde ist ihm daher gemäß § 80 AsylG verwehrt. Dies gilt - ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung - auch für den Fall, dass der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (zu Einzelheiten der Verfahrensduldung vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35.22 - juris Rn. 8, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 28 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 16, vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 10, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 2, und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat schließt sich aus Gründen der Rechtsanwendungseinheit und der Rechtsmittelklarheit dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen weit überwiegend vertretenen Auslegung des § 80 AsylG an (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29.10.2024 - 13 ME 201/24 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 15.10.2024 - 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 - juris Rn. 20 und vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 17.09.2024 - 3 B 1689/24 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2024 - 18 B 626/24 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 M 93/24 - juris Rn. 4; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 16).
Diese Auslegung von § 80 AsylG steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang. Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhalt eines Instanzenzugs (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21 - juris Rn. 14 und vom 25.01.2005 - 2 BvR 656/99 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 - 1 CN 1.22 - juris Rn. 20). Es bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wird mit dem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in den oben angesprochenen Fällen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (zum Effektivitätsgrundsatz vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2024 <Procurorul General al României>- C-53/23 - juris Rn. 37; Hoppe, in: Dokumentation zum 19. Deutschen Verwaltungsgerichtstag in Darmstadt, 2019, S. 253 <269>). Auch der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz (vgl. hierzu Hoppe, a.a.O., S. 253 <265, 269>) ist gewahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist; dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 17 f.).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).