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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat·11 S 1124/16·10.10.2016

Erneute Verfahrensgebühr nach Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte wandte sich mit Erinnerung gegen die Absetzung der Verfahrensgebühr VV 3100. Streitfall war, ob eine zuvor verjährte Gebühr einer erneuten Gebührserhebung nach Wiederanrufung des Verfahrens entgegensteht. Der VGH gab der Erinnerung statt: Werden nach Wiederanrufung erneut gebührenbegründende Tätigkeiten erbracht, entsteht die Gebühr wieder. §15 Abs.2 RVG verhindert dies nicht; das Verfahren bleibt nach §56 Abs.2 RVG gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung des Prozessbevollmächtigten gegen Absetzung der Verfahrensgebühr ist erfolgreich; Vergütung neu auf 1.187,90 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten.

2

Erfolgt nach Ruhen des Verfahrens und Verjährung einer zuvor angefallenen Gebühr eine Wiederanrufung und werden sodann gebührenbegründende Tätigkeiten entfaltet, so kann die Verfahrensgebühr erneut entstehen und geltend gemacht werden.

3

§15 Abs.2 RVG verbietet zwar die mehrfache Forderung derselben Gebühr in derselben Angelegenheit, schließt jedoch nicht aus, dass der Gebührentatbestand erneut verwirklicht wird und damit eine neue Gebühr entsteht.

4

Die Verjährung nach §8 Abs.2 RVG hat lediglich zur Folge, dass frühere Vergütungsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind; sie hindert nicht die Entstehung eines neuen Vergütungsanspruchs bei späterer Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 8 RVG§ 15 Abs 2 RVG§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG§ VV 3100 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 Anl. 1 RVG§ 8 Abs. 2 RVG

Leitsatz

Ruht das Verfahren und verjährt infolge dessen eine zuvor angefallene Gebühr, so kann, wenn nach Wiederanruf des Verfahrens eine Tätigkeit entfaltet wird, die den Gebührentatbestand verwirklicht, die Gebühr erneut entstehen und vom Bevollmächtigten geltend gemacht werden.(Rn.2)

Tenor

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2016 geändert.

Die aus der Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten zu leistende Vergütung wird auf

1.187,90 EUR (i.W. eintausendundeinhundertundsiebenundachtzig 90/100)

festgesetzt.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Vorsitzende als Einzelrichter.

2

Die statthaft und im Übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.

3

Die Verfahrensgebühr gem. VV 3100 wurde zu Unrecht abgesetzt. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 Anl. 1 RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten. Eine solche Tätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Wiederanruf des Verfahrens und der sodann weiter entfalteten Prozessführung unstreitig erbracht. Die Tatsache, dass er bis zum Ruhen des Verfahrens eine entsprechende Tätigkeit bereits erbracht hatte und die insoweit angefallene Gebühr nach § 8 Abs. 2 RVG verjährt ist, steht dem nicht entgegen.

4

§ 15 Abs. 2 RVG verbietet lediglich, dass in derselben Angelegenheit, was hier der Fall ist, die Gebühr mehrfach gefordert werden kann. Die Vorschrift setzt denknotwendig voraus, dass der Gebührentatbestand an sich in derselben Angelegenheit mehrfach verwirklicht werden kann. Deshalb besteht, soweit ersichtlich in der Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle einer eingetretenen Verjährung, wenn also der Prozessbevollmächtigte die Gebühr nicht mehr fordern kann, er aber in der Folge wieder Tätigkeiten entfaltet, durch die der Gebührentatbestand wieder verwirklicht wird, die Gebühr erneut gefordert werden kann (vgl. H. Schmidt, AnwBl 1979, 382; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, § 8 Rn. 30; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § Rn. 35 dort versehentlich systematisch unter dem Stichwort „Pflichtverteidiger“ eingeordnet; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 8 Rn. 2; Enders, in: Hartung u.a., RVG 2. Aufl., § 8 Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 06.05.1992 - 17 U 1/92 - JurBüro 1993, 345).

5

Das Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.