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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat·10 S 608/16·18.07.2016

Spuren von Amphetamin in Delay-Strays

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Feststellung von MDMA (24,9 ng/ml) und MDA (3,1 ng/ml) und macht die Verwendung eines Delay‑Sprays verantwortlich. Das Gericht hält Amphetamin in der Blutprobe nicht für nachgewiesen und die im Spray gefundenen „Spuren“ für ungeeignet, die gemessenen MDMA‑Werte zu erklären. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen; das Aussetzungsinteresse ist nicht überwiegend.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart als unbegründet abgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg der Aussetzung des Vollzugs

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einer Blutprobe festgestellter MDMA‑Wert, der die Nachweisgrenze deutlich überschreitet und nahe dem analytischen Grenzwert liegt, lässt voraussichtlich auf Betäubungsmittelkonsum schließen und ist nicht ohne weitere plausible forensische Erklärung durch bloße Spuren in einem äußerlich angewendeten Produkt erklärbar.

2

Die bloße Feststellung von ‚Spuren‘ eines Stoffes in einem Produkt begründet nicht automatisch die Annahme, dass dessen Anwendung berauschende Blutspiegel verursacht; hierfür bedarf es einer konsistenten und quantitativen forensischen Zuordnung.

3

Für die Beurteilung der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf die Gesamtwürdigung der laborchemischen Befunde und deren forensische Interpretation an; bei deutlichen Überschreitungen relevanter Nachweisgrenzen ist die Vermutung des Konsums schwer zu entkräften.

4

Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Aussetzung der Vollziehung ist die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs maßgeblich; besondere Umstände, die ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses rechtfertigen, müssen substantiiert dargetan werden.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 FeV§ Anl 4 Nr 9.1 FeV§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 1 Abs. 1 BtMG§ 24a Abs. 2 StVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 1. März 2016, 1 K 636/16, Beschluss

Leitsatz

Es liegt fern, dass die Verwendung eines in einem Sex-Shop erworbenen Delay-Sprays, in dem Spuren von Amphetamin gefunden wurden, zu einem MDMA-Wert von 24,9 ng/ml führt.(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 1 K 636/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.

2

Der Antragsteller beanstandet mit seiner Beschwerde ausschließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behauptung, wissentlich kein Amphetamin konsumiert zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Feststellung eines MDMA-Werts von 24,9 ng/ml und eines MDA-Werts von 3,1 ng/ml sei ausschließlich auf die unmittelbar vor der Verkehrskontrolle am 30.03.2015 erfolgte Verwendung eines Delay-Sprays zurückzuführen.

3

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass der Antragsteller i. S. v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Betäubungsmittel eingenommen hat.

4

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung der Blutprobe gerade nicht einen Nachweis von Amphetamin (vgl. Anlage III zum BtMG) erbracht hat. In dem Gutachten vom 01.04.2015 heißt es hinsichtlich Amphetamin „< NG“, wobei „NG“ nach den Erläuterungen für „Nachweisgrenze“ steht. Werte oberhalb der Nachweisgrenze ergaben sich vielmehr hinsichtlich MDMA (Methylendioxymetamphetamin, vgl. Spalte 2 der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) und MDA (Methylendioxyamphetamin, vgl. ebenfalls Spalte 2 der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG [unter der INN-Bezeichnung Tenamfetamin]). Dass diese Betäubungsmittel in dem vom Antragsteller verwendeten Delay-Spray aufgefunden worden sind, ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg - Kriminaltechnisches Institut - vom 21.08.2015 nicht. Dort heißt es lediglich „in Spuren Amphetamin“. Es liegt nahe, dass das Kriminaltechnische Institut als hochspezialisierte Einrichtung bewusst die Bezeichnung Amphetamin gewählt hat; dafür spricht nicht zuletzt auch, dass in dem Gutachten zwischen Amphetamin und Metamphetamin unterschieden wird.

5

Selbst wenn es sich bei den Spuren von „Amphetamin“ tatsächlich um Spuren von MDMA und MDA gehandelt haben sollte, erscheint es dem Senat fernliegend, dass dieser Befund die festgestellten Werte erklärt. Anders als der Antragsteller in seiner Beschwerde behauptet, stehen hier nicht „minimale Konzentrationen“ im Raum, die noch mit den aufgefundenen „Spuren“ von Amphetamin vereinbar sein könnten. Vielmehr lag jedenfalls der MDMA-Wert deutlich über der in dem Gutachten vom 01.04.2015 angegebenen Nachweisgrenzwerte von 1,51 ng/ml; diese wurde um knapp das 16 ½-fache (!) überschritten. Der Wert von 24,9 ng/ml liegt zudem nur äußerst knapp unter dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 25 ng/ml (vgl. Blutalkohol 2007, 311), dessen Überschreitung auf eine berauschende Wirkung i. S. v. § 24a Abs. 2 StVG hindeutet.

6

Der Senat hält es überdies für sehr unwahrscheinlich, dass die Firma ... in Deutschland ein Produkt vertreibt, dessen Anwendung ihre Kunden ernsthaft der Gefahr der Erfüllung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit und der Entziehung der Fahrerlaubnis aussetzt.

7

Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landeratsamts Ludwigsburg vom 14.12.2015 voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.