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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat·10 S 224/18·29.01.2020

Ausländischer EU-Kartenführerschein: Eintragung eines (Sperr-)Vermerks; vorübergehender Aufenthalt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der VGH Baden-Württemberg setzt das Berufungsverfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob deutsches Recht mit Unionsrecht vereinbar ist, soweit nach einer Aberkennung der Inlandsgültigkeit ein ausländischer EU-Kartenführerschein auch ohne Inlandswohnsitz zur Anbringung eines „Sperrvermerks“ (rotes, durchgestrichenes „D“ in Feld 13) vorzulegen ist. Streitgegenstand ist nur die Vorlagepflicht und die angekündigte zwangsweise Wegnahme zur Eintragung, nicht die bestandskräftige Aberkennung selbst. Der Senat hält die Maßnahmen für nationalrechtlich gedeckt (§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV), sieht aber die unionsrechtliche Kompetenz zur Änderung des Führerscheindokuments durch den Staat des nur vorübergehenden Aufenthalts als ungeklärt an. Entscheidend ist, ob die Richtlinie 2006/126/EG eine solche Eintragung zulässt oder gerade eine ausdrückliche Ermächtigung erfordert.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Verfahren ist nach Art. 267 AEUV auszusetzen, wenn die Entscheidung von der Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben zur Führerscheinanerkennung und -änderung abhängt und die Rechtslage nicht acte clair ist.

2

Die Aberkennung der Fahrberechtigung im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG lässt die Frage der zulässigen Vollziehungsmaßnahmen gegenüber dem Führerscheindokument des Ausstellermitgliedstaats eigenständig entstehen.

3

Die Richtlinie 2006/126/EG regelt die Zuständigkeiten für Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und Eintragungen in EU-Kartenführerscheine detailliert; ob daraus eine Kompetenz des Staates des nur vorübergehenden Aufenthalts zur Eintragung eines Sperrvermerks folgt oder ausgeschlossen ist, bedarf unionsrechtlicher Klärung.

4

Besteht eine nationale Pflicht, einen ausländischen EU-Kartenführerschein zur Eintragung eines Vermerks über die fehlende Inlandsfahrberechtigung vorzulegen, ist ihre Anwendbarkeit auf Personen ohne inländischen ordentlichen Wohnsitz eine Frage der unionsrechtskonformen Zulässigkeit solcher Eingriffe in ein unionsrechtlich harmonisiertes Dokument.

5

Regelungen des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens über Vermerke in internationalen Führerscheinen sind für die unionsrechtliche Beurteilung von Eintragungen in EU-Kartenführerscheinen nach der RL 2006/126/EG grundsätzlich nicht maßgeblich.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 11 Abs 4 UAbs 2 EGRL 126/2006§ Art 41 StVÜbk§ 3 Abs 2 StVG§ 29 FeV§ Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 2 K 285/16

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006), Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr-)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers).(Rn.6)

Orientierungssatz

Die Richtlinie EGRL 126/2006 sieht eine Berechtigung des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts, im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie EGRL 126/2006 auf dem EG-Kartenführerschein einen (Sperr-)Vermerk einzutragen, nicht vor.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der folgenden Frage eingeholt:

Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABI. L 403 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABI. L 165 S. 35), Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr-)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers)?

Gründe

I.

1

Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er erwarb am 29. August 2008 in Österreich die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

2

Mit Bescheid vom 10. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Pforzheim (Beklagte) ihm die österreichische Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1), verlangte von ihm, den österreichischen Führerschein unverzüglich - spätestens bis 28. August 2015 - der hiesigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, um auf dem Führerscheindokument die Ungültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ zu vermerken (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen an (Ziffer 3) und drohte ihm für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommt, die vorübergehende Wegnahme des österreichischen Führerscheins durch Vollstreckungsbedienstete im Weg des unmittelbaren Zwangs nach §§ 20, 26 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an, mit dem Hinweis, dass der Führerschein nach Anbringung des Vermerks über die Aberkennung der Inlandsgültigkeit wieder ausgehändigt wird (Ziffer 4). Dem Bescheid lag zugrunde, dass der Kläger am 26. Juni 2014 auf einer öffentlichen Straße in Deutschland ein Kraftfahrzeug steuerte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich unter dem Einfluss berauschender Mittel (Cannabis) stand.

3

Ein Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. August 2015 blieb erfolglos. Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers richtet sich nur noch gegen die in den Ziffern 2 und 4 des Bescheids vom 10. August 2015 getroffenen Entscheidungen. Die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Aberkennung der Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

4

Der Kläger hält die in Ziffer 2 des Bescheids vom 10. August 2015 ausgesprochene Verpflichtung, seinen Führerschein der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese auf dem Führerschein einen sogenannten Sperrvermerk (rotes, schräg durchgestrichenes „D“) eintragen kann, nicht mit dem Recht der Europäischen Union für vereinbar. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Zu diesem Zweck lege Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen fest. Dazu gehöre, dass die Ausstellung und Änderung von Führerscheinen allein Aufgabe des Wohnsitzstaates sei (z. B. Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b, Art. 11 Abs. 1, 2 und 3, Art. 12 sowie Anhang I Nr. 3 [zu Feld 13 und 14] und Nr. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126). Könnten auch alle anderen Mitgliedstaaten das Führerscheindokument - etwa durch Aufkleben eines Sperrvermerks - abändern, so würde dies dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und dem mit der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziel der Schaffung eines einheitlichen EG-Muster-Führerscheins zuwiderlaufen (z. B. vierter und sechszehnter Erwägungsgrund sowie Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126). Dabei sei davon auszugehen, dass bei Erlass der Richtlinie 2006/126 die vorliegende Problematik bekannt gewesen sei. Insbesondere in grenznahen Bereichen handele es sich um ein schon seit langem vorkommendes Phänomen, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat wohnende Personen bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ein Straßenverkehrsdelikt begehen, das nach den Vorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. In einem solchen Fall habe zu Zeiten des Papierführerscheins beispielsweise Deutschland im ausländischen Papierführerschein einen entsprechenden Sperrvermerk eingetragen. Vor dem Hintergrund dieser bekannten Problematik werde in der Richtlinie 2006/126 detailliert geregelt, wer einen Führerschein ausstellen und wer darin Eintragungen vornehmen dürfe. Dabei sehe die Richtlinie aber keine Kompetenz des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts vor, Eintragungen in den neuen EG-Muster-Führerschein vorzunehmen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass solche Eintragungen unionsrechtlich unzulässig seien. Dies ergebe sich im Übrigen schon aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung der im Anhang I Nr. 3 [zu Feld 13 und 14] und Nr. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126 getroffenen Regelungen. Auch die umfassenden Vorschriften über die Fälschungssicherheit des aus Plastik bestehenden Kartenführerscheins (z. B. Art. 3 und Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126) würden es nach Sinn und Zweck ausschließen, dass die Daten, die die fälschungssichere Plastikkarte enthalte, verändert würden, indem ein Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts entweder dauerhaft oder in Form eines (leicht wieder zu entfernenden) Aufklebers dort weitere Daten eintrage. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der Richtlinie 2006/126 das Feld 13 des Führerscheins für Eintragungen durch den hierfür zuständigen Mitgliedstaat reserviert sei und eine von diesem Mitgliedstaat schon vorgenommene Eintragung auch nicht einfach „überklebt“ werden dürfe. Hinzu komme, dass die Erfüllung der in Ziffer 2 des Bescheids vom 10. August 2015 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins für den Kläger mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Geld und Zeit verbunden sei, ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke und später in der Praxis zu erheblichen Transparenzproblemen führen könne, wenn etwa bei einer Verkehrskontrolle in einem anderen Mitgliedstaat bei den dortigen Sicherheitskräften Irritationen entstünden wegen einer ihnen nicht bekannten Eintragung im EG-Kartenführerschein. Wegen dieser mit einer solchen Eintragung durch einen Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts für den Führerscheininhaber einhergehenden Belastungen und Nachteile hätte es insoweit einer ausdrücklichen (Kompetenz-)Regelung bedurft, die die Richtlinie 2006/126 aber nicht enthalte. Nach der Richtlinie bestehe allenfalls die Möglichkeit, dass der hierfür zuständige Ausstellermitgliedstaat oder Aufnahmemitgliedstaat im Weg der Amtshilfe nach Art. 15 der Richtlinie 2006/126 eine entsprechende Eintragung in den Führerschein vornehme und insoweit - falls erforderlich - ein neues Führerscheindokument ausstelle. Schließlich bestehe auch kein schutzwürdiges Bedürfnis des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts, nach Entziehung der Inlandsfahrberechtigung einen Sperrvermerk auf dem EG-Kartenführerschein einzutragen, da bei einer auf seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Verkehrskontrolle durch eine elektronische Abfrage ohne weiteres überprüft werden könne, ob der Betroffene berechtigt sei, hier ein Kraftfahrzeug zu führen. Werde im Rahmen einer Polizeikontrolle die (Inlands-)Gültigkeit des Führerscheins in der nationalen Datenbank (in Deutschland: Fahreignungsregister) abgefragt, so sei der damit verbundene zusätzliche Zeitaufwand gering und führe zu keiner relevanten Beeinträchtigung der Personenfreizügigkeit.

5

Beklagte und Verwaltungsgericht haben ihre Gegenposition wie folgt begründet: Der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass auch der Mitgliedstaat, in dem der Fahrerlaubnisinhaber nicht seinen ordentlichen Wohnsitz habe, nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berechtigt sei, wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen (Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - [ECLI:EU:C:2015:257]). Dabei habe der Gerichtshof die Bedeutung einer solchen Maßnahme für die Verkehrssicherheit betont. Bei dem (Sperr-)Vermerk, der nach Aberkennung der Inlandsgültigkeit auf dem EG-Kartenführerschein einzutragen sei, handele es sich aus Sicht des nationalen Verordnungsgebers um eine unerlässliche Maßnahme, da sie für den effektiven Vollzug einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 von hoher Bedeutung sei. Aus der Entstehungsgeschichte und den Erwägungsgründen der Richtlinie 2006/126 gehe hervor, dass mit ihr vor allem eine Stärkung der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Verkehrssicherheit beabsichtigt worden sei. Diese Ziele könnten nur erreicht werden, wenn der europäische Führerschein seine Funktion als Legitimationspapier nicht einbüße. Dies wäre aber der Fall, wenn der Führerschein im Zeitpunkt der Vorlage dem Kontrollorgan keine Auskunft mehr über den Status der Berechtigung geben könnte. Gerade im Straßenverkehr mit einer Vielzahl von Teilnehmern seien die Kontrollorgane darauf angewiesen, bei einer Kontrolle den aktuellen Berechtigungsstatus des Verkehrsteilnehmers in kurzer Zeit, also ohne weitere Prüfungsschritte, umfassend überprüfen zu können. Ansonsten müssten die Kontrollorgane, um die wenigen „schwarzen Schafe“ feststellen zu können, in Zukunft anders als bisher stets bei Kontrollen eine umfassende und zeitraubende Prüfung durchführen, die letztlich dem Grundsatz der effektiven und sparsamen Mittelverwendung widersprechen würde. Das alles lasse nur den Schluss zu, dass das Fehlen einer Regelung für den Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts eine nicht beabsichtigte, durch Analogie zu schließende Regelungslücke darstelle. Indem die Richtlinie 2006/126 einen Mitgliedstaat im Fall der Wohnsitznahme im Inland dazu berechtige, im Zuge einer Aberkennungsentscheidung einen entsprechenden (Sperr-)Vermerk in dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein (z. B. in Form eines Aufklebers) anzubringen, müsse eine solche Vollziehungsmaßnahme auch dann ergriffen werden können, wenn der von einer solchen Aberkennungsentscheidung betroffene Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz nicht im Inland habe. Nur so könne der von der Richtlinie 2006/126 angestrebte europaweit identische Schutzstandard gewährleistet werden. Da die Richtlinie 2006/126 die Möglichkeit vorsehe, dass der Aufnahmemitgliedstaat den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ändere (z. B. Anhang I Nr. 3 [zu Feld 13] und Nr. 4 Buchstabe a), könne auch in der vorliegenden Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Änderung (z. B. in Form eines Aufklebers) gegen die Vorschriften über die Fälschungssicherheit verstoße. Außerdem werde der Kläger nicht belastet, wenn die Fälschungssicherheit des Dokuments dadurch herabgesetzt werde, dass der Aufkleber mit dem für ihn belastenden Inhalt wieder entfernt werden könnte. Die Eintragung des streitigen (Sperr-)Vermerks habe der Kläger durch sein (Fehl-)Verhalten selbst veranlasst, die von ihm behauptete Stigmatisierungswirkung müsse hinter dem überragend hohen Gut der Verkehrssicherheit zurücktreten. Außerdem dürfte eine solche Wirkung nicht vorliegen, zumal ausländische Kontrollorgane durch eine - wie vom Kläger gewünscht - elektronische Abfrage ihrer Datenbank eine umfassende Kenntnis von der Berechtigung erlangen könnten.

II.

6

Das Verfahren ist auszusetzen und nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Beschlusstenor aufgeführten Frage einzuholen. Von der Beantwortung der Frage und insbesondere der dabei notwendigen Auslegung der Richtlinie 2006/126 hängt es auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ab, ob die Berufung des Klägers Erfolg hat. Die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffene Anordnung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ihr den österreichischen Führerschein unverzüglich vorzulegen, um auf dem Führerschein die (inzwischen bestandskräftig feststehende) Ungültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ zu vermerken (Ziffer 2 des Bescheids vom 10. August 2015), ist durch nationales Recht gedeckt. Die Berufung des Klägers hat folglich nur Erfolg, wenn die entsprechenden nationalen Bestimmungen gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie 2006/126, verstoßen.

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1. Nationaler Rechtsrahmen

8

§ 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) lautet (auszugsweise) wie folgt:

9

(1) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

10

(2) 1Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 3Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.

11

Die §§ 46 und 47 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) lauten (jeweils auszugsweise) wie folgt:

12

§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

13

(1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

14

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

15

(6) 1Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

16

§ 47 Verfahrensregelungen

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(1) 1Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.

18

(2) 1Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen [...]. 2Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. 3Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. 4Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. 5Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.

19

Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 10. August 2015 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, seinen Führerschein der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese auf dem von Österreich ausgestellten EG-Kartenführerschein einen sogenannten Sperrvermerk (rotes, schräg durchgestrichenes „D“) eintragen kann, steht im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FeV. Die Auslegung dieser nationalen Bestimmungen ergibt, dass sie auch für solche Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis gelten, die keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. §§ 28, 29 FeV; ferner z. B. BR-Drs. 302/08, S. 66 f. [zu Artikel 1 Nr. 23], BR-Drs. 580/10, S. 28 [zu Nummer 10 (Änderung § 47)]; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., FeV § 29 Rn. 16 und § 47 Rn. 4, 7 und 25; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., FeV § 29 Rn. 24; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, FeV § 47 Rn. 11; Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, FeV § 29 Rn. 38 f.).

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2. Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 2006/126

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Von der Ausgangslage her entspricht der vorliegende Fall dem Fall, den der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - entschieden hat. Allerdings wird hier nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 gestritten, da diese inzwischen bestandskräftig feststeht, sondern um die hieraus folgende Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Aberkennungsentscheidung wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung getroffen hat, auch dann dazu berechtigt ist, einen entsprechenden (Sperr-)Vermerk auf dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EG-Kartenführerschein anzubringen, wenn der Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, der die die Aberkennungsentscheidung getroffen hat, keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126 hat.

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Eine Antwort auf diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres aus dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2006/126, oder aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ableiten. Die für und gegen eine solche (Eintragungs-)Berechtigung des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts sprechenden Argumente sind bereits benannt und oben unter I. wiedergegeben worden; hierauf wird verwiesen.

23

In der Richtlinie 2006/126 wird detailliert geregelt, wann ein Mitgliedstaat zuständig ist, um einen EG-Kartenführerschein auszustellen, zu ersetzen, zu erneuern oder umzutauschen oder darin Eintragungen vorzunehmen (z. B. Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b, Art. 11 Abs. 1, 2 und 5, Art. 12 sowie Anhang I Nr. 3 [zu Feld 13 und 14] und Nr. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126). Diese Regelungen sehen eine Berechtigung des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts, im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 auf dem EG-Kartenführerschein einen (Sperr-)Vermerk einzutragen, nicht vor. Da es sich hierbei um einen in der Praxis häufig vorkommenden Lebenssachverhalt handeln dürfte, legt der Umstand, dass eine solche Berechtigung nicht ausdrücklich normiert worden ist, durchaus den Schluss nahe, dass von der Richtlinie eine solche Berechtigung nicht vorgesehen wird. Wegen der mit einer solchen Änderung des Führerscheindokuments einhergehenden Eingriffe in die Hoheitsrechte des ausstellenden Mitgliedstaats und in die Freiheitsrechte des betroffenen Führerscheininhabers stellt sich zudem die Frage, ob es nicht einer ausdrücklichen europäischen Regelung bedarf, um eine solche Berechtigung annehmen zu können.

24

Für eine solche Berechtigung spricht dagegen der Umstand, dass der Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 grundsätzlich berechtigt ist, wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Inlandsgültigkeit des Führerscheins abzuerkennen. Bei der - hier streitigen - Eintragung eines entsprechenden (Sperr-)Vermerks auf dem EG-Kartenführerschein handelt es sich lediglich um eine Vollziehungsmaßnahme dieser Aberkennungsentscheidung, für die aber nicht zuletzt im Interesse der Freizügigkeit und der Verkehrssicherheit ein unabweisbares Bedürfnis streitet (vgl. z. B. den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126). Der in der Richtlinie normierte EG-Muster-Führerschein würde ohne eine solche Eintragungsmöglichkeit seine Funktion als ein unionsweit gültiges Nachweis- bzw. Legitimationspapier weitgehend einbüßen. Die Kontrollorgane müssten unionsweit bei sämtlichen Kontrollen, bei denen von einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Führerscheininhaber ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter EG-Kartenführerschein vorgelegt wird, eine elektronische Abfrage ihrer (nationalen) Datenbank durchführen, um feststellen zu können, ob die Daten des Führerscheins zur Fahrberechtigung wahr bzw. zutreffend sind. Jedenfalls liegt es nicht im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn in einem solchen Fall der Führerscheininhaber nach erfolgter Aberkennungsentscheidung bei einer Verkehrskontrolle durch das Vorweisen seines EG-Kartenführerscheins den Anschein einer (in Wahrheit nicht bestehenden) Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann.

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Die Lösung des Problems könnte allerdings auch darin liegen, dass aus Art. 15 der Richtlinie 2006/126 eine strikte Pflicht des (Ausstellungs- bzw. Wohnsitz-)Mitgliedstaats abgeleitet wird, auf Ersuchen des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts, der die Aberkennungsentscheidung getroffen hat, einen entsprechenden (Sperr-)Vermerk in das Führerscheindokument einzutragen. Damit könnte auch gewährleistet werden, dass in den Fällen der Ersetzung (ggf. nach einem behaupteten Verlust des Führerscheins) oder der Erneuerung des Führerscheins die Eintragung des (Sperr-)Vermerks erhalten bliebe.

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Für die Beantwortung der im Beschlusstenor aufgeworfenen Vorlagefrage dürfte es hingegen rechtlich nicht relevant sein, dass nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Straßenverkehrsübereinkommen - StVÜbk, BGBl. 1977 II S. 809), dem sowohl die Republik Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebietes, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat, wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hierzu vorgesehenen Stelle vermerken kann, dass der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Eintragungsberechtigung gilt ausschließlich für den internationalen Führerschein, der einen eigenständigen Regelungsgegenstand darstellt (vgl. z. B. Rebler, NZV 2019, 516), welcher klar von dem in der Richtlinie 2006/126 geregelten nationalen Führerschein (mit gegenseitiger Anerkennungspflicht) zu trennen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126). Auch der Umstand, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Übereinkommen vom 1. August 1979 (BGBI. 1979 II S. 932) zu Art. 42 Abs. 1 StVÜbk vorbehalten hat, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c StVÜbk genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen, hat nach Auffassung des vorlegenden Berufungsgerichts rechtlich keinen Einfluss auf die Beantwortung der hier gestellten Vorlagefrage, ob Unionsrecht im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 eine Eintragung eines (Sperr-)Vermerks auf dem EG-Kartenführerschein durch den Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts zulässt oder ausschließt (im Eilverfahren offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 11.02.2019 - 11 CS 18.2536 - juris [ECLI:DE:BAYVGH:2019:0211.11CS18.2536.00]).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.