Zum Begriff der Fraktion nach § 20 Abs 3 S 1 GemO BW
KI-Zusammenfassung
Der Einzelstadtrat begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung eines Zeichenkontingents im Amtsblatt und stützt sich auf §20 Abs.3 S.1 GemO. Das VG hatte dies abgelehnt; der VGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Der VGH stellt fest, dass Fraktion den Zusammenschluss mehrerer Ratsmitglieder meint und Einzelmandatsträger keine Fraktion im Sinne der Vorschrift sind. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur proportionalen Verteilung nach Mandatsträgerzahl besteht voraussichtlich nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Gewährung eines Zeichenkontingents als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Fraktion im Sinne von §20 Abs.3 Satz1 GemO umfasst nicht den einzelnen Gemeinderat; Fraktion setzt einen Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter voraus.
Aus der Gewährung von Veröffentlichungsrechten oder Zeichenkontingenten für Gruppierungen lässt sich kein subjektives Recht eines einzelnen Gemeinderats auf ein eigenes Zeichenkontingent ableiten.
Bei der Auslegung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften ist der Wortlaut und die systematische Verwendung (z.B. §32a GemO) heranzuziehen; Gesetzesmaterialien können bestätigen, dass der Gesetzgeber einzelne Rechte für Einzelmandatsträger bewusst ausgeschlossen hat.
Die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts in §20 Abs.3 Satz1 GemO auf Fraktionen verletzt voraussichtlich nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG; dem Gemeinderat steht insoweit ein normsetzungsrechtliches Ermessen zu.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Karlsruhe, 10. Februar 2017, 1 K 1179/17, Beschluss
Leitsatz
Ein einzelner Gemeinderat kann keine Fraktion im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) sein.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2017 - 1 K 1179/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren begehrt er, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung aufzuerlegen, ihm vorläufig ein Zeichenkontingent für Beiträge im Amtsblatt der Antragsgegnerin von mindestens 3.750 Zeichen zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch. Auf § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO könne der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, da nach dieser Vorschrift nur den Fraktionen im Gemeinderat Gelegenheit zu geben sei, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Aus der vom Gemeinderat beschlossenen Einräumung eines Zeichenkontingents auch für Gruppierungen lasse sich kein Recht des Antragstellers auf Einräumung eines eigenen Zeichenkontingents herleiten. Selbst bei Feststellung einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von fraktionslosen Gemeinderäten und fraktionslosen Gemeinderäten in Gruppierungen dürfte ein subjektives Recht auf Einräumung eines Zeichenkontingents nicht bestehen. Der Antragsteller könnte in diesem Fall wohl nur die Einräumung eines Zeichenkontingents für Gruppierungen im Gemeinderat beanstanden, aber nicht selbst die Einräumung eines entsprechenden Zeichenkontingents verlangen. Denn der Antragsgegnerin stünde es im Rahmen ihres Normsetzungsermessens voraussichtlich frei, allein den Fraktionen ein Zeichenkontingent zuzubilligen. Anhaltspunkte für eine Reduktion dieses Ermessensspielraums dahingehend, dass allen Gemeinderäten unabhängig von ihrer Fraktionszugehörigkeit ein Zeichenkontingent eingeräumt werden müsste, seien nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegen getreten ist.
Das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Amtsblatt der Antragsgegnerin beschlossene Redaktionsstatut ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 S 344/17) und eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 S 345/17). Zudem ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage des Antragstellers mit dem Begehren, ihm ein Zeichenkontingent für Beiträge im Amtsblatt der Stadt Mannheim von mindestens 3.750 Zeichen zu gewähren, anhängig (1 K 1178/17).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Die Beschwerde vermag dies nicht infrage zu stellen.
Unbegründet ist das Vorbringen des Antragstellers, dass der Begriff der Fraktion nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO auch so ausgelegt werden könne, dass jede Ratsformation unabhängig von ihrer Mandatsträgerzahl, also auch ein einzelner Gemeinderat damit gemeint sei, und dass eine solche Auslegung verfassungsrechtlich geboten sei. Eine solche Auslegung würde die Wortlautgrenze überschreiten und ist daher unzulässig. Der Begriff der Fraktion meint nach allgemeinem Sprachgebrauch jedenfalls den Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter. In diesem Sinne wird er auch in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg verstanden: § 32a Abs. 1 Satz 1 GemO bestimmt, dass sich Gemeinderäten zu Fraktionen zusammenschließen können. Von diesem Begriff der Fraktion nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO ausdrücklich ausgegangen (vgl. LT-Drs. 15/7265, S. 34). Den vom Antragsteller postulierten Begriff der Fraktion zugrunde zu legen, ist auch deswegen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Intention, Rechte von einzelnen fraktionslosen Gemeinderäten zu regeln, bewusst Abstand genommen hat (vgl. LT-Drs. 15/7265, S. 25).
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es nicht mehr im Ermessen des Gemeinderats der Antragsgegnerin liege, ein Zeitkontingent für Einzelstadträte ganz zu streichen, und dass der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz eine lineare Verteilung des Zeichenkontingents für das Amtsblatt der Antragsgegnerin gemäß der Mandatsträgeranzahl gebiete. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine solche Verteilung voraussichtlich nicht, die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts in § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO auf Fraktionen dürfte verfassungsgemäß sein (vgl. ausf. den heutigen Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 S 345/17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).