Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei der Disziplinarkammer (Bund) beim Verwaltungsgericht von seinem Amt; dienstlicher Wohnsitz; Telearbeit
KI-Zusammenfassung
Der VGH entbindet eine gewählte Beamtenbeisitzerin bei der Disziplinarkammer (Bund) vom Amt, da bei ihrer Auswahl kein dienstlicher Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts vorlag. Zentrale Frage war, ob dauerhafte Telearbeit am bürgerlichen Wohnsitz einen dienstlichen Wohnsitz begründet. Das Gericht verneint dies und betont die Erfordernisse des § 15 BBesG (Sitz der Behörde, ständige Dienststelle oder förmliche Anweisung). Die Telearbeitsvereinbarung reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Ausgang: Antrag auf Entbindung der Beamtenbeisitzerin wegen Fehlens des dienstlichen Wohnsitzes im Bezirk des Gerichts stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG i.V.m. § 15 BBesG setzt den Sitz der Behörde, den Sitz der ständigen Dienststelle oder eine förmliche Anweisung als Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit voraus.
Die bloße, auch dauerhafte tatsächliche Ausübung der dienstlichen Tätigkeit am bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz (Telearbeit) begründet allein keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Gerichts.
Eine ständige Dienststelle erfordert organisatorische Eingliederung in die Dienststellenstruktur des Dienstherrn; die ständige Verrichtung der Dienstgeschäfte an einem Ort ist hierfür nicht ausreichend.
Eine Telearbeitsvereinbarung begründet für sich genommen regelmäßig nicht den Willen der Dienstbehörde, einen abweichenden dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 BBesG anzuordnen, insbesondere wenn keine förmliche Anweisung vorliegt.
Leitsatz
Allein die (dauerhafte) tatsächliche Tätigkeit eines Beamten an seinem bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz im Rahmen der Telearbeit begründet keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG i.V.m. § 15 BBesG.(Rn.11)
Tenor
Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.11.2021 wird Frau
…,
…,
gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 BDG von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin bei der Disziplinarkammer (Bund) beim Verwaltungsgericht Sigmaringen entbunden.
Gründe
Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 BDG hat der nach § 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO zuständige Verwaltungsgerichtshof einen Beamtenbeisitzer bei der Disziplinarkammer (Bund) beim Verwaltungsgericht von seinem Amt zu entbinden, wenn die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 BDG bei seiner Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
So verhält es sich hier. Gemäß § 47 Abs. 1 BDG müssen die Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 BBesG) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Diese Voraussetzungen lagen hier bei der Wahl der Beamtenbeisitzerin am 20.09.2021 nicht vor. Zwar ist die gewählte Beamtenbeisitzerin Beamtin auf Lebenszeit (1.) im unmittelbaren Bundesdienst (2.); jedoch hat sie keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (3.).
1. Die gewählte Beamtenbeisitzerin, die als Postamtsrätin für die Deutsche Telekom Technik GmbH als Beamtin tätig ist, ist Beamtin auf Lebenszeit im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG.
2. Sie ist auch Beamtin „im Bundesdienst“ im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG. Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG Beamte im unmittelbaren Bundesdienst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.2019 - 2 AV 1.19 -, juris Rn. 10; s.a. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 46 Rn. 3); die berufliche Tätigkeit der gewählten Beamtenbeisitzerin für die Deutsche Telekom Technik GmbH als Beamtin gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst.
3. Die gewählte Beamtenbeisitzerin hat allerdings keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten beurteilt sich nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Abweichend kann die oberste Dienstbehörde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBesG auch den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen.
Danach fehlt es hier an einem Sitz der Behörde (a) oder der ständigen Dienststelle (b) oder der förmlichen Anweisung eines abweichenden dienstlichen Wohnsitzes (c) im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
a) Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat ihren Sitz in Bonn.
b) Ständige Dienststelle der gewählten Beamtenbeisitzerin ist die Niederlassung des Unternehmens in Stuttgart.
Ständige Dienststelle ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.2019 - 2 AV 1.19 -, juris Rn. 8; VGH Bad,-Württ., Urt. v. 23.07.2013 - 4 S 671/12 -, juris Rn. 22; Reich, in: ders./Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 3). Um einen dienstlichen Wohnsitz zu begründen, muss die ständige Beschäftigungsstelle des Beamten in die Dienststellenstruktur des Dienstherrn im organisatorischen Sinne eingegliedert sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.07.2013 - 4 S 671/12 -, juris Rn. 23). Allein der Umstand, dass der Beamte ständig seinen Dienst an einem bestimmten Ort verrichtet, macht diesen, wie die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBesG gesetzlich gesondert eröffnete Möglichkeit belegt, noch nicht zu seinem dienstlichen Wohnsitz (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
Gemessen hieran erfüllt die Niederlassung der Deutsche Telekom Technik GmbH in Stuttgart, nicht aber der (ständige) Telearbeitsplatz der gewählten Beamtenbeisitzerin an ihrem bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz in … die Anforderungen an eine ständige Dienststelle. Die Tatsache, dass die gewählte Beamtenbesitzerin ihren Dienst eigener Mitteilung zufolge seit vielen Jahren tatsächlich ausschließlich an ihrem Wohnort verrichtet, macht diesen zu ihrem Dienstort, mangels einer dauerhaften Verselbständigung innerhalb der Organisationsstruktur der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht aber zu ihrer ständigen Dienststelle und damit zu ihrem dienstlichen Wohnsitz.
c) Schließlich fehlt es an einer gesonderten förmlichen Entscheidung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBesG (vgl. Reich, in: ders./Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6), die den bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz und Dienstort der gewählten Beamtenbeisitzerin zu ihrem dienstlichen Wohnsitz macht. Die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes kann insbesondere nicht in der Vereinbarung der Telearbeit gesehen werden, die der dauerhaften dienstlichen Tätigkeit am Wohnort in … zugrunde liegt. Denn eine Telearbeitsvereinbarung lässt die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle im abstrakt-funktionellen Amte grundsätzlich unberührt. Ihr kann daher für sich genommen regelmäßig nicht der weitergehende Regelungswille entnommen werden, auch einen abweichenden dienstlichen Wohnsitz festzulegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Vereinbarung nach Angaben der gewählten Beamtenbeisitzerin noch aus ihrer früheren privatrechtlichen Beschäftigung im Rahmen einer sogenannten In-Sich-Beurlaubung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG stammt.