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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat·1 S 2382/19·17.12.2019

Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Straftat auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bundespolizei ordnete gegenüber dem Betroffenen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG an; dieser begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Streitfrage war, ob ein Verdacht einer Straftat nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (auf dem Gebiet von Bahnanlagen des Bundes) vorlag. Der VGH bestätigte die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil weder die frühere Graffiti-Sachbeschädigung in einer Gaststätte noch das bloße Vorbereiten in der Nähe von Bahnanlagen einen solchen Verdacht begründen. Eine teleologische Erweiterung bzw. „phänomenbezogene Betrachtung“ lehnte der Senat wegen klaren Wortlauts und gesetzgeberischer Anknüpfung an § 12 Abs. 1 BPolG ab.

Ausgang: Beschwerde der Bundespolizei gegen die stattgebende Eilentscheidung des VG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG setzen den Verdacht voraus, dass der Betroffene bereits eine Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG begangen hat.

2

Für § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG ist erforderlich, dass die Straftat auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde; eine Tat außerhalb dieses Gebiets genügt nicht.

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Die bloße Vorbereitung einer möglichen Straftat ohne Erreichen des Versuchsstadiums begründet keinen Verdacht einer „begangenen“ Straftat i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG.

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Eine teleologische Extension oder „phänomenbezogene“ Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG, die das Tatbestandsmerkmal der Tatbegehung im Zuständigkeitsbereich nach § 12 Abs. 1 BPolG entfallen lässt, ist mit Wortlaut und gesetzgeberischer Entscheidung unvereinbar.

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Die Formulierung „Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 BPolG“ in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG erfasst die dortigen Tatbestandsmerkmale einschließlich der örtlichen Begrenzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG.

Relevante Normen
§ 24 Abs 1 Nr 2 BGSG§ 12 Abs 1 Nr 5 BGSG§ 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG§ 303 Abs. 2 StGB§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG§ 12 Abs. 1 BPolG

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart 1. Kammer, 16. August 2019, 1 K 5218/19, Beschluss

Leitsatz

Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (juris: BGSG) setzt u.a. voraus, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen zu haben. Die Tatsache, dass der Betroffene wegen eines Graffitis in einer Gaststätte, die nicht auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes liegt, nach § 303 Abs. 2 StGB verurteilt wurde und dass er in der Nähe von Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, aber nicht auf deren Gebiet das Aufsprühen eines Graffitis vorbereitete, ohne jedoch den Versuch einer Straftat verwirklicht zu haben, begründet keinen Verdacht i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (juris: BGSG).(Rn.11)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2019 - 1 K 5218/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Bundespolizeidirektion Weil am Rhein.

2

Der am ... geborene Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am ... gegen ... bemalten Sie in der Gaststätte ... ... den Flur auf dem Weg zu den Toiletten, die Toilettentüre, einen Zigarettenautomaten in diesem Flur, sowie einen weiteren Zigarettenautomaten in der Gaststätte mittels eines roten ‚Edding’stiftes.[...] es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 €.“

3

Am ... gegen ... wurde der Antragsteller zusammen mit einer weiteren Person durch zwei auf Streife befindliche Bundespolizeibeamte auf der Rückseite des Gebäudekomplexes der ... ... festgestellt. Ausweislich des Polizeiberichts hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Bundespolizei vor sich einen schwarzen Rucksack abgestellt. Der Rucksack wurde durch die Polizeibeamten durchsucht. Er enthielt neun Sprühdosen, Handschuhe und eine Gesichtsmaske. Um den Hals trug der Antragsteller in einer Kameratasche eine Digitalkamera. Ungefähr zwei Meter hinter dem Antragsteller und der weiteren Person, unmittelbar an der Rückseite des Gebäudekomplexes befand sich eine helle Stofftasche. Darin befanden sich sieben Sprühdosen, Handschuhe und eine Gesichtsmaske.

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Mit Bescheid vom 26.06.2019 ordnete die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein nach vorheriger Anhörung des Antragstellers diesem gegenüber die Durchführung näher bezeichneter erkennungsdienstlicher Maßnahmen an (Ziff. 1), gab ihm auf, sich binnen zehn Tagen nach Zugang der Verfügung bei der Bundespolizeiinspektion einzufinden, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,-- EUR an (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 3). Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

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Mit Beschluss vom 16.08.2019 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheids der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 07.06.2019 wieder her und ordnete diese hinsichtlich Ziff. 2 des Bescheides an. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach summarischer Prüfung sei die Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG lägen nicht vor, da der Antragsteller nicht verdächtig sei, eine Straftat i.S.d. § 12 Abs. 1 BPolG begangen zu haben. Die mit Strafbefehl vom ... geahndete Straftat der Sachbeschädigung habe sich gegen das Eigentum des Inhabers der Gaststätte ... gerichtet, so dass es sich nicht um eine Straftat handele, für deren Verfolgung die Bundespolizei originär zuständig sei. Aus dem Verhalten des Antragstellers am ... ergebe sich kein ausreichender Verdacht einer Straftat im originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei. Der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Bundespolizeibeamten nicht auf dem Gelände der Deutschen Bahn befunden. Die Rückseite des Gebäudekomplexes der ... befinde sich zwar in unmittelbarer Nähe des Bahnbetriebswerks. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine Beschädigung gerade des Vermögens der Bahn oder des ihr anvertrauten Vermögens angestrebt habe. Vielmehr komme ebenfalls ein Besprühen des Gebäudekomplexes, an dem sich der Antragsteller und die weitere Person befunden hätten und der von den Bahngleisen und von vorbeifahrenden Zügen gut sichtbar sei, in Betracht. Dass der Antragsteller unmittelbar zu einer Beschädigung der Bahnanlagen oder des Vermögens der Bahn angesetzt hätte und damit die Schwelle zu einer Versuchsstrafbarkeit im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei gemäß § 12 Abs. 1 BPolG überschritten hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei auch eine weitergehende Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG in dem Sinne, dass eine „phänomenbezogene Betrachtung“ vorzunehmen sei, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, nicht geboten. Der Bundespolizei oblägen gemäß § 1 Abs. 2 BPolG (nur) die Aufgaben, die durch Bundesgesetz zugewiesen worden seien. Da bisher allein eine gegen privates Vermögen gerichtete Straftat außerhalb des Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vorliege, komme die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur auf Grundlage des Landesrechtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG Baden-Württemberg in Betracht. Eine Lücke im Gefahrenabwehrrecht bestehe insoweit nicht.

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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, der der Antragsteller entgegengetreten ist.

II.

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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Der Senat hat entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Vertreterin der Antragsgegnerin - wie von ihr versichert - die Befähigung zum Richteramt i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO hat.

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2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

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a) Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2019 zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz.

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b) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, es bedürfe einer teleologischen Extension des Eingriffstatbestandes des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG. Zur Begründung bringt die Antragsgegnerin vor, die streitgegenständliche Verfügung sei auf die Verhütung von Straftaten im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich ausgerichtet und habe daher keine allgemeinpolizeiliche Gefahrenabwehr zum Gegenstand. Die Gefahrenabwehr umfasse auch den Bereich der Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren sowie die Verhütung noch nicht konkret drohender Straftaten. Die präventive und die repressive Zuständigkeit der Bundespolizei seien nicht kongruent. Der Strafverfolgungsauftrag der Bundespolizei sei gegenüber ihrer gefahrenabwehrenden Zuständigkeit erheblich eingeschränkt. Der Eingriffstatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG, der final auf eine uneingeschränkte Gefahrenabwehr und damit auf Straftatenverhütung ausgerichtet sei, sei mit der repressiven Aufgabenzuweisung der Bundespolizei verknüpft und dadurch (zunächst) begrenzt. Eine derart folgenreiche Einschränkung des Befugnisrechts mit weitreichenden Konsequenzen für den umfassenden und im Allgemeininteresse stehenden Gefahrenabwehrauftrag der Bundespolizei sei jedoch nicht sachgerecht und gesetzgeberisch nicht intendiert.

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Dieses Vorbringen geht am Gesetz vorbei. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ermächtigt die Bundespolizei zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Insbesondere besteht kein Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG begangen hat, weil die Straftat in der Gaststätte ... nicht auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde, der Antragsteller sich beim Geschehen am ... nicht auf dem Gelände der Deutschen Bahn befand und auch keinen Versuch einer Straftat im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei gemäß § 12 Abs. 1 BPolG begangen hat. Von Letzterem geht auch die Antragsgegnerin aus, die mit der Beschwerde ausdrücklich ausführt, dass das Stadium der Versuchsstrafbarkeit noch nicht erreicht gewesen sei (Schriftsatz vom 18.09.2019, S. 8). Auch soweit angenommen wird, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 StGB reiche insoweit aus, dass der Erfolg der Straftat auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes eintrete oder bei einer Versuchsstrafbarkeit nach der Vorstellung des Täters dort eintreten solle (Gnüchtel, in: Heesen u.a., BPolG, 5. Aufl. 2012, § 12 Rn. 37; Malmberg, in: Drewes u.a., BPolG, 5. Aufl. 2015, § 12 Rn. 30; ähnlich wohl Wehr, BPolG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 10 mit bloßem Verweis auf § 9 StGB), vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch daran fehlt es hier.

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Das Erfordernis einer Straftat auf dem Gelände der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes kann auch nicht aufgrund einer extensiven Auslegung von § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG entfallen. Der klare Wortlaut dieser Vorschriften steht dem entgegen. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass die Straftat auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen worden sein muss. Ein anderweitiger Zweck der Norm folgt nicht aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleich der repressiven und präventiven Befugnisse der Bundespolizei. Denn die Befugnis zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG ist vom Gesetzgeber ausdrücklich mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 1 BPolG verknüpft worden. Das war auch der erklärte Wille des Gesetzgebers, der zu § 24 Abs. 1 des späteren Bundespolizeigesetzes ausführte:

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„Nummer 2 enthält in Ergänzung zu Nummer 1 die ebenfalls der Gefahrenabwehr dienende Ermächtigungsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten (§ 1 Abs. 5), jedoch beschränkt auf den Bereich der Straftaten, deren Verfolgung zur Zuständigkeit des BGS gehört (Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1). Aus der Zweckbestimmung (Verhütung von Straftaten) folgt, dass das Stadium der konkreten Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 nicht erreicht sein muß (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 5). Anknüpfungspunkt der Maßnahme ist jedoch der Verdacht, dass der Betroffene bereits eine solche Straftat begangen hat.“ (BT-Drs. 12/7562, S. 54).

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Auf die Kommentierung von Gnüchtel, die die Antragsgegnerin für ihre Auffassung einer umfassenden präventiven Befugnis der Bundespolizei anführt, kann sich die Antragsgegnerin ebensowenig mit Erfolg berufen. Zwar geht dieser ausdrücklich von einer umfassenden Aufgabe der Gefahrenabwehr aus und führt hierzu aus, dass es eine nicht gewollte Rechtsfolge wäre, wenn diese durch den begrenzten Strafverfolgungsauftrag des § 12 Abs. 1 BPolG bestimmt wäre (Gnüchtel, a.a.O., § 1 Rn. 139). Er kommt jedoch für das geltende Recht nicht zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht:

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„Der umfassenden Präventivaufgabe ‚Verhütung von Straftaten‘ trägt das Befugnisrecht nicht ausreichend Rechnung: In mehreren Bestimmungen wird der polizeiliche Eingriff begrenzt auf ‚die Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1‘ (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2,...). Diese Begrenzung ist nicht sachgerecht und sollte bei einer Änderung des BPolG aufgehoben werden...“ (Gnüchtel, a.a.O., § 1 Rn. 140)

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c) Unbegründet ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, unter § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG seien auch solche Straftaten zu subsumieren, die sich - wie Graffiti-Straftaten - ihrer Phänomenologie nach gerade im spezifischen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbereich der Bundespolizei verwirklichten. Für § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG sei daher - so die Antragsgegnerin - nicht erforderlich, dass sich die vorgelagerte Tat bereits auch im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei verwirklicht habe. Diese Bezugstat sei Anknüpfungspunkt für die notwendige Wiederholungsprognose im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung, bei der auch Straftaten herangezogen werden dürften, die zwar nicht der originären Strafverfolgungskompetenz der Bundespolizei unterfielen, jedoch aufgrund ihrer Art oder Ausführung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zeitigten. Dieses Verständnis einer phänomenbezogenen Betrachtung der Anknüpfungstat werde auch durch den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG gestützt, der eine Straftat im Sinne von § 12 Abs. 1 BPolG und eben gerade nicht eine Straftat gemäß § 12 Abs. 1 BPolG fordere.

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Diese phänomenbezogene Betrachtungsweise ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass das Vermögen der Bahn und die Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes in besonderer Weise von Graffiti-Straftaten betroffen sind. Der Gesetzgeber hat sich jedoch, wie bereits dargelegt, bewusst dafür entschieden, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG begangen zu haben, und dies im § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG auch eindeutig so geregelt. Für die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung ist daher kein Raum. Insbesondere kommt der Verwendung der Worte „im Sinne von § 12 Abs. 1“ in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG nicht die Bedeutung zu, dass auf das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG „auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde“ nicht verwiesen ist.

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d) Schließlich lässt sich die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung auch nicht auf den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG stützen. Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, es würde der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung in denjenigen Fällen nicht zulässig wäre, bei welchen eine Straftat unmittelbar vorbereitet worden sei, jedoch das Stadium der Versuchsstrafbarkeit noch nicht erreicht habe.

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§ 24 Abs. 1 Nr. 2 PolG setzt den Verdacht einer begangenen Straftat voraus (Wehr, a.a.O., § 24 Rn. 6; Malmberg, a.a.O., § 24 Rn. 14; Hoppe, in: Heesen, a.a.O., § 24 Rn. 45; Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 24 BPolG Rn. 12). Dies war, wie dargelegt, auch der Wille des Gesetzgebers. Der Verdacht einer bloßen Vorbereitung einer Straftat genügt daher nicht.

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Auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin, aus welchen Gründen zwar noch keine Versuchsstrafbarkeit vorgelegen habe, eine Graffiti-Straftat auf dem Bahngelände jedoch unmittelbar vorbereitet worden sei, kommt es daher nicht an.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).