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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat·1 S 2146/17·19.02.2018

Anforderungen an die Form der öffentlichen Bekanntgabe nach GemO BW § 34 Abs 1 S 7

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Umstellung der ortsüblichen Bekanntgabe von Gemeinderatssitzungen auf ausschließliche Veröffentlichung im Internet an. Streitpunkt war, ob dies nach §34 Abs.1 Satz 7 GemO eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit für die Einwohner bietet. Der VGH hielt Internetbekanntgabe für grundsätzlich geeignet und wertete die Übergangs- und Serviceangebote als ausreichend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; PKH war nicht zu gewähren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Änderung der Bekanntgabeart auf Internetveröffentlichung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Jede Form der öffentlichen Bekanntgabe nach §34 Abs.1 Satz 7 GemO setzt voraus, dass sie den Einwohnern eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme über Zeit, Ort und Tagesordnung eröffnet.

2

Ob eine Bekanntgabe diese zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit bietet, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen; pauschale Maßstäbe sind nicht anwendbar.

3

Die Veröffentlichung im Internet ist grundsätzlich als geeignete Form der ortsüblichen Bekanntgabe nach §34 Abs.1 Satz 7 GemO anerkennbar, insbesondere im Lichte moderner technischer Möglichkeiten und ergänzender gesetzlicher Regelungen.

4

Bei Änderung der Bekanntgabeart muss die Gemeinde durch geeignete Hinweise oder Übergangsmaßnahmen sicherstellen, dass Interessierte Zugang zu den Informationen behalten; zudem können zumutbare Ersatzangebote (z. B. öffentliche Internetzugänge) erforderlich werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 S 7 GemO BW§ 41 Abs 1 S 1 GemO BW§ 34 Abs. 1 Satz 7 GemO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 41b Abs. 1 Satz 1 GemO§ Landesinformationsfreiheitsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 25. August 2017, 7 K 872/17, Beschluss

Leitsatz

Jede Form der öffentlichen Bekanntgabe nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO setzt - um dessen Zweck zu erreichen, die Einwohner der Gemeinde über die Sitzungen des Gemeinderats zu informieren - voraus, dass mit ihr für die Einwohner eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird.(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. August 2017 - 7 K 872/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne fehlen für die beabsichtigte Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Änderung der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung von Gemeinderatssitzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO. Nach dieser Vorschrift sind Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Diese Pflicht dient der Unterrichtung der Bürgerschaft über anstehende öffentliche Sitzungen, damit diese die Möglichkeit hat, an den Sitzungen teilzunehmen, die gewählten Vertreter zu kontrollieren und auch auf diese Art sich eine Grundlage für eine Wahlentscheidung bei der nächsten Gemeinderatswahl zu verschaffen (Pautsch, in: Ade u.a., Kommunalverfassungsrecht BW, § 34 GemO Nr. 3 <Stand: Mai 2016>; Lange, Kommunalrecht, 2013, Kap. 7 Rn. 32; für die Parallelvorschrift in Bayern: Hölzl/Hien, GO/LKrO/BezO BY, Art. 52 GO Erl. 1 <Stand: April 2010>). Daher ist zweifelhaft, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Norm keine Rechte der Einwohner einer Gemeinde begründet. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn die Vorschrift ist hier nicht verletzt:

3

Ortsüblich ist eine Bekanntgabe, wenn sie den Regeln folgt, die herkömmlicherweise für gemeindliche Bekanntgaben angewendet werden (Engel/Heilshorn, KommR BW, 10. Aufl., § 14 Rn. 141). Die Art der ortsüblichen Bekanntgabe kann geändert werden, wenn die Gemeinde, z.B. durch ausreichende Hinweise auf die neue Art der Bekanntgabe oder durch Bekanntgabe sowohl in der bisherigen als auch der neuen Form während einer Übergangszeit, sicherstellt, dass jeder Interessierte sich über die Abhaltung der Sitzungen vergewissern kann (Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 34 Rn. 9 <Stand: Dezember 2006>). Als ortsübliche Bekanntmachung sind seit jeher der Aushang an einer gemeindlichen Anschlagtafel oder in einem Aushangkasten, die Bekanntmachung in der örtlichen Presse und die Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt allgemein anerkannt (Pautsch, a.a.O.; Hölzl/Hien, a.a.O.). Aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten und deren Nutzung durch große Teile der Bevölkerung ist mittlerweile grundsätzlich auch die Bekanntgabe im Internet eine Möglichkeit der Bekanntgabe nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO (Pautsch, a.a.O.). Dies zeigt auch der zum 30.10.2016 in Kraft getretene § 41b Abs. 1 Satz 1 GemO, nach dem die Gemeinde auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse veröffentlicht. Zwar regelt die Vorschrift nicht die ortsübliche Bekanntgabe nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO, der im Zuge dieser Gesetzesänderung unverändert geblieben ist. In § 41b Abs. 1 Satz 1 GemO kommt jedoch die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung im Internet geeignet ist, die Bürgerschaft zu informieren.

4

Jede Form der öffentlichen Bekanntgabe nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO setzt - um dessen Zweck zu erreichen, die Einwohner der Gemeinde über die Sitzungen des Gemeinderats zu informieren - voraus, dass mit ihr für die Einwohner eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. Welche Art der Bekanntgabe eine solche zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit verschafft, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt wesentlich auch von den tatsächlichen Umständen in der betreffenden Gemeinde ab. Ändern sich diese, kann die Gemeinde gehalten sein zu prüfen, ob die bisherige Art der Bekanntgabe zu ändern ist. So ist z.B. nicht ausgeschlossen, dass der bisherige Aushang an einer Gemeindetafel aufgrund eines geänderten Mobilitätsverhaltens der Einwohner oder das Veröffentlichen in der örtlichen Zeitung aufgrund eines deutlich gesunkenen Verbreitungsgrads der Zeitung nicht mehr geeignet sind, für die Gesamtheit der Bürgerschaft eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen.

5

Nach diesen Maßstäben ist hier eine Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ausgeschlossen. Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 27.04.2017 beschlossen, dass ab dem 01.09.2017 die ortsübliche Bekanntgabe der Sitzungen des Gemeinderats ausschließlich über die städtische Internetseite erfolgt, dass die Geschäftsordnung entsprechend geändert wird sowie dass als „freiwilliges Serviceangebot“ ab September 2017 die Tagesordnungen der öffentlichen Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen am Montag der Sitzungswoche im Rathausschaukasten ausgehängt werden. Damit ist gewährleistet, dass für die Bürgerschaft insgesamt die Möglichkeit besteht, sich über anstehenden öffentlichen Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen rechtzeitig zu informieren. Die Tatsache, dass der Aushang im Rathausschaukasten lediglich ein „freiwilliges Serviceangebot“ ist, ist unschädlich. Denn die Beklagte wird, wenn sie dieses „freiwillige Serviceangebot“ in Zukunft aufgeben sollte, zu prüfen haben, ob nach den dann bestehenden tatsächlichen Verhältnissen die Bekanntgabe allein im Internet eine ausreichende zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit für die Bürgerschaft eröffnet. Bei einer Bekanntgabe allein im Internet kann eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit z.B. auch dadurch hergestellt werden, dass die Gemeinde für ihre Bürger die Möglichkeit der Nutzung eines Computers mit Internetzugang im Rathaus oder der gemeindlichen Bibliothek zur Verfügung stellt.

6

Ohne Erfolg bleibt auch das sinngemäße Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Bekanntgabe der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse im Internet und im Rathausschaukasten zeitgleich vorzunehmen. Aus § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO folgt die Pflicht der Gemeinde, die Bürger rechtzeitig zu informieren. Im Regelfall reicht hierfür eine Bekanntgabe drei Tage vor der Sitzung aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.1971 - II 1044/70 - EKBW GemO § 34 E 1; Engel/Heilshorn, a.a.O.). Für die am Donnerstag stattfindenden öffentlichen Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen der Beklagten ist daher eine ergänzende Information durch Aushang im Rathausschaukasten am Montag ausreichend.

7

Aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, auf das sich der Kläger beruft, folgen keine weitergehenden Rechte des Klägers. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

8

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Prozesskostenhilfeantrag für den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger bringt mit der Beschwerde insoweit nichts vor.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

11

Der Beschluss ist unanfechtbar.