Zurückstellen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bei zeitgleicher Erhebung einer wegen Unzuständigkeit unzulässigen Klage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Klage; der Beklagte rügte die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zugunsten der Sozialgerichte. Der VGH hielt die Vorinstanz für verpflichtet, zunächst über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§17a Abs.3 GVG i.V.m. §173 VwGO) zu entscheiden. Der Beschluss des VG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben; Sache wegen unterlassener Rechtswegprüfung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird Prozesskostenhilfe zeitgleich mit der Klage erhoben und rügt eine Partei die fehlende Rechtswegzuständigkeit, hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden (§17a Abs.3 GVG i.V.m. §173 VwGO).
Nur das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist befugt, über die Erfolgsaussichten der Klage und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu befinden.
Entscheidet ein Gericht entgegen der vorzunehmenden Rechtswegprüfung über einen zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§130 Abs.2 Nr.2 VwGO).
Eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe durch ein unzuständiges Gericht ist im Beschwerdeverfahren nicht durch das Beschwerdegericht zu ersetzen, solange die Rechtswegfrage nicht geklärt ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 9. August 2018, 7 K 6260/18, Beschluss
Leitsatz
Wird der Prozesskostenhilfeantrag nicht isoliert, sondern zeitgleich mit der Klageerhebung gestellt, hat das Verwaltungsgericht auf die Rüge eines Beteiligten nach § 17a Abs 3 S 2 GVG zunächst eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. August 2018 - 7 K 6260/18 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden, ohne vorab eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat ein Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei diese rügt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2018 die fehlende Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts beanstandet, weil gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet sei. Hiernach war das Verwaltungsgericht verpflichtet, vor der Entscheidung über den zeitgleich mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag zunächst die Rechtswegfrage zu prüfen und hierüber zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.10.2017 - 1 S 605/17 -; Beschl. v. 06.08.1991 - 5 S 885/91 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 19.04.2005 - 5 C 05.900 - juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 166 Rn. 42; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 17a GVG Rn. 5; vgl. allerdings zum isolierten Prozesskostenhilfeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.04.1995 - 9 S 701/95 - Rn. 3). Allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist berufen, über die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu befinden (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vor §§ 17 - 17b GVG, Rn. 12).
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (vgl. zur analogen Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO im Beschwerdeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17 - juris Rn. 6; Beschl. v. 06.08.1991, a.a.O. Rn. 5; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 130 Rn. 3). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da das Verwaltungsgericht entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ohne vorab eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1991, a.a.O. Rn. 5). Dem Senat ist eine eigene Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit verwehrt, da zunächst vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden ist. Dies wiederum ist nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens, sondern obliegt dem Verwaltungsgericht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Auch eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Denn das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR ist nur bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe anzusetzen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.