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Verwaltungsgericht Münster·PVB 3/86·27.08.1986

Abgelehnter Freizeitausgleich für Teilnahme an Personalratssitzung im Urlaub

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Feststellung, ihm sei für die Teilnahme an einer Personalratssitzung während seines Jahresurlaubs ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren. Streitpunkt war, ob nach § 46 Abs. 2 S. 2 BPersVG ein Anspruch bestehe, wenn während des Urlaubs ein Ersatzmitglied kraft § 31 BPersVG eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: Bei vorübergehender Verhinderung tritt zwingend ein Ersatzmitglied ein, das verhinderte Mitglied darf nicht tätig werden; eine Urlaubsunterbrechung hätte beantragt werden müssen. Eine frühere, rechtswidrige Gewährung begründet keinen Anspruch.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für Teilnahme an Personalratssitzung während Urlaub abgewiesen; Ersatzmitglied trat kraft § 31 BPersVG ein, Teilnahme des Antragstellers nicht zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG setzt voraus, dass das Personalratsmitglied durch Erfüllung seiner Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird; dies ist nicht gegeben, wenn es sich während der betreffenden Zeit im Urlaub befindet und ein Ersatzmitglied eingetreten ist.

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Bei vorübergehender Verhinderung tritt kraft § 31 Abs. 1 BPersVG zwingend ein Ersatzmitglied in den Personalrat ein und übernimmt die volle Rechtsstellung; das verhinderte Mitglied ist in dieser Zeit nicht berechtigt, an Sitzungen teilzunehmen oder Aufgaben wahrzunehmen.

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Die eigenmächtige Teilnahme eines als verhindert geltenden Personalratsmitglieds neben dem eingesetzten Ersatzmitglied hebt die gesetzliche Vertretungsregelung nicht auf; eine berechtigte Teilnahme hätte nur durch eine zuvor vom Dienstherrn genehmigte Urlaubsunterbrechung erreicht werden können.

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Die einmalige frühere Gewährung von Freizeitausgleich durch den Dienstherrn, die rechtswidrig war, begründet keinen fortbestehenden Rechtsanspruch oder einen Anspruch auf Wiederholung.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG§ 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG§ 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG§ 31 Abs. 1 BPersVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller, Vorsitzender des Personalrats beim Munitionsdepot M1. , befand sich vom 22. Juli 1985 bis zum 29. August 1985 im Jahresurlaub. Mit Schreiben vom 6. August 1985 lud der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats den Antragsteller zur Personalratssitzung am 8. August 1985 ungeachtet dessen ein, daß für diese Sitzung ein Ersatzmitglied zur Verfügung stand. Der Antragsteller nahm an der Personalratssitzung vom 8. August 1985 teil und beantragte beim Beteiligten unter dem 14. Oktober 1985, den Tag der Sitzung nicht als Urlaubstag anzurechnen. Diesen Antrag lehnte der beteiligte Kommandant mit Schreiben vom 31. Januar 1986 unter Hinweis darauf ab, daß der Antragsteller für die Dauer seiner (zeitweiligen) Verhinderung durch Urlaub durch ein Ersatzmitglied vertreten worden sei, das an seiner Stelle zu der Sitzung am 8. August 1985 hätte geladen werden müssen; ein Freizeitausgleich für den Antragsteller, der an diesem Tage nicht im Dienst gewesen sei, sei somit nicht möglich.

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Mit dem am 2. April 1986 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller,

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festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm für die Teilnahme an der Personalratssitzung am 8. August 1985 einen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.

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Er ist der Auffassung, daß sich sein Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974, BGBl I 693 (BPersVG) ergebe, wonach Personalratsmitgliedern, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien in seinem Falle gegeben, da er an der Personalratssitzung am 8. August 1985 teilgenommen habe. Ob diese seine Teilnahme nicht notwendig gewesen wäre, weil - was er im übrigen nicht gewußt habe - ein Ersatzmitglied zur Verfügung gestanden hätte, sei nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei vielmehr ob er selber seine Teilnahme für notwendig habe halten dürfen. Das aber sei der Fall der gewesen, weil in der Sitzung vom 8. August 1985 zum einen eine sehr problematische Personalangelegenheit, zum anderen ein Depotbefehl des Beteiligten, betreffend Alkoholverbot, behandelt worden sei. Die Behandlung beider Angelegenheiten sei sehr dringlich gewesen, zudem sei er, der Antragsteller, in der Personalangelegenheit derjenige gewesen, der über die notwendigen Kenntnisse hierbei verfügt habe. Im übrigen verweist der Antragsteller darauf, daß der Beteiligte ihm im September 1983 bereits einmal Freizeitausgleich für im Urlaub erledigte Personalratsangelegenheiten gewährt habe.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er führt aus, dem Antragsteller stehe Freizeitausgleich in Form eines dienstfreien Tages deshalb nicht zu, weil er nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben als Personalratsmitglied über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sei. Seine Teilnahme an der Sitzung am 8. August 1985 habe nämlich deshalb nicht zu seinen Aufgaben gehört, weil er als ein zeitweilig verhindertes Personalratsmitglied für die Dauer seiner Verhinderung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG von dem gewählten Ersatzmitglied, d.h. im konkreten Fall: des Angestellten I. F. , vertreten worden sei. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung, die Herrn F. die volle Rechtsstellung eines Personalratsmitgliedes zuweise, habe es nicht im Ermessen des Antragstellers gelegen, darüber zu befinden, ob er während seines Erholungsurlaubs an einer Personalratssitzung teilnehme oder nicht. Dementsprechend sei es auch unerheblich, ob er davon gewußt habe, daß für die Sitzung am 8. August 1985 ein Ersatzmitglied zur Verfügung gestanden habe. Im Hinblick auf diese eindeutige gesetzliche Regelung liege es nicht im Ermessen eines Personalratsmitgliedes, darüber zu befinden, ob er während seines Erholungsurlaubs an Personalratssitzungen teilnehmen wolle oder nicht. Diese Rechtsauffassung vertrete auch der Bundesminister der Verteidigung. Wenn dem Antragsteller in der Vergangenheit einmal Freizeitausgleich gewährt worden sei, sei dies darauf zurückzuführen, daß ihm, dem Beteiligten, diese Rechtsauffassung des Ministers noch nicht bekannt gewesen sei.

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Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Beteiligten dazu überreichten ergänzenden Schreiben Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, jedoch nicht begründet; der Beteiligte hat zu Recht die Gewährung des begehrten Freizeitausgleichs abgelehnt.

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Für die rechtliche Beurteilung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs ist auszugehen von § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Danach ist Personalratsmitgliedern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren, wenn sie "durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht" werden; diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall auf den Antragsteller nicht zu. Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, befand sich der Antragsteller vom 22. Juli 1985 bis zum 29. August 1985, und damit auch zum Zeitpunkt der Personalratssitzung vom 8. August 1985 in Urlaub. Damit aber war er

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vgl. Dietz/Richardi, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Auflage 1978, 1. Band, § 31, Rdnr. 8; Lorenzen/Haas/Schmitt, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Auflage 1986, § 31 Rdnr. 9

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im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG "zeitweilig verhindert" mit der Folge, daß - gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - für ihn ein Ersatzmitglied, hier: der Angestellte I. F. , hätte eintreten müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stand es nicht in seinem Belieben, diese gesetzliche Vertretungsregelung eigenmächtig außer Kraft zu setzen, indem er anstelle von Herrn F. an der Sitzung teilnahm. Während der Verhinderungszeit eines Personalratsmitgliedes kann nämlich nur dessen Stellvertreter seine Aufgaben erfüllen, ohne daß die Möglichkeit gegeben wäre, daß neben ihm oder statt seiner auch das verhinderte Personalratsmitglied tätig wird. Daraus folgt, daß ein Personalratsmitglied, das - wie vorliegend der Antragsteller durch Urlaub - an der Ausübung seines Amtes zeitweilig gehindert ist, nicht berechtigt ist, an der Personalratssitzung teilzunehmen.

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Dietz/Richardi, a.a.O., Rdr. 34.

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Bei dem auch nur vorübergehenden Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Personalrat handelt es sich weder um eine echte Stellvertretung, noch ist diese lediglich zulässig. Der Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Personalrat ist nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BPersVG zwingend vorgeschrieben.

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Vgl. Havers, Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 1985, in Kommentierung des mit § 31 Abs. 1 BPersVG im wesentlichen inhaltsgleichen § 28 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes, Anm. 4.

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Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch noch so dringende persönliche Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers dessen Teilnahme an der Personalratssitzung am 8. August 1985 erforderlich erscheinen ließen, keinen Anlaß dafür boten, daß er statt des Ersatzmitgliedes I. F. zu dieser Sitzung geladen wurde und auch an ihr teilnahm. Wenn der Antragsteller diese seine Teilnahme für absolut notwendig hielt und halten mußte, hätte nur eine Möglichkeit dazu bestanden, ohne daß § 31 Abs. 1 BPersVG verletzt worden wäre - eine Möglichkeit, auf die auch der Beteiligte ausdrücklich hingewiesen hat: Er hätte bei ihm, dem Beteiligten, förmlich um eine Urlaubsunterbrechung aus dienstlichen Gründen nachsuchen müssen. Falls diese alsdann gewährt worden wäre, wäre der Antragsteller am 8. August 1985 nicht zeitweilig verhindert gewesen, so daß auch Herr F. statt seiner nicht (vorübergehend) in den Personalrat eingetreten wäre.

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Dem Umstand, daß der Beteiligte zu früherer Zeit dem Antragsteller einmal in einer möglicherweise vergleichbaren Situation Freizeitausgleich gewährt hat, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Denn eine derartige Gewährung wäre rechtswidrig

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gewesen; auf Wiederholung oder Fortsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns besteht jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren.