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Verwaltungsgericht Münster·9 Nc 4/09·11.05.2009

Abweisung des Eilantrags auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium (WWU Münster, SS 2009)

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin für das SS 2009 bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren. Das Gericht stellte fest, dass die vorhandenen 59 Einschreibungen die festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 überschreiten und kein freier Studienplatz glaubhaft gemacht wurde. Mangels glaubhaftem Anordnungsanspruch wurde der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zu einem Studiengang muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen, insbesondere dass ein frei verfügbarer Studienplatz tatsächlich existiert.

2

Ist die festgesetzte Aufnahmekapazität durch tatsächliche Einschreibungen kapazitätsdeckend ausgeschöpft oder – wie hier – überschritten, besteht kein Anspruch auf Zuweisung weiterer Studienplätze im Wege der einstweiligen Anordnung.

3

Gerichte dürfen sich bei der Prüfung der Kapazität und der Verteilung der Studienplätze auf die von der Verwaltung vorgelegten Angaben sowie auf bereits getroffene, überprüfte Feststellungen in gleichgelagerten Verfahren stützen.

4

Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sein Antrag abgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW 2008§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.

4

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8 f.) die Zahl der von der WWU Münster im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 57 festgesetzt.

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Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2009 - bestätigt durch Schriftsatz vom 20. April 2009 - im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 4/09,) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2009 (Stand: 20. April 2009) tatsächlich 59 Studienanfänger/innen eingeschrieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) des SS 2009 - 9 Nc 4/09 - und des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) aus dem WS 2008/2009 - 9 Nc 202/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II

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Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

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Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2009 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. April 2009/20. April 2009 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von 59 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen von 57 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW 2008 - um zwei Zulassungen überschritten worden.

10

Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Studienanfängerplätzen für das SS 2009 im hier streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum (Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( 9 Nc 202/08 u.a.) für das WS 2008/2009 (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, www.justiz.nrw.de) vorgenommen hat.

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Wegen des Ergebnisses der Überprüfung, die mit einer - zulassungsfreundlichen - Jahreskapazität der Lehreinheit für das Studienjahr 2008/2009 von 114 Studienanfängerplätzen und damit einer Studienplatzzahl von 57 (auch) für das SS 2009 abschließt, und deren Begründungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Beschlüsse verwiesen. An ihnen wird auch unter Würdigung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin dieses Verfahrens festgehalten. Das vom beschließenden Gericht gefundene Ergebnis und die dabei eingestellten kapazitätsbestimmenden Eingabeparameter sind in dem hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 202/08 (Beschluss vom 4. März 2009, ebenfalls veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben. Auch hierauf wird Bezug genommen.

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Bei der gegebenen Zahl der tatsächlichen Einschreibungen, die sogar über der festgesetzten Zulassungszahl liegt, ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein Zulassungsanspruch, der sich auf einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht, nicht gegeben.

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Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der Eingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -), der das Gericht nicht zuletzt aus Gründen der Handhabungseinheit folgt.