Eilantrag auf Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität (SS 2017) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Zulassung zum Medizinstudium der WWU Münster für SS 2017 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass noch außerkapazitäre Studienanfängerplätze verfügbar sind. Es stützte sich auf frühere Kapazitätsberechnungen und Mitteilungen der Hochschule; Überbuchungen im Vergabeverfahren begründen keine zusätzliche Kapazität. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität für SS 2017 abgelehnt; keine Glaubhaftmachung außerkapazitärer Plätze
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem Eilverfahren die vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, muss glaubhaft machen, dass bei der Hochschule noch außerkapazitäre Studienanfängerplätze tatsächlich vorhanden sind.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule kann anhand des bereinigten Lehrangebots erfolgen; daraus abgeleitete Jahreskapazitäten sind auf die vorklinischen Fachsemester und auf WS/SS zu verteilen.
Eine im regulären Vergabeverfahren erfolgte Überbuchung und das Annahmeverhalten der Bewerber begründen nicht automatisch zusätzliche Ausbringungskapazitäten über das ermittelte Aufnahmesoll hinaus.
Hat die Hochschule nachvollziehbar mitgeteilt, dass die für das Semester ausgebrachten Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben sind, ist ein Eilantrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Aufnahmekapazität der Universität Münster im Studiengang Medizin zum Sommersemester 2017 - vorklinische Fachsemester -.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vorläufig zum Studium der Medizin zum SS 2017 als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum Sommersemester (SS) 2017 noch außerkapazitäre Studienanfängerplätze vorhanden sind, an deren Ausbringung sie zu beteiligen wäre.
Das Gericht hat die Studienplatzkapazität der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern (Fs.) des Studiengangs Medizin in den auf das WS 2016/2017 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits überprüft. In den hierzu ergangenen Beschlüssen,
vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 - www.nrwe.de und juris, rk.,
die sich auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 und damit auch auf das SS 2017 beziehen und an denen festgehalten wird, ist im Einzelnen ausgeführt worden, dass auf der Basis des gegebenen bereinigten Lehrangebots für das Studienjahr 2016/2017 von einer jährlichen Aufnahmekapazität Ap bei der Antragsgegnerin in Höhe von 278 Studienplätzen auszugehen ist, woraus folgende Jahreskapazitäten für die einzelnen vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin folgen:
284 - 1. vk. Fs.,
280 - 2. vk. Fs.,
276 - 3. vk. Fs. und
272 - 4. vk. Fs.
Bei einer gleichmäßigen Verteilung auf das WS und das SS folgen daraus, wie ebenfalls bereits dargestellt worden ist, für das SS 2017 folgende Zulassungszahlen:
142 - 1. vk. Fs.,
140 - 2. vk. Fs.,
138 - 3. vk. Fs. und
136 - 4. vk. Fs.
Diese Zulassungszahlen entsprechen denen der hier geltenden Zulassungszahlenverordnungen vom 20. Dezember 2016 (1. vorkl. Fs.) und vom 26. August 2016 (höhere vorklin. Fs.).
Die danach für das hier verfahrensbetroffene 1. vorklin. Fs. auszubringenden 142 Studienplätze sind nach der in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Mitteilung der Hochschule vom 6. April 2017, bestätigt durch weitere Mitteilung vom 13. April 2017, kapazitätsdeckend tatsächlich vergeben worden. Die über die Sollzahl von 142 hinaus weiter vergebenen 6 Studienanfängerplätze beruhen ersichtlich auf einer im regulären Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung beanstandungsfrei erfolgten Überbuchung und einem entsprechenden - ebenfalls kapazitätsdeckenden - Annahmeverhalten, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.