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Verwaltungsgericht Münster·9 Nc 2/10·29.04.2010

Einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgewiesen wegen fehlender Plausibilitätsdarlegung

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium zum SS 2010 an der WWU Münster oder die Teilnahme an einem Losverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass über die bereits von der ZVS tatsächlich vergebenen 63 Studienplätze hinaus ein freier Platz verfügbar ist. Die Aufnahmekapazität von 57 Plätzen folgt aus der Kapazitätsverordnung und früherer gerichtlicher Prüfung. Eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität war daher ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium für SS 2010 als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter freier Studienplatz über die festgesetzte Kapazität hinaus

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einer einstweiligen Zulassung zum Studium muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus ein konkreter, zu vergebender Studienplatz existiert.

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Die vom zentralen Vergabeträger (ZVS/Stiftung hochschulstart) mitgeteilten tatsächlichen Platzvergaben können für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs maßgeblich sein, sofern keine überwiegenden Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.

3

Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung (KapVO) und die gerichtliche Kapazitätsprüfung maßgeblich; an rechtskräftig festgestellte Kapazitätswerte ist festzuhalten.

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Für den Anordnungsanspruch reicht eine bloße Behauptung nicht aus; es ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW§ 2 Abs. 2 KapVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2010 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.

4

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2010 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 18. Dezember 2009 (GV.NRW. 2010, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 57 festgesetzt.

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Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2010 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/10) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2010 (Stand: 15. April 2010) tatsächlich 63 Studienanfänger/innen eingeschrieben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, für das SS 2010 – 9 Nc 2/10 – und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters (WS) 2009/2010 - 9 Nc 357/09 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort zum Studienjahr 2009/2010 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.

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II.

8

Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

9

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2010 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 63 Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2010 aufgrund der Zulassungen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS - (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die Besetzungszahl von 63 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im Studiengang Zahnmedizin (SS 2010) von 57 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um sechs Zulassungen überschritten worden.

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Die Aufnahmekapazität von 57 Studienplätzen für Studienanfänger/innen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung überein, die das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2009/2010 vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung dort lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2009/2010 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2010 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).

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Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2009 im einzelnen dargelegt, dass sich das bereinigte Jahreslehrangebot auf 576,54 Deputatstunden (DS) beläuft. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens eine Kapazität von 115 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2009/2010 ermittelt. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene - längere - Wintersemester 58 und auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Auf die Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2009 zum Wintersemester 2009/2010, die rechtskräftig geworden sind,

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9 Nc 357/09 u.a., veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de,

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wird verwiesen. An den dortigen Beurteilungen wird festgehalten.

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Hiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die 63 tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2010 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte.

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Damit ist, soweit dies begehrt worden ist sollte, auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.

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Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der neueren Streitwertpraxis des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat.