Einstweilige Zulassung zum Medizinstudium abgelehnt – Kapazität ausgeschöpft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Studium der Medizin an der WWU Münster für das SS 2011 bzw. Teilnahme an einem Losverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus ein freier Studienplatz verfügbar sei. Die tatsächlichen Einschreibungen (148) überstiegen die festgesetzte Kapazität (130).
Ausgang: Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Medizinstudium für SS 2011 mangels glaubhaftgemachtem Anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus ein frei verfügbarer Studienplatz besteht, der gerichtlich zuzuweisen wäre (vgl. § 123 VwGO).
Die vom Antragsgegner (bzw. der Zulassungsstelle) mitgeteilte tatsächliche Einschreibungszahl kann indizieren, dass die festgesetzte Kapazität kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist und damit keinen zusätzlichen Zulassungsanspruch begründet.
Überbuchungen/Überschreitungen der festgesetzten Kapazität gelten nicht ohne Weiteres als Grundlage für einen einstweiligen Zulassungsanspruch; bei deutlicher Überschreitung rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers ohne neue entscheidungserhebliche Umstände keinen abweichenden Eilrechtsschutz.
Sind Kapazitätsfestsetzungen und deren Überprüfung bereits in vorangegangenen Verfahren bestätigt worden, bedarf es neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen, um in einem Folgeverfahren einen anderen Eilverfahrensentscheid zu rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2011 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener freier Studienplätze.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2011 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 10. Dezember 2010 (GV.NRW. 2010, 710f.) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 130 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. April 2011 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 1/11) sind im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2011 (Stand: 6. April 2011 nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung) tatsächlich 148 Studienanfänger/innen eingeschrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU Münster (Medizin) des SS 2011 - 9 Nc 1/11 - und des Leitverfahrens WWU (Medizin) aus dem WS 2010/2011 - 9 Nc 197/10 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2010/2011 sowie den hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
II.
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2011 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2011 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von 148 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU für Studienanfänger/innen im Studiengang Medizin (SS 2011) von 130 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar – offenbar wegen Überbuchung, § 7 Abs. 3, letzter Satz VergabeVO NRW - um achtzehn Zulassungen/Einschreibungen überschritten worden.
Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 130 Studienplätzen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf das Wintersemester 2010/2011 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit den Az.: 9 Nc 197/10 u.a. vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2010/2011 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene SS 2011 maßgeblich ist, § 2 Abs. 2 KapVO.
An den dort erfolgten Beurteilungen (vgl. die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2010 – 9 Nc 197/10 - sowie vom 23. November 2010 - 9 Nc 410/10 -, veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de) wird auch in den nunmehr zur Entscheidung stehenden Eilverfahren festgehalten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerden einzelner Antragsteller gegen die vorgenannten auf das WS 2010/2011 bezogenen Beschlüsse des Gerichts mit Beschluss vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10 u.a. – zurückgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin in den vorliegenden Verfahren zeigt auch unter Einschluss der zwischenzeitlich ergangenen sonstigen Rechtsprechung des OVG NRW in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Umstände auf, die - gerade auch bei der hier gegebenen deutlichen Überschreitung der zum SS 2011 bestimmten Zulassungszahl durch die tatsächlich erfolgten Einschreibungen - eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gebieten könnten.
Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Zulassungsanspruch, der sich auf Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität bezieht, nicht gegeben.
Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der Eingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes entspricht der Spruchpraxis des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.