Eilantrag auf Zulassung zum höheren vorklinischen Fachsemester (Medizin) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum 3. bzw. niedrigeren vorklinischen Fachsemester Medizin für SS 2007 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen oder die Teilnahme am Losverfahren. Das Gericht verneint den Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten freien Studienplatz nachgewiesen hat. Die tatsächlichen Einschreibungszahlen und frühere Kapazitätsprüfungen belegen, dass die Zulassungszahlen ausgeschöpft sind. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum vorklinischen Fachsemester wegen fehlenden glaubhaft gemachten freien Studienplatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einem höheren Fachsemester muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass dem Antragsgegner ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der gegebenenfalls durch ein gerichtliches Losverfahren vergeben werden könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Festgesetzte Zulassungszahlen, die auf einer materiell-rechtlich gebotenen Kapazitätsberechnung gemäß der Kapazitätsverordnung beruhen, sind maßgeblich; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht nicht, wenn die tatsächlichen Einschreibungen die Zulassungszahlen ausweisen oder überschreiten.
Das Gericht darf zur Feststellung der Aufnahmefähigkeit auf eine zuvor vorgenommene, detaillierte Kapazitätsprüfung (Lehrdeputat, bereinigtes Jahreslehrangebot, Schwundausgleich) sowie auf die sich daraus ergebenden Jahres- und Halbjahreskapazitäten abstellen.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum dritten, hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der X. X1. -V. N. (X2. N. ) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2007 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2007 (ZulassungszahlenVO) vom 12. Dezember 2006, GV. NRW. 2007, 5, und durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/07 (ZulassungszahlenVO höhere Fs.) vom 23. November 2006, GV. NRW. 2006, 574, 583 ff., die Zahlen der von der X2. N. zum Sommersemester 2007 im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
1. vorklinisches Fachsemester 137 Studienplätze
2. vorklinisches Fachsemester 137 Studienplätze
3. vorklinisches Fachsemester 135 Studienplätze
4. vorklinisches Fachsemester 135 Studienplätze.
Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 1/07 folgende tatsächliche Besetzungszahlen (Stand: 2. April 2007) gegenüber:
1. vorklinisches Fachsemester 139 Studierende
2. vorklinisches Fachsemester 138 Studierende
3. vorklinisches Fachsemester 135 Studierende
4. vorklinisches Fachsemester 138 Studierende.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Medizin, X2. N. , für das SS 2007 – 9 Nc 1/07 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2006/2007 - 9 Nc 233/06 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
II.
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin in den verfahrensbetroffenen vorklinischen Fachsemestern (Fs.) des Studiengangs Medizin zum SS 2007 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 vergeben sind. Durch diese Besetzungszahlen von 139 (1. Fs.), 138 (2. Fs.), 135 (3. Fs.) und 138 (4. Fs.) ist die jeweils festgesetzte Zulassungszahl für diese Fachsemester kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar teilweise überschritten worden.
Die in den Zulassungszahlenverordnungen zugrunde gelegte Aufnahmekapazität der X2. N. im streitbetroffenen Studiengang entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum Studienjahr 2006/2007 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: 9 Nc 233/06 u.a. bereits zum Wintersemester 2006/2007 vorgenommen hat.
In seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2006, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (s. www.justiz.nrw.de, dort Rechtsbibliothek - Rechtsprechung NRW), die in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 169/07 u.a. (Beschlüsse jeweils vom 2. Februar 2007) unbeanstandet geblieben sind, hat das Gericht im einzelnen ausgeführt, dass sich das unbereinigte Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 255 Deputatstunden (DS) beläuft und das bereinigte Jahreslehrangebot 407,48 DS beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Kapazitätsverordnung eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) von 271,65, gerundet 272 Studienplätzen ermittelt. Unter Einbeziehung des von der Wissenschaftsverwaltung beanstandungsfrei ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,99 ergab sich hieraus eine Jahreskapazität an Studienanfängerplätzen von (272 : 0,99 =) 274,75, gerundet 275. Auf die Inhalte der genannten Beschlüsse des Gerichts, an denen festgehalten wird, und auf die hierauf bezogenen Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW wird verwiesen.
Hieraus folgt für das 1. vorklinische Fachsemester zum Sommersemester 2007 eine Zulassungszahl von 137. Diese Zulassungszahl ist mit den tatsächlichen Einschreibungen sogar überschritten worden.
Für die höheren vorklinischen Fachsemester gilt zum Sommersemester 2007 folgendes:
Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 entsprechenden Übergangsquote von 0,9933 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2006/2007 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
(274,75 x 0,9933 =) 272,91, gerundet 273 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
(272,91 x 0,9933 =) 271,08, gerundet 271 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
(271,08 x 0,9933 =) 269,26, gerundet 269 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
Hieraus folgen bei - wie hier - ungerader Jahres-Studienplatzzahl und bei einer Zuordnung der höheren Halbjahres-Zahl auf das Wintersemester unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kohortenverlaufs folgende Auffüllgrenzen:
| WS 2006/2007 | SS 2007 | Summe | |
| 2. Fachsemester | 137 | 136 | 273 |
| 3. Fachsemester | 136 | 135 | 271 |
| 4. Fachsemester | 135 | 134 | 269 |
Der auf einem anderen Kohortenverlauf beruhende Ansatz des Ministeriums mit - 137 Studienplätzen des 2. vorklinischen Fachsemesters
- 135 Studienplätzen des 3. vorklinischen Fachsemesters und
- 135 Studienplätzen des 4. vorklinischen Fachsemesters
ist hier sogar für den Antragsteller/die Antragstellerin günstiger.
Damit sind für sämtliche hier verfahrensbetroffene vorklinischen Fachsemester zum SS 2007 keine zusätzlich zu vergebenden freien Studienplätze vorhanden.
Einer Anwendung der Saldierungsregelung des § 37 Abs. 4 VergabeVO NRW 2002 (GV. NRW. 2002, 188), die gemäß §§ 24, 26 VergabeVO NRW 2005 (GV. NRW. 2005, 612) fortgilt, bedarf es dabei nicht einmal.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.