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Verwaltungsgericht Münster·9 L 981/25·04.11.2025

VG Münster: Kein Eilzulassungsanspruch Master Business Administration mangels 30 LP VWL/Mathe/Statistik

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Business Administration (Major Marketing/Minor Entrepreneurship) an der Universität Münster. Streitpunkt war, ob sie die Zugangsvoraussetzungen der Zugangs- und Zulassungsordnung, insbesondere mindestens 30 Leistungspunkte aus VWL, Mathematik und/oder Statistik, erfüllt. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil nur 22 einschlägige Leistungspunkte glaubhaft gemacht wurden und mehrere als Mathe/Statistik begehrte Module lediglich Anwendungen bzw. vorausgesetzte Kenntnisse betrafen. Ob der Zulassungskommission hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht, ließ das Gericht offen.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang wurde mangels glaubhaft gemachter Zugangsvoraussetzungen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Studienzulassung setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus.

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Ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch zum Masterstudium besteht nur, wenn die in der maßgeblichen Zugangs- und Zulassungsordnung normierten Zugangsvoraussetzungen glaubhaft erfüllt sind.

3

Leistungspunkte sind dem Gebiet Mathematik/Statistik nur zuzuordnen, wenn ein Modul methodische Kompetenzen der Mathematik bzw. Statistik vermittelt; Module, die solche Kenntnisse lediglich anwenden oder voraussetzen, begründen keine Zuordnung.

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Für die Zuordnung von Leistungspunkten zu den in einer Zugangsordnung genannten Fachgebieten ist vorrangig auf Modulbeschreibung, Qualifikationsziele und Lehrinhalte abzustellen; bloße inhaltliche Vergleichbarkeit mit unverbindlichen Einordnungshilfen genügt nicht.

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Ob die Anwendung unbestimmter Zugangsvoraussetzungen in einer Zugangsordnung einen Beurteilungsspielraum der Zulassungskommission begründet, kann offenbleiben, wenn die Voraussetzungen auch bei voller gerichtlicher Nachprüfung nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 2 Abs. 1 ZZO i.V.m. § 49 Abs. 6 HG (n.F.) und Art. 12 Abs. 1 GG§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZZO§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZZO

Leitsatz

o   Zur Frage des innerkapazitären Zulassungsanspruchs zum Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster im WS 2025/2026 (1. Fachsemester)

o   Das beschließende Gericht geht davon aus, dass für eine Zuordnung zu den Gebieten Mathematik/Statistik i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster vom 6. Januar 2025 erforderlich ist, dass es sich um eine Veranstaltung bzw. ein Modul handelt, in dem entsprechende methodische Kompetenzen der Mathematik bzw. Statistik – ohne dass direkt ein spezifisch wirtschaftswissenschaftlicher Anwendungsbezug der vermittelten mathematischen Operationen inmitten steht – vermittelt werden, und Module, in denen entsprechende Kompetenzen der Mathematik bzw. Statistik lediglich angewendet werden bzw. deren Kenntnisse bereits vorausgesetzt werden, keine Zuordnung zu den Gebieten Mathematik/Statistik ermöglichen.

o   Ob die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster vom 6. Januar 2025 normierten Tatbestandsvoraussetzungen (mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik) einen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum der Verwaltung bzw. der (fachkundig besetzten) Zulassungskommission begründen oder gerichtlich voll nachprüfbar sind, kann offenbleiben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, sie im Wintersemester 2025/2026 entsprechend ihrer Bewerbung Nr. 775299 zum Studium in dem Masterstudiengang „Business Administration“ mit dem Major „Marketing“ und dem Minor „Entrepreneurship“ zuzulassen,

4

hilfsweise,

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der Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, sie im Wintersemester 2025/2026 zum Studium in dem Masterstudiengang „Business Administration“ nach Maßgabe einer tatsächlich und rechtlich verfügbaren Kombination aus Major und Minor zuzulassen,

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hat – sowohl bezogen auf den Hauptantrag als auch auf den Hilfsantrag – keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch, gerichtet auf eine – durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde – Zulassung zum begehrten Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2025/2026 zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

9

Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass sie die nach § 2 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster vom 6. Januar 2025 (ZZO) normierten Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Es fehlt an der antragstellerseitigen Glaubhaftmachung, dass das von ihr absolvierte Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Münster ein fachlich einschlägiges Studium i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ZZO ist, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in diesem Studium mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik erworben hat.

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Vgl. zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 ZZO mit höherrangigem Recht, insb. mit § 49 Abs. 6 HG (n.F.), Art. 12 Abs. 1 GG, etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 –, juris, Rn. 4 f.; VG Münster, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 –, juris, Rn. 17 ff.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZZO ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Business Administration neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) mit einer Note von mindestens 2,9 abgeschlossen worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZZO ist fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches folgenden Anforderungen genügt:

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(a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und

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(b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik.

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Von den geforderten Leistungspunkten aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre außerhalb des gewählten Schwerpunktes nach (a) können maximal 16 Leistungspunkte durch zusätzliche, über die Anforderungen von (b) hinausgehende Leistungspunkte aus den Gebieten Mathematik oder Statistik substituiert werden, § 2 Abs. 1 Satz 3 ZZO.

15

Studierende, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium erfolgreich beendet haben, das nicht die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wird der Zugang zum Auswahlverfahren gewährt, wenn sie nachweisen, dass sie zu den besten 10 % ihres Abschlussjahrgangs des jeweiligen Studiengangs gehören (§ 3 Abs. 1 Satz 5 ZZO); der Nachweis muss von einer offiziellen Stelle (Prüfungsamt/Dekan) ausgestellt und unterschrieben werden (§ 3 Abs. 1 Satz 6 ZZO).

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Die Antragstellerin hat den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster mit der Gesamtnote gut (2,3) bestanden, womit sie die erforderliche Mindestnote von 2,9 erreicht; ein Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 Sätze 5, 6 ZZO, dass sie zu den besten 10 % ihres Abschlussjahrgangs des jeweiligen Studiengangs (hier: Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Münster) gehört, liegt nicht vor. Entscheidungserheblich ist daher, dass das von der Antragstellerin absolvierte Bachelorstudium an der Fachhochschule Münster (a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik, ausweist.

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Die Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 29. September 2025, Bl. 43 ff. GA, sowie die entsprechende ausführliche Stellungnahme der Zulassungskommission Master of Science Business Administration der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2025, Bl. 65 ff. GA), dass der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) erforderlichen mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik fehlen, da die Antragstellerin durch den von ihr absolvierten Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster lediglich 13 Leistungspunkte in Volkswirtschaftslehre und 9 Leistungspunkte in Mathematik/Statistik, insgesamt also nur 22 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nachgewiesen hat. Das beschließende Gericht geht insbesondere in Übereinstimmung mit seiner und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Auffassung der Antragsgegnerin davon aus, dass für eine Zuordnung zu den Gebieten Mathematik/Statistik i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) ZZO erforderlich ist, dass es sich um eine Veranstaltung bzw. ein Modul handelt, in dem entsprechende methodische Kompetenzen der Mathematik bzw. Statistik – ohne dass direkt ein spezifisch wirtschaftswissenschaftlicher Anwendungsbezug der vermittelten mathematischen Operationen inmitten steht – vermittelt werden, und Module, in denen entsprechende Kompetenzen der Mathematik bzw. Statistik lediglich angewendet werden bzw. deren Kenntnisse bereits vorausgesetzt werden, keine Zuordnung zu den Gebieten Mathematik/Statistik ermöglichen.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 –, juris, Rn. 6; VG Münster, Beschluss vom 12. November 2012 – 9 L 463/12 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Münster, Beschluss vom 8. November 2012 – 9 L 428/12 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Münster, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 –, juris, Rn. 33.

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Hintergrund ist, dass das Studienfach Business Administration bzw. Betriebswirtschaftslehre – insoweit vergleichbar mit dem Studienfach Volkswirtschaftslehre bzw. auch naturwissenschaftlichen/technischen Studienfächern – in einer Vielzahl von Fällen/Veranstaltungen/Modulen die Anwendung mathematischer bzw. statistischer Operationen bzw. deren Beherrschung zur erfolgreichen Bewältigung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen voraussetzt. Ein derartiger reiner Anwendungsbezug zur Beantwortung einer genuin betriebswirtschaftlichen Frage führt jedoch nicht dazu, ein entsprechendes Modul bzw. dessen Leistungspunkte dem Gebiet der Mathematik bzw. Statistik zuzuordnen.

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Ob die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ZZO normierten Tatbestandsvoraussetzungen (mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik) einen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum der Verwaltung bzw. der (fachkundig besetzten) Zulassungskommission der Antragsgegnerin begründen oder gerichtlich voll nachprüfbar sind,

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vgl. zu dieser Frage etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 –, juris, Rn. 6 („vertretbares Ergebnis“); VG Münster, Beschluss vom 12. November 2012 – 9 L 463/12 –, juris, Rn. 22 (offenlassend); VG Münster, Beschluss vom 8. November 2012 – 9 L 428/12 –, juris, Rn. 15,

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kann offenbleiben. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gerichtlich voll nachprüfbar sind, hat die Antragstellerin – anders als sie vorträgt bzw. in rechtlicher Hinsicht argumentiert (vgl. vor allem den Schriftsatz der Antragstellerseite vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) – nämlich nicht glaubhaft gemacht, in ihrem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) ZZO erworben zu haben. Der mit der Klage gleichen Rubrums 9 K 3129/25 angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2025, der darauf abhebt, dass die Antragstellerin bereits die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 ZZO nicht erfüllt, erweist sich vielmehr (sogar) als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

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Bzgl. der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) ZZO normierten Voraussetzungen des Erwerbs von mindestens 30 Leistungspunkten aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik gilt – in Anlehnung an die einzelnen Module aus dem Bachelorstudium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster, hinsichtlich deren die Antragstellerseite in ihrer Argumentation im vorliegenden vorläufigen einstweiligen Anordnungsverfahren die Zuordnung weiterer Leistungspunkt zu den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik postuliert – im Einzelnen Folgendes:

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1. Mathematik und Wirtschaftsinformatik (8 Leistungspunkte)

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Von dem von der Antragstellerin an der Fachhochschule Münster absolvierten Modul „Mathematik und Wirtschaftsinformatik“, das insg. 8 Leistungspunkte aufweist, hat die Antragsgegnerin 4 Leistungspunkte dem Gebiet Mathematik/Statistik zugeordnet und weitere 4 Leistungspunkte dem Gebiet Sonstige Fachgebiete zugeordnet. Die Antragstellerseite hält (Schriftsatz vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) eine Anrechnung von 8 Leistungspunkten für das Gebiet Mathematik/Statistik für geboten, was sie wie folgt begründet: Die Qualifikationsziele des Moduls fielen überwiegend in den mathematischen Bereich, ein untergeordneter Teil möge informatischer Natur sein, lasse aber einen hinreichenden mathematischen Zusammenhang noch erkennen (Umgang mit Software, Tabellenkalkulation, Datenbanken etc.). Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Modul „Mathematik und Wirtschaftsinformatik“ weitere Leistungspunkte dem Gebiet Mathematik/Statistik zuzuordnen sind. Der Aufzählung der Qualifikationsziele und der Lehrinhalte in der entsprechenden Modulbeschreibung der Fachhochschule Münster lässt sich entnehmen, dass der wirtschaftsinformatorische Teil des Moduls gegenüber dem mathematischen Teil einen – jedenfalls nicht untergeordneten – Rang einnimmt. Wesentliches Qualifikationsziel des Moduls ist danach, dass die Studierenden (sowohl) über ein solides mathematisches (als auch) über ein solides informationstechnologisches Wissen verfügen, das ihnen bei der Lösung ökonomischer Fragestellungen hilft. In diesem Zusammenhang sollen die Studierenden Sicherheit im Umgang mit aktuellen IT-Werkzeugen, insbesondere mit betrieblichen Standardanwendungssystemen, erreichen, lernen, Programme und Datenbanken zu entwerfen und zu erstellen, und aktuelle Hinweise zur sicheren Nutzung des Internets kennenlernen. Zur weiteren Begründung, dass die Antragstellerin eine Anrechnung weiterer Leistungspunkte für das Gebiet Mathematik/Statistik durch das an der Fachhochschule Münster absolvierte Modul „Mathematik und Wirtschaftsinformatik“ nicht glaubhaft gemacht hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster vom 17. Oktober 2025 (Bl. 65 ff. GA), der das Gericht folgt, Bezug genommen.

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2. Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten (12 Leistungspunkte)

27

Von dem von der Antragstellerin an der Fachhochschule Münster absolvierten Modul „Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten“, das insg. 12 Leistungspunkte aufweist, hat die Antragsgegnerin 6 Leistungspunkte dem Gebiet Volkswirtschaftslehre zugeordnet und weitere 6 Leistungspunkte dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre zugeordnet (Schriftsatz vom 29. September 2025, Bl. 43 ff. GA). Die Antragstellerseite hält (Schriftsatz vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) eine Anrechnung von mindestens 10 von 12 Leistungspunkten für das Gebiet Volkswirtschaftslehre für geboten, was sie wie folgt begründet: Die Qualifikationsziele fielen überwiegend in den volkswirtschaftlichen Bereich; im Fokus der Veranstaltung stünden Grundlagen der internationalen Wirtschaftsanalyse, die Länderrisikoanalyse und die Einschätzung der Chancen und Probleme von Volkswirtschaften, womit die Veranstaltung einen Schwerpunkt im Bereich der Volkswirtschaftslehre aufweise. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Modul „Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten“ weitere Leistungspunkte dem Gebiet Volkswirtschaftslehre zuzuordnen sind. Der Aufzählung der Lehrinhalte in der entsprechenden Modulbeschreibung der Fachhochschule Münster lässt sich entnehmen, dass 4 Semesterwochenstunden dem Betriebswirtschaftlichen Part des Moduls (mit den Themen Interkulturelles Management, Going Public – Management eines erfolgreichen Börsengangs, sowie International Riskmanagement) zugeordnet sind, und 4 Semesterwochenstunden dem Volkswirtschaftlichen Part des Moduls (mit den Themen Grundlagen der Länderrisiko- und Wachstumsanalyse, Fallstudien zur Analyse und Bewertung von Länderrisiken, und Rahmenbedingungen des internationalen Handels) zugeordnet sind. Dieser hälftigen Verteilung der Lehrinhalte bzw. der Semesterwochenstunden entspricht die von der Antragsgegnerin vorgenommene hälftige Verteilung der Leistungspunkte des Moduls. Die Behauptung der Antragstellerseite, dass die Qualifikationsziele überwiegend in den volkswirtschaftlichen Bereich fielen, erweist sich damit als unzutreffend. Auch der Beschreibung der Qualifikationsziele lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die auf den Betrieb bzw. das Unternehmen und dessen Strategie/dessen Management bezogenen Bestandteile des Moduls im Vergleich zu den volkswirtschaftlichen Bestandteilen keinen untergeordneten Rang einnehmen. Zur weiteren Begründung, dass die Antragstellerin eine Anrechnung weiterer Leistungspunkte für das Gebiet Volkswirtschaftslehre durch das an der Fachhochschule Münster absolvierte Modul „Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten“ nicht glaubhaft gemacht hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster vom 17. Oktober 2025 (Bl. 65 ff. GA), der das Gericht folgt, Bezug genommen.

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3. Marketing

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Von dem von der Antragstellerin an der Fachhochschule Münster absolvierten Modul „Marketing“, das insg. 6 Leistungspunkte aufweist, hat die Antragsgegnerin den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik keinerlei Leistungspunkte zugeordnet (Schriftsatz vom 29. September 2025, Bl. 43 ff. GA). Die Antragstellerseite hält (Schriftsatz vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) eine Anrechnung von mindestens einem von 6 Leistungspunkten für das Gebiet Mathematik/Statistik für geboten, was sie wie folgt begründet: Der auf Marktforschung bezogene Teil jenes Moduls sei mit den Modulen Angewandte Statistik, Multivariate Statistik und „Business Statistics“ der Antragsgegnerin inhaltlich vergleichbar, so dass hier zumindest eine Teilanrechnung auf den mathematischen/statistischen Bereich in Betracht gezogen werden müsse. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Modul „Marketing“ ein Leistungspunkt dem Gebiet der Mathematik/Statistik zuzuordnen ist. Die Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 aus, dass das Modul „Marketing“ mit 6 von 6 Leistungspunkten – und damit vollumfänglich – dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre (und dort dem Schwerpunkt/Major Marketing) zugeordnet worden ist. Der Aufzählung der Prüfungsform und des Prüfungsumfangs in der entsprechenden Modulbeschreibung der Fachhochschule Münster lässt sich entnehmen, dass das Modul „Marketing“ aus den beiden Parts „Marktforschung“ und „Käuferverhalten“ besteht, wobei beide genannten Bestandteile in der zu absolvierenden Klausur gleichgerichtet jeweils 50 Punkte aufweisen. Darüber hinaus lässt sich der Aufzählung der Qualifikationsziele und der Lehrinhalte in der entsprechenden Modulbeschreibung entnehmen, dass methodische Kenntnisse der Mathematik bzw. Statistik in dem entsprechenden Modul nicht gelehrt bzw. erlernt werden, sondern entsprechende Kenntnisse allenfalls konkret angewendet werden, um Themen der Marktforschung bzw. des Käuferverhaltens bearbeiten zu können. Unabhängig davon ist auch allgemeinkundig (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 291 ZPO), dass das Gebiet „Marketing“ ein Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre ist. Zur weiteren Begründung, dass die Antragstellerin eine Anrechnung eines Leistungspunktes für das Gebiet Mathematik/Statistik durch das an der Fachhochschule Münster absolvierte Modul „Marketing“ nicht glaubhaft gemacht hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster vom 17. Oktober 2025 (Bl. 65 ff. GA), der das Gericht folgt, Bezug genommen. Insbesondere kann, wie die Auswahlkommission in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt und weiter begründet, eine Zuordnung zu dem Gebiet Mathematik/Statistik nicht über eine – von der Antragstellerseite postulierte – inhaltliche Vergleichbarkeit mit den Modulen „Angewandte Statistik“, „Multivariate Statistik“ und „Business Statistics“ begründet werden. Unabhängig davon, dass die Angaben auf der entsprechenden Tabelle (Bl. 75 GA), die im Übrigen auch nur eine exemplarische Zuordnung von Modulen als Einordnungshilfe bereitstellt, nach der ausdrücklichen Angabe unter der Tabelle unverbindlich sind, ist für die Frage der Zuordnung der Leistungspunkte des Moduls „Marketing“ auch zuvörderst auf die entsprechende Modulbeschreibung (Qualifikationsziele, Lehrinhalte, etc.) des Moduls „Marketing“ der Fachhochschule Münster abzustellen; zu letzterer Modulbeschreibung verhält sich die von der Antragstellerin in ihrer Begründung in Bezug genommene unverbindliche Tabelle der Antragsgegnerin von vornherein in keiner Weise.

30

4. Finanzwirtschaftliche BWL II

31

Von dem von der Antragstellerin an der Fachhochschule Münster absolvierten Modul „Finanzwirtschaftliche BWL“, das insg. 7 Leistungspunkte aufweist, hat die Antragsgegnerin den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik keinerlei Leistungspunkte zugeordnet (Schriftsatz vom 29. September 2025, Bl. 43 ff. GA). Die Antragstellerseite hält (Schriftsatz vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) eine Anrechnung von mindestens 2 von 7 Leistungspunkten für das Gebiet Mathematik/Statistik für geboten, was sie wie folgt begründet: Es bestehe eine inhaltliche Vergleichbarkeit (bzgl. Investitionsrechnung, Finanzierungsmöglichkeiten, diese machten einen eigenen Teil des Moduls aus) mit dem Modul Finanzmathematik der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Modul „Finanzwirtschaftliche BWL II“ 2 Leistungspunkte dem Gebiet Mathematik/Statistik zuzuordnen sind. Der Aufzählung der Qualifikationsziele und der Lehrinhalte in der entsprechenden Modulbeschreibung der Fachhochschule Münster lässt sich entnehmen, dass in dem Modul „Finanzwirtschaftliche BWL II“ zwar mathematische Verfahren/Operationen konkret angewandt werden (etwa Investitionsrechenverfahren, Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, Deckungsbeitragsrechnung), jedoch nicht mathematische/statistische Operationen im Wege eines Methodenkursus gelehrt bzw. erstmalig erlernt werden. Zur weiteren Begründung, dass die Antragstellerin eine Anrechnung weiterer Leistungspunkte für das Gebiet Mathematik/Statistik durch das an der Fachhochschule Münster absolvierte Modul „Finanzwirtschaftliche BWL“ nicht glaubhaft gemacht hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster vom 17. Oktober 2025 (Bl. 65 ff. GA), der das Gericht folgt, Bezug genommen.

32

5. Betriebswirtschaftliche Primärprozesse

33

Von dem von der Antragstellerin an der Fachhochschule Münster absolvierten Modul „Betriebswirtschaftliche Primärprozesse“, das insg. 6 Leistungspunkte aufweist, hat die Antragsgegnerin den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik keinerlei Leistungspunkte zugeordnet (Schriftsatz vom 29. September 2025, Bl. 43 ff. GA). Die Antragstellerseite hält (Schriftsatz vom 2. Oktober 2025, Bl. 49 ff. GA) eine Anrechnung von mindestens einem von 6 Leistungspunkten für das Gebiet Mathematik/Statistik für geboten, was sie wie folgt begründet: Das Modul sei zwar betriebswirtschaftlich ausgerichtet, werde aber durch mathematisch-statistische Module wie Lineare Modelle, „Business Mathematics“ oder Deskriptive Statistik methodisch unterstützt; im Fokus der Veranstaltung „Produktion“ stünden produktionswirtschaftliche Problemstellungen sowie deren Lösung mit Hilfe mathematischer Methoden wie z.B. der Differentialrechnung. Die Antragstellerseite nimmt insofern auch auf eine Bescheinigung der – das Modul verantwortenden – Prof. Dr. N. B. vom 22. August 2025 Bezug (vgl. Bl. 54 GA). Die Antragstellerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Modul „Betriebswirtschaftliche Primärprozesse“ ein Leistungspunkt dem Gebiet Mathematik/Statistik zuzuordnen ist. Der Aufzählung der Qualifikationsziele und der Lehrinhalte in der entsprechenden Modulbeschreibung der Fachhochschule Münster lässt sich entnehmen, dass in dem Modul zwar mathematische Verfahren konkret zur Beantwortung von Fragen betriebswirtschaftlicher Primärprozesse angewandt werden (etwa die Berechnung von Bestellmengen), jedoch nicht im Wege eines Methodenkursus erstmalig erlernt werden. Dieses Ergebnis, das bereits aus der Modulbeschreibung folgt, wird zusätzlich durch die – von der Antragstellerseite vorgelegte – Bescheinigung von Prof. Dr. B. (diese verantwortet das Modul an der Fachhochschule Münster) vom 22. August 2025 bestätigt. Nach dieser Bescheinigung stehen produktionswirtschaftliche Problemstellungen sowie deren Lösung mit Hilfe mathematischer Operationen, wie z.B. der Differentialrechnung, im Fokus der Veranstaltung Produktion. Hieraus folgt, dass es um eine Anwendung mathematischer Operationen im Kontext der Produktionsplanung geht, nicht jedoch um einen Methodenkursus der Mathematik. Zur weiteren Begründung, dass die Antragstellerin eine Anrechnung eines Leistungspunktes für das Gebiet Mathematik/Statistik durch das an der Fachhochschule Münster absolvierte Modul „Betriebswirtschaftliche Primärprozesse“ nicht glaubhaft gemacht hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster vom 17. Oktober 2025 (Bl. 65 ff. GA), der das Gericht folgt, Bezug genommen.

34

Nach alledem hat die Antragstellerin die Zuordnung weiterer – die bereits von der Antragsgegnerin anerkannten 22 Leistungspunkte übersteigender – Leistungspunkte für die Gebiete Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nicht glaubhaft gemacht, womit sie die Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 ZZO normierten Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Business Administration an der Universität Münster nicht glaubhaft gemacht hat.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Februar 2025 –).