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Verwaltungsgericht Münster·9 L 782/20·26.10.2020

Einstweilige Zulassung zum Studium außerhalb der Zulassungszahl abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester eines Zwei‑Fach‑Bachelorprogramms außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Gericht verneinte Anordnungsanspruch und -grund, weil die nach §23 Abs.6 StudienplatzVVO NRW geltende Ausschlussfrist nicht glaubhaft eingehalten wurde. Das vorgelegte Schreiben war nicht unterschrieben und weder als abgesandt noch als fristgerechter Zugang nachgewiesen. Trotz gerichtlichem Hinweis legte die Antragstellerin keine geeigneten Nachweise vor.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium außerhalb der Zulassungszahl mangels Glaubhaftmachung fristgerechter Bewerbung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

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Bei Studienplatzvergabeverordnungen mit Ausschlussfristen (vgl. § 23 Abs. 6 StudienplatzVVO NRW) ist die fristgemäße Bewerbung für die Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen glaubhaft zu machen; dies ist Voraussetzung für einen Anspruch auf einstweilige Zulassung.

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Die Beweislast für den fristgerechten Zugang einer Bewerbung trägt die Bewerberin; die Vorlage eines nicht unterschriebenen Schreibens ohne Nachweis des Absendens oder Zugangs genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der Ausschlussfrist.

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Wird die Antragstellerin nach ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis zur Vorlage form- und fristbezogener Nachweise diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen; das Gericht muss Unterlagen nicht anfordern.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; § 294 Abs. 1 ZPO§ 23 Abs. 6 Satz 1 StudienplatzVVO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1813/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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A. Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2020/2021 im Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Spanisch und Sport im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW ‑ StudienplatzVVO NRW - vom 18. Dezember 2019, GV. NRW. 2020, S. 2),

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der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist hier eröffnet, da es um die Zulassung in das 1. Fachsemester eines Studiengangs geht, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist,

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müssen Zulassungsanträge für Studiengänge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist).

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Voraussetzung gewahrt hat. Sie hat lediglich ein vom 9. September 2020 datierendes, an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt, in dem sie ihre Zulassung zum Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Spanisch und Sport im 1. Fachsemester zum WS 2020/2021 beantragt und zur Begründung auf nicht ausgeschöpfte Kapazitäten innerhalb und außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen verweist. Das dem Gericht vorgelegte Schreiben ist nicht unterschrieben. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben der Antragsgegnerin innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen ist, sie hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das Schreiben abgesendet worden ist.

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Die Antragstellerin ist durch das gerichtliche Schreiben vom 21. Oktober 2020 auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Nachweises einer dem gerichtlichen Antrag entsprechenden form- und fristgerechten Bewerbung bei der Hochschule (bezogen auf Studiengang, Bewerbungssemester und Fachsemester sowie gerichtet auf die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl) hingewiesen worden. Zudem ist die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass das bislang eingereichte Schreiben diesen Anforderungen nicht genügt, Unterlagen nicht nachgefordert werden und bei Nichtvorlage der angeführten Unterlagen die Gefahr besteht, dass der Antrag aus diesem Grunde abgelehnt wird.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.