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Verwaltungsgericht Münster·9 L 74/15.A·22.01.2015

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung (Dublin III) abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Änderung eines früheren Beschlusses, um der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung aufschiebende Wirkung zu verleihen. Streitpunkt war, ob Frankreich nach der Dublin‑III‑VO zuständig ist und ob Art.19 Abs.2 ein Erlöschen der Zuständigkeit bewirkt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil Frankreich der Wiederaufnahme zugestimmt hatte und Art.19 Abs.2 dem Mitgliedstaat nur ein Nachweismittel, nicht dem Betroffenen ein eigenes Abwehrrecht gebe. Die Abschiebungsanordnung sei damit nicht als rechtswidrig dargetan.

Ausgang: Antrag auf Änderung des Beschlusses und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt Art.18 den zur Prüfung eines Schutzgesuchs zuständigen Mitgliedstaat; die Zustimmung des ersuchten Staates zur Wiederaufnahme gemäß Art.18 Abs.1 begründet regelmäßig dessen Prüfzuständigkeit.

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Art.19 Abs.2 Dublin‑III‑VO ermöglicht dem ersuchten Mitgliedstaat den Nachweis, dass die Pflichten aus Art.18 Abs.1 erloschen sind (z. B. bei Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate); die Vorschrift begründet jedoch kein subjektives Recht des Betroffenen, die Zuständigkeit des ersuchten Staates selbstgeltend zu verneinen.

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz setzt voraus, dass die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist und hieraus eine Rechtsverletzung des Antragstellers droht; bloße Behauptungen über das Entfallen der Zuständigkeit genügen dafür nicht.

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Die Dublin‑III‑Regelungen dienen einer objektiven, zwischenstaatlichen Klärung der Zuständigkeit; Nachweisführungen sind primär im zwischenstaatlichen Verfahren anzusiedeln und begründen keine erweiterten Abwehrrechte des Betroffenen gegenüber nationalen Abschiebungsanordnungen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO§ 34a Abs. 1 AsylVfG§ Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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den Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2015 – 9 L 1140/14.A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2761/14.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2014 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Unabhängig davon, ob die nunmehr vorgelegten Erklärungen und sonstigen Unterlagen sich auf Umstände beziehen, die im vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verständnis des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht oder jedenfalls nicht ohne Verschulden vom Antragsteller hätten geltend gemacht werden können, ist die angegriffene Abschiebungsanordnung weiterhin nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung des Antragstellers bedeuten würden. Die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs ist damit nach dem im vorliegenden Verfahren geltenden Prüfungsmaßstab weiterhin nicht anzuordnen.

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Nach den Regelungen der hier maßgeblichen Dublin III-VO ist Frankreich als der zur Prüfung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständige Staat anzusehen. Dieser Staat hat dem auf dem eigenen Vortrag des Antragstellers und einem EURODASC-Treffer beruhenden Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin unter dem 11. Dezember 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zugestimmt. Die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylVfG) bezieht sich auf diesen Staat.

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Der Antragsteller kann nicht geltend machen, die Zuständigkeit des französischen Staates sei gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen gewesen mit der Folge, dass nunmehr die Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung seines am 6. November 2014 (erneut) angebrachten Schutzgesuchs zuständig wäre. Nach dieser Bestimmung erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller (oder eine andere Person i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d), um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

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Wie sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift („ wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann“), aber auch aus dem Regelungszusammenhang ergibt, begründet Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO lediglich eine Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises durch den Mitgliedstaat und kein mit entsprechenden subjektiven Rechten zur Geltendmachung ausgestaltetes Nachweisrecht des Betroffenen selbst, dass er der Abschiebungsanordnung entgegenhalten könnte. Die Vorschrift ist insoweit eingebunden in das unter den Mitgliedstaaten durchzuführende objektive Klärungsverfahren, gerichtet auf die schnelle und effektive Bestimmung der Prüfzuständigkeit im Europäischen Asyl- und Flüchtlingssystem.

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So zutreffend etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2014 – 6a 1096/14.A -, www.nrwe.de und http://openjur.de/u/742056.html, m. w. N., auch unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs C-394/12 Abdullahi -.

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Sonstige Gründe, die eine Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 16. Januar 2015 gebieten oder rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.