Eilantrag auf Einschreibung nach Zulassungsbescheid im Nachrückverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilig die vorläufige Einschreibung ins 1. Fachsemester Public Administration auf Grundlage eines Zulassungsbescheids aus einem Nachrückverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin die vorgeschriebene Einschreibungsfrist versäumt und den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hatte. Elektronisch ergangene Bescheide gelten als wirksam bekannt gegeben; die Überwachung des elektronischen Postfachs liegt in der Risikosphäre des Bewerbers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einschreibung wegen Fristversäumnis und fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; eine summarische Prüfung genügt im Eilverfahren.
Die Einschreibung in einen Studiengang setzt den Nachweis der erforderlichen Qualifikation sowie die Einhaltung der durch Satzung vorgeschriebenen Formen und Fristen voraus; bei Nichteinhaltung kann die Einschreibung gemäß § 50 Abs. 2 lit. c) HG versagt werden.
Wenn ein Zulassungsbescheid elektronisch erlassen wird und der Bewerber die elektronische Antragstellung genutzt hat, tritt die Bekanntgabe des Bescheids auch ohne Abruf durch den Empfänger wirksam ein; das Nichtabrufen liegt in der Risikosphäre des Bewerbers.
Satzungsfristen zur Annahme von Studienplätzen sind zur Gewährleistung von Planungs- und Organisationssicherheit grundsätzlich zulässig und im Eilverfahren lediglich auf ihre Angemessenheit hin summarisch zu prüfen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Public Administration (Bachelor) einzuschreiben,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, sie auf der Grundlage des Zulassungsbescheides vom 5. September 2013 in den streitgegenständlichen Studiengang einzuschreiben, nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes - HG - wird ein Studienbewerber für einen Studiengang eingeschrieben, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung in einen Studiengang kann nach § 50 Abs. 2 lit. c) HG versagt werden, wenn ein Studienbewerber die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat.
Gemäß § 23 Abs. 7 VergabeVO NRW kann die Hochschule durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 VergabeVO NRW entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können (Satz 1); sofern die Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden (Satz 2). Die Hochschule kann ferner nach § 23 Abs. 9 VergabeVO NRW durch Satzung bestimmen, dass die Bewerber u.a. nach einem Nachrückverfahren bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie einen Studienplatz annehmen wollen; die Bestimmungen in § 23 Abs. 7 VergabeVO NRW zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend (Satz 1); in den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie eine Erklärung im Sinne des Satzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben (Satz 2).
Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt die Satzung zur Regelung zulassungsrechtlicher Fragen in der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 3. Februar 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster 2009, 439) – zuletzt mit Wirkung ab dem 12. Juni 2013 geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 6. Juni 2013 (Amtliche Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster 2013, 1375) – (ZS) Folgendes:
Interessenten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nach dem 16. Januar des laufenden Jahres erworben haben, bewerben sich an der Westfälischen Wilhelms-Universität zum Wintersemester des laufenden Jahres ausschließlich in elektronischer Form (§ 1b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZS). Interessenten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des laufenden Jahres erworben haben, bewerben sich an der Westfälischen Wilhelms-Universität zum Sommer- oder Wintersemester des laufenden Jahres sowohl in elektronischer als auch in schriftlicher Form (§ 1b Abs. 1 Satz 2 ZS). Verwaltungsakte, die eine Zulassung bzw. Ablehnung enthalten, werden in elektronischer Form erlassen (§ 1b Abs. 2 ZS). Wird ein Studienplatz nicht bis zum Ablauf einer von der Westfälischen Wilhelms-Universität zu bestimmenden angemessenen Frist angenommen, wird er neu vergeben (§ 1c Abs. 1 ZS).
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der ZS – soweit vorliegend entscheidungserheblich - mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben der §§ 23 Abs. 7 und 9 VergabeVO NRW nicht vereinbar sein sollten, sind weder substantiiert vorgetragen noch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich.
Gemessen an den o.g. rechtlichen Vorgaben hat die Antragstellerin die für die Einschreibung nach summarischer Prüfung wirksam vorgeschriebene Frist nicht beachtet, § 50 Abs. 2 lit. c) HG, und ihren Einschreibungsanspruch verloren.
Der im ersten Nachrückverfahren gegenüber der Antragstellerin, die sowohl ihren Zulassungsantrag als auch ihren Antrag auf Beteiligung am Nachrückverfahren elektronisch gestellt hatte, erlassene Zulassungsbescheid vom 5. September 2013 wurde ihr gemäß § 23 Abs. 7 VergabeVO NRW i. V. m. § 1b Abs. 2 ZS wirksam in elektronischer Form bekannt gegeben.
Die von der Antragsgegnerin auf der rechtlichen Grundlage der § 23 Abs. 9 VergabeVO NRW i. V. m. § 1c Abs. 1 ZS im Zulassungsbescheid vom 5. September 2013 bestimmte Einschreibungsfrist bis zum 13. September 2013 stellt sich nach summarischer Prüfung als angemessen i. S. d. letztgenannten satzungsrechtlichen Norm dar. Die Einschreibungsfrist dürfte dem jeweiligen Studienbewerber nämlich eine hinreichende Bedenkzeit ermöglichen, ob er sich tatsächlich an der Hochschule der Antragsgegnerin einschreiben will, und auch ausreichend sein, um die Einschreibung tatsächlich vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Wintersemester 2013/2014 an der Hochschule der Antragsgegnerin bereits am 1. Oktober 2013 begann und sie – die Antragsgegnerin - im streitbefangenen Studiengang Public Administration (Bachelor) zum Zeitpunkt der Durchführung des ersten Nachrückverfahrens, innerhalb dessen die Antragstellerin eine Zulassung erhalten hatte, damit rechnen musste, noch ein zweites Nachrückverfahren durchführen zu müssen,
vgl. dazu, dass die Antragsgegnerin im Studiengang Public Administration (Bachelor) zum WS 2013/2014 tatsächlich ein zweites Nachrückverfahren durchgeführt hat, die Angaben unter http://www.uni-muenster.de/studium/bewerbung/bew_oertlich_auswahl_ws_1314.html
war die Fristsetzung auch erforderlich, um der Antragsgegnerin hinreichende Planungs- bzw. Organisationssicherheit zu geben.
Dass die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass Zulassungsbescheide in elektronischer Form bekannt gegeben und nicht per Post versandt werden (vgl. etwa den Ausdruck aus der dritten Seite des Bewerbungsantrages (Checkliste), Bl. 1a VV), die Einschreibungsfrist versäumt hat, weil sie in der Zeit vom 5. September 2013 bis zum 22. September 2013 den ihr elektronisch bekannt gegebenen Zulassungsbescheid nicht abgerufen hat, fällt in ihre Risikosphäre. Diese Risikosphäre beinhaltet für den Studienbewerber, der sich an einem Nachrückverfahren beteiligt, sich in der in Betracht kommenden Zeitspanne zuverlässig über einen etwa zu seinen Gunsten ergehenden Zulassungsbescheid zu unterrichten. Dies schließt die Obliegenheit ein, sein für dieses Verfahren bestimmtes E-Mail-Postfach auch täglich unter Kontrolle zu halten. Dies kann durch eigenes Aufrufen des Postfachs geschehen oder durch Aufrufen unter Beteiligung zuverlässiger Dritter, die sodann den Bewerber über eine etwaige Zulassung unterrichten. Geschieht dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht, so geht dies zu Lasten des Studienbewerbers, wenn sodann die im Zulassungsbescheid eingeräumte Einschreibungsfrist versäumt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5 Satz 2 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013).