Einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland im Dublin‑II‑Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Abänderung eines früheren Beschlusses und die vorläufige Aussetzung seiner für den 8.10.2009 vorgesehenen Abschiebung nach Griechenland im Dublin‑II‑Verfahren. Das Verwaltungsgericht ändert den Beschluss teilweise und erlässt eine einstweilige Anordnung, die Verbringung und Abschiebung vorläufig untersagt. Zur Begründung verweist das Gericht auf jüngere Rechtsprechung und offene Fragen zur Gewährleistung der Mindeststandards in Griechenland sowie auf die Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Interessen. Die Anordnung ist bis zum 30.10.2009 befristet.
Ausgang: Abänderungsantrag teilweise stattgegeben; einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland erlassen (bis 30.10.2009).
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung im Dublin‑II‑Verfahren ist zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und jüngerer Rechtsprechung nicht mit der für eine endgültige Entscheidung erforderlichen Beurteilungswahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Aufnahmestaat die einzuhaltenden Mindeststandards gewährleistet.
Der allgemeine Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG steht einer einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht zwingend entgegen, soweit verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen (insbesondere Art. 16a, Art. 19 Abs. 4 GG) betroffen sind und konkrete Gefährdungsanhalte vorgetragen werden.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Verwaltungsgericht das Abänderungsverfahren ohne abschließende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit fortführen und vorläufige Maßnahmen mit zeitlicher Befristung treffen.
Ist bereits eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergangen, hat die Behörde auf gerichtliche Anordnung hin unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebung vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Tenor
Der Beschluss des Gerichts im Verfahren gleichen Rubrums 9 L 77/09.A vom 4. März 2009 wird teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug einer Verbringung des Antragstellers im Verfahren Dublin II nach Griechenland vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland im Verfahren Dublin II vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Gründe
A. Das Gericht entscheidet über den vorliegenden Abänderungsantrag wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (der Antragsteller hat mit seiner bei Gericht am 2. Oktober 2009 per Telefax eingegangenen Antragsschrift unter Vorlage eines Haftantrages des Kreises Mettmann vom gleichen Tage auf seine für den 8. Oktober 2009 vorgesehene Abschiebung nach Griechenland hingewiesen) ohne weitere Prüfung insbesondere der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, die jedenfalls im Ausgangsverfahren aus seinem Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung Schöppingen folgte. Auch folgt aus der besonderen Eilbedürftigkeit, dass den Fragen, ob dem Antragsteller gegenüber ein Bescheid mit den Anordnungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG im Entscheidungszeitpunkt ergangen ist und welches Ergebnis sein nach Aktenlage angebrachtes Petitionsgesuch erbracht hat, nicht weiter nachgegangen werden kann. Der Antragsteller und auch die Antragsgegnerin haben zu alledem bis zum - nicht weiter aufschiebbaren - Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nichts vorgetragen oder vorgelegt.
B. Der nunmehr unter Hinweis insbesondere auf die in einer ähnlich gelagerten Rechtssache am 8. September 2009 durch die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ergangene einstweilige Anordnung im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gestellte und analog § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Gerichts gleichen Rubrums vom 4. März 2009 - 9 L 77/09.A - führt zu dessen teilweiser Änderung.
Die vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller sind vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung mit der unter Lit. C. bestimmten zeitlichen Begrenzung zu unterbinden.
Das Gericht kann angesichts der vorgenannten Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der sonst zu den hier relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen jüngst ergangenen Entscheidungen (vgl. etwa VG Minden, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 9 L 467/09.A und 9 L 474/09.A -, Juris) nicht mehr mit der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Beurteilungswahrscheinlichkeit feststellen, ob den aus den Grundsätzen der sog. normativen Vergewisserung folgenden materiellen Anforderungen in Bezug auf Griechenland als eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wegen einer möglicherweise bestehenden Überlastungssituation und damit möglicherweise einhergehenden Defiziten in der Gewährleistung der einzuhaltenden Mindeststandards im Verfahren Dublin II derzeit genügt wird (vgl. insoweit etwa die Nachweise in den vorgenannten Beschlüssen des VG Minden). Gleiches gilt hieran angeknüpft zu der Rechtsfrage nach den jedenfalls in Betracht zu ziehenden Ausnahmen von dem in § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmten Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber Abschiebungsanordnungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift.
Bei dieser - trotz der von der Antragsgegnerin angeführten gegenteiligen Entscheidungen - offenen Tatsachen- und Rechtslage hält es das Gericht im Hinblick auf die Hochrangigkeit der tangierten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 1 GG und auf der Basis einer allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung der widerstreitenden Belange, gerade mit Blick darauf, dass der Antragsteller im Anschluss an die Gegebenheiten, denen er nach dem Inhalt seiner Anhörung vor dem Bundesamt seinerzeit selbst in Griechenland ausgesetzt gewesen sein will, dort Inhaftierung bzw. jedenfalls Mittel- und Obdachlosigkeit sowie die faktische Unmöglichkeit der Weiterverfolgung seines Hauptsacheverfahrens befürchtet, für geboten, die kurzfristig anstehenden Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu unterbinden. Die Antragsgegnerin hat auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts vorgetragen, was eine gegenteilige Bewertung rechtfertigen oder gebieten könnte.
C. Das Gericht befristet die Wirkung der nunmehr ergangenen einstweiligen Anordnung bis zum 30. Oktober 2009, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihm nunmehr (Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Oktober 2009, eingegangen am 8. Oktober 2009) der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2009 mit den zum Nachteil des Antragstellers gehenden Feststellungen und Anordnungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zur Kenntnis gebracht worden ist. Über den etwa zu suchenden Rechtsschutz gegen diesen Bescheid, dem eine wegen des Wohnsitzes des Antragstellers in Monheim zutreffend auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf hinweisende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist, wird sodann das zuständige Gericht zu befinden haben.
Die für das Abänderungsverfahren zu treffenden Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.