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Verwaltungsgericht Münster·9 L 381/07.A·03.07.2007

Abänderungsantrag auf aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung wegen Homosexualität abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangt die Abänderung eines Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF aufgrund behaupteter Homosexualität. Das VG Münster lehnt den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ab, weil keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt. Vorgelegte Amnesty‑Berichte und eine Partnerschaftsurkunde begründen keinen Anspruch auf Schutz, da die kamerunischen Strafvorschriften konkretes Verhalten und nicht die sexuelle Neigung treffen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Abänderung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; keine entscheidungserhebliche Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung einer einstweiligen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage voraus.

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Die Strafverfolgung von homosexuellem Verhalten in einem Herkunftsstaat begründet nicht ohne Weiteres politische Verfolgung, soweit die Normen auf konkretes äußeres Verhalten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral abzielen und nicht die sexuelle Neigung selbst bekämpfen.

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Allgemeine Menschenrechtsberichte ohne Angaben zu den konkreten Verhaftungs‑ und Verfolgungssituationen sind für sich genommen nicht geeignet, ein individuelles Verfolgungsrisiko hinreichend zu begründen.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; bei asylrechtlichen Verfahren ist ergänzend § 83e AsylVfG zu beachten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 347 Kamerunisches Strafgesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 e AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. März 2006 - 8 L 87/06.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 202/06.A hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2006 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht gegeben. Der Beschluss vom 17. März 2006 wird nicht durch die überreichten Berichte von amnesty international erschüttert. Aus der behaupteten und durch Vorlage der Partnerschaftsurkunde vom 26. Mai 2006 glaubhaft gemachten Homosexualität ergibt sich keine politische Verfolgung. Auch wenn Homosexualität in Kamerun mit Gefängnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren sowie einer Geldstrafe bis zu 200.000,00 CFA bestraft wird, knüpft die strafrechtliche Verfolgung nicht an die sexuelle Veranlagung als solche an, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten. Mit Verhängung und Vollstreckung einer Strafe soll nicht die homosexuelle Veranlagung getroffen, sondern allein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezweckt werden.

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Vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juli 2006 - 11 A 1242/06 -; Lagebericht „Kamerun" des AA vom 23. Oktober 2006.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den überreichten Berichten von amnesty international. So enthalten diese keinerlei Angaben darüber, in welchen konkreten Situationen die Verhafteten angetroffen wurden. Vielmehr berichtet auch amnesty international in seinem Jahresbericht 2006, dass die verhafteten Frauen wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses angeklagt worden seien. Im Übrigen ergibt sich aus der bereits im Beschluss vom 17. März 2006 zitierten Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 22. Januar 2004, dass Homosexuelle in Anbetracht der Strafbarkeit nach § 347 des kamerunischen Strafgesetzes und der gesellschaftlichen Ächtung homosexueller in Kamerun üblicherweise nicht an die Öffentlichkeit treten, um gesellschaftliche und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 e AsylVfG.