Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 18.04.2006. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig und weist den Antrag nach summarischer Prüfung als unbegründet zurück. Eine hinreichende Anhörung fand statt; Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung, Schließung und Versiegelung erscheinen rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsmaßnahmen rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn während des Rechtsbehelfsverfahrens durch Aussetzung des Vollzugs erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit (z. B. Entstehen neuer Steuerschulden) drohen.
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, dass dem Betroffenen hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; eine Anhörung kann grundsätzlich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nachgeholt werden.
Die Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte ist nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (fehlende Zuverlässigkeit) rechtfertigen; gemäß § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Unzuverlässigkeit vorliegt und dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, in dem auf die Gefahr hingewiesen wird, dass während eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Steuerschulden auflaufen würden und dadurch das Vermögen der Allgemeinheit in erheblichen Maße geschädigt würde.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und der dagegen eingelegte Widerspruch deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Es hat zunächst eine hinreichende Anhörung stattgefunden. Der Antragsteller ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein Widerrufsverfahren gegen ihn betrieben wird und nur vorübergehend ausgesetzt wurde. Selbst wenn man dieses als zeitlich zu weit entfernt ansehen will, so hat er jedoch Gelegenheit gehabt, während des vorliegenden Eilverfahrens hinreichend Stellung zu nehmen und diese auch durch seinen Anwalt genutzt. Hinzu kommt, dass grundsätzlich eine Anhörung auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden kann.
Der Antragsgegner hat gemäß § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) zu Recht die dem Antragsteller am 03. Juni 1997 zum Betrieb der Gaststätte F. S. erteilte Erlaubnis widerrufen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisnehmer die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Auch die Untersagung der selbstständigen Ausübung des von ihm ausgeübten Gewerbes Betreiben einer Gaststätte" sowie die selbstständige Ausübung jeglicher erlaubnisfreier Gaststättengewerbe ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Antragsteller nicht hinreichend zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung ist. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes war auch erforderlich; denn der Antragsteller wäre anderenfalls befugt, seinen Betrieb F. S. als Schank- und Speisewirtschaft ohne Erlaubnis weiter zu führen, weil dies auf Grund der Änderung des Gaststättengesetzes ansonsten ohne Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG in der ab 01. Juli 2005 geltenden Fassung) möglich wäre.
Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende die für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hat oder wenn er über einen längeren Zeitraum seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt das Gericht die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist und nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gaststättengewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss 9 L 390/06 (gleiches Rubrum) vom heutigen Tage verwiesen.
Der Antragsgegner hat auch zu Recht die Schließung der Gaststätte und die Aufgabe der Ausübung des Gaststättengewerbes binnen einer Frist von sechs Wochen angeordnet. Die Schließungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 31 GastG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend bzw. war der Fall, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und Gewerbeuntersagung angeordnet hat. Die Schließungsverfügung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist der Zeitraum von ca. sechs Wochen als hinreichend anzusehen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich mit den Vorräten auf die Einstellung des Betriebes vorzubereiten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, seine Gaststätte weiter führen zu können, zurücktreten; denn er verschafft sich durch die Nichtabführung von Steuern einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen korrekt zahlenden Konkurrenten.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55, 57, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützten Zwangsmittelandrohung, hier in Form der Versiegelung, keine Bedenken; die Versiegelung erscheint als angemessene Maßnahme, um gerade angesichts des von den ständig schleppenden Zahlungen ausgehenden Eindrucks finanzieller Schwierigkeiten, dem Vollzug der angeordneten Maßnahme unmittelbar zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.