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Verwaltungsgericht Münster·9 L 246/21·06.09.2021

Eilantrag gegen Gewerbeuntersagung wegen illegaler Prostitution im Massagesalon abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohungen. Streitpunkt war, ob die Untersagung nach § 35 GewO und deren Sofortvollzug rechtmäßig sind, nachdem in dem Massagesalon sexuelle Dienstleistungen ohne Erlaubnis nach dem ProstSchG angeboten worden sein sollen. Das Gericht hielt die Gewerbeuntersagung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig, u.a. wegen fortgesetzter Aufsichtspflichtverletzungen trotz behördlicher Hinweise, und bejahte ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Zwangsgeldandrohungen wurden als rechtmäßig angesehen; soweit Ziff. 6 betroffen war, wurde der Antrag mangels Vorverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO als unzulässig bewertet.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt (teilweise unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses, die die tragenden Gründe nachvollziehbar darstellt.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung vorrangig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

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Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftig rechtskonforme Gewerbeausübung bietet; sie kann auch auf Unterlassen, insbesondere auf schuldhafte Verletzung von Aufsichtspflichten, gestützt werden.

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Wer als Inhaber eines Massagebetriebs trotz behördlicher Hinweise nicht durch geeignete Kontroll- und arbeitsrechtliche Maßnahmen verhindert, dass in den Betriebsräumen sexuelle Dienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis erbracht werden, kann als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich erst zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO§ 35 GewO§ 2 Abs. 1 ProstSchG§ N01 ProstSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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A. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1225/21 gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 wiederherzustellen und gegen die Ziffern 3, 4 und 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist – soweit er nicht bereits unzulässig ist (vgl. dazu unter A. III.) – jedenfalls in der Sache unbegründet (vgl. dazu unter A. I. und II.).

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I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der auf § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO gestützten Gewerbeuntersagung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer auf die Vollziehungsanordnung bezogenen Begründung dargestellt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Den formellen Begründungsanforderungen ist damit Genüge getan.

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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen.

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse, da die Gewerbeuntersagung vom 11. März 2021 bereits nach Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

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1. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des von dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO) noch ausgeübten Gewerbes „Wellnessbehandlungen (Wellnessmassagen)“ bzw. „Betrieb eines Massagesalons“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris, Rn. 5.

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Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie bzw. rechtskonforme Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Dabei kann der Vorwurf der Unzuverlässigkeit auch auf ein Unterlassen gegründet werden.

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Vgl. Brüning, in: BeckOK GewO, 54. Edition, Stand 1. März 2021, § 35 GewO Rn. 19.

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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit derjenige der behördlichen Entscheidung.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, Rn. 15.

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Der Antragsteller ist unzuverlässig i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Er bietet nicht die Gewähr dafür, das Gewerbe „Wellnessbehandlungen (Wellnessmassagen)“ bzw. „Betrieb eines Massagesalons“ in Zukunft rechtskonform zu betreiben.

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a) Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass in der (auch jüngeren) Vergangenheit in den Räumlichkeiten D.-straße N01, N. sexuelle Dienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 ProstSchG durch dort tätige Damen angeboten und erbracht worden sind. Dies folgt bereits aus der Vielzahl der einschlägigen und inhaltlich gleichgerichteten Erfahrungsberichte von Kunden im Internet (www.L.-W..com), vgl. Blatt 4 bis Blatt 10 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin. Aus den – von unterschiedlichen Autoren verfassten – Berichten, die in dem Zeitraum von März 2016 bis März 2019 verfasst worden sind und teils die erbrachten sexuellen Dienstleistungen auch detailreich schildern, ergibt sich übereinstimmend, dass den Kunden sexuelle Handlungen angeboten und diese dann auch vorgenommen worden sind. Unabhängig von diesen Foreneinträgen hat im Januar 2020 auch ein Kunde gegenüber der Antragsgegnerin unter Namensnennung angezeigt (vgl. Blatt 15 des Verwaltungsvorgangs), dass er – als er das Massagestudio des Antragstellers aufgesucht habe, um Linderung für seine Rückenschmerzen zu suchen – bereits bei Eintritt ins Studio gefragt worden sei, ob die Masseurin sich ausziehen solle, und ihm auf aufdringliche Art und Weise angeboten worden sei, sexuelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

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Dass zwei Kunden des Massagebetriebs – offenbar auf entsprechende Bitte des Antragstellers – schriftlich bestätigt haben, dass ihnen lediglich traditionelle chinesische Massagen angeboten worden seien (vgl. Blatt 76 f. des Verwaltungsvorgangs), widerlegt selbstredend nicht, dass anderen Kunden sexuelle Dienstleistungen angeboten worden sind.

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Die vom Antragsteller mehrfach geäußerte Behauptung, unzufriedene Kunden würden im Internet anonym wahrheitswidrig behaupten, dass sexuelle Dienstleistungen in dem Massagesalon erbracht worden seien, um dem Betrieb zu schaden, ist unplausibel und vermag angesichts der Vielzahl der Foreneinträge – die teils auch sehr positive Darstellungen über die erbrachten sexuellen Dienstleistungen enthalten – nicht zu überzeugen; das Gericht stuft diese Behauptung vielmehr als Schutzbehauptung ein. Im Übrigen wird dieser Vortrag auch dadurch entwertet, dass der Antragsteller selbst eingeräumt hat (vgl. etwa das Gesprächsprotokoll Blatt 45 des Verwaltungsvorgangs), dass eine Mitarbeiterin in der Vergangenheit sexuelle Dienstleistungen angeboten hat.

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Die sexuellen Dienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 ProstSchG wurden in dem an der D.-straße N01, N. gelegenen Massagesalon erbracht, obwohl der Antragsteller als Inhaber der Betriebsstätte über keine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § N01 ProstSchG verfügt. Der Antragsteller hat im Ergebnis jedenfalls formell illegal ein Prostitutionsgewerbe betrieben; der Sache nach handelte es sich bei dem Massagesalon um eine Prostitutionsstätte i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG.

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Vgl. bereits VG N., Beschluss vom 27. August 2020 – 9 L 628/20 –, n. v.

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b) Der Antragsteller hat vorliegend auch schuldhaft (zumindest fahrlässig) seine Aufsichtspflicht gegenüber den als Masseurinnen tätigen Arbeitnehmerinnen verletzt. Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2016 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass Hinweise eingegangen seien, dass es in seinem Betrieb zu prostitutiven bzw. sexuellen Handlungen gekommen sei, wies ihn darauf hin, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass in seinem Betrieb nicht der Prostitution nachgegangen werde, und bat ihn, die Angestellten über die Problematik zu informieren (Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs); im Gespräch vom 23. Februar 2016 wurde er erneut auf seine Aufsichtspflicht hingewiesen (Blatt 3R des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 22. Mai 2019 kann es erneut zu einem Gespräch (Blatt 13R des Verwaltungsvorgangs), in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller – unter Hinweis auf die Foreneinträge aus dem Internet – darauf hinwies, dass der Betrieb einer Prostitutionsstätte genehmigungspflichtig ist. Ein weiteres Gespräch fand am 13. Mai 2020 statt (Blatt 35 des Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller bereits seit Februar 2016 – einem Zeitpunkt/Zeitraum, der nicht einmal N01 Monate nach Anmeldung seines Gewerbes Anfang Mai 2015, jedoch fünf Jahre vor Erlass der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsverfügung liegt – bekannt, dass in seinem Betrieb tätige Arbeitnehmerinnen sexuelle Dienstleistungen anboten bzw. erbrachten. Die den Antragsteller als Betriebsinhaber bereits als solche treffende Aufsichtspflicht verstärkte sich in ihren Anforderungen bzw. in ihrer Intensität, nachdem er von der Antragsgegnerin im Februar 2016 erstmals auf das (unzulässige) Angebot sexueller Dienstleistungen durch die Masseurinnen hingewiesen worden war. Nachdem der Antragsteller unter dem 22. Mai 2019 von der Antragsgegnerin erneut auf entsprechende Rechtsverstöße hingewiesen worden war, verstärkten sich die (bereits zuvor erhöhten) Anforderungen an seine Aufsichtspflicht weiter. Der Antragsteller war verpflichtet, für die Abstellung der angebotenen prostitutiven Dienstleistungen Sorge zu tragen, und dafür etwa regelmäßige (unangekündigte) Kontrollen vorzunehmen, und Arbeitnehmerinnen, die sexuelle Dienstleistungen anboten, anzusprechen, sowie ggf. auch arbeitsrechtlich abzumahnen bzw. zu kündigen. Dass er regelmäßig entsprechende unangekündigte Kontrollen vorgenommen sowie ggf. auch arbeitsrechtliche Schritte generell vorgenommen hat, hat er in keiner Weise dargelegt. Der Antragsteller hat damit – wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass er entsprechende Rechtsverstöße seiner Angestellten zumindest billigend in Kauf genommen hat – jedenfalls fahrlässig gegen die ihm als Betriebsinhaber und weisungsberechtigtem Arbeitgeber obliegenden Pflichten verstoßen.

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Diese in der Vergangenheit über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgten Rechtsverstöße des Antragstellers, die dieser trotz entsprechender Hinweise der Antragsgegnerin nicht abstellte, erlauben die Prognose, dass der Antragsteller auch zukünftig nicht willens bzw. in der Lage sein wird, den Aufsichtspflichten, die ihn als Betriebsinhaber eines Massagesalons treffen, nachzukommen, bzw. zu gewährleisten, dass in dem Massagesalon nicht illegal der Prostitution nachgegangen wird.

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2. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe mit den Gegenständen „Entspannungs-, Gesundheits-, Erholungs-, Heil- und Wellnessmassagen sowie traditionelle Massagen und den Betrieb ähnlicher Massageeinrichtungen“ und auch auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person, jeweils mit den vorab genannten Gewerbegegenständen, zu erstrecken, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die hier festzustellende dauernde Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über die Masseurinnen dokumentiert eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in sämtlichen genannten Gewerbezweigen.

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3. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung liegt aufgrund der Besorgnis, dass der Antragsteller ein entsprechendes Gewerbe während der Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens wiederaufnimmt (vgl. etwa auch Blatt 82 des Verwaltungsvorgangs, wonach der Antragsteller offenbar einen Gewerbebetrieb in E. angemeldet hat), und es dabei zu erneuten Verletzungen der Aufsichtspflicht durch den Antragsteller bzw. zur Ausübung illegaler Prostitution kommt, womit Rechtsgüter insb. der Allgemeinheit, aber auch der Arbeitnehmerinnen und Kunden erneut beeinträchtigt würden bzw. beeinträchtigt werden könnten, zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 40, m. w. N.,

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hier vor.

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II. Die Zwangsgeldandrohungen unter den Ziffern 3 und 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; sie beruhen auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Androhungen begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels (Zwangsgeld) und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.

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III. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 1225/21 gegen die Ziffer 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 gerichtet ist. Der Antragsteller hat die insoweit geltende Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, nicht gewahrt; die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen hier nicht vor.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).