Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·9 L 242/09·04.06.2009

Eilrechtsschutz: Keine vorläufige Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung bei Schuldnerverzeichnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, hilfsweise mit Nebenbestimmungen. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil aufgrund mehrerer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Regelvermutung ungeordneter Vermögensverhältnisse (§ 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO) eingreife und nicht widerlegt sei. Pauschale Angaben zu Schuldenstand und Tilgung ohne Aufstellung, Tilgungsplan und Belege genügten nicht. Auch eine vorläufige Erlaubnis mit Auflagen sei zur Erreichung des Kundenschutzes ungeeignet; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Erlaubnis nach § 34d GewO (auch hilfsweise mit Auflagen) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus.

2

Die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 GewO ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO zu versagen, wenn ungeordnete Vermögensverhältnisse vorliegen; dies wird regelmäßig durch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis indiziert.

3

Zur Widerlegung der Regelvermutung ungeordneter Vermögensverhältnisse genügt nicht die pauschale Behauptung laufender Schuldentilgung; erforderlich sind eine nachvollziehbare Gläubiger- und Forderungsaufstellung, ein schlüssiger Tilgungsplan sowie geeignete Belege.

4

Eine Schuldentilgung, die im Wesentlichen vollstreckungsgetrieben erfolgt und weitere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht verhindert, lässt regelmäßig kein geordnetes Verfahren zur nachhaltigen Sanierung erkennen.

5

Nebenbestimmungen zu einer (vorläufigen) Erlaubniserteilung sind ungeeignet, wenn sie den gesetzlich bezweckten Kundenschutz vor Vermögensgefährdungen durch finanziell notleidende Versicherungsvermittler nicht hinreichend sicherstellen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 34 d Abs. 1 GewO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung§ 915 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

1. "die Antragsgegnerin unter einstweiliger Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 11. Mai 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34 d Abs. 1 GewO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,

4

2. hilfsweise die Antragsgegnerin unter einstweiliger Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 11. Mai 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34 d Abs. 1 GewO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:

5

a) dem Antragsteller wird aufgegeben, keine Kundengelder anzunehmen;

6

b) die Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass der Antragsteller bis zum 31.12.2010 nachweist, dass sich keine ihn betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis befinden",

7

hat keinen Erfolg.

8

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

9

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt; jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

10

Das Gericht teilt die im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners im Einzelnen dargelegte Auffassung, dass ein Grund für die Versagung der nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - begehrte Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung besteht. Nach § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ist diese Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der in Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen hier vor. Mit Stand vom 15. April 2009 bestanden nach Auskunft des Amtsgerichts Münster in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeichnis sieben den Antragsteller betreffende Eintragungen. Auf die in dem angegriffenem Bescheid aufgeführte Aufstellung der Eintragungen - die letzten Eintragungen datieren vom 7. Januar und 7. April 2009 - wird insoweit Bezug genommen.

11

Soweit es sich bei der Tatbestandsvoraussetzung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis um ein Regelbeispiel für den Versagungsgrund der "ungeordneten Vermögensverhältnisse" handelt,

12

vgl. dazu BT-Drs. 16/1935, S. 18; Landmann-Rohmer, GewO, Stand: 11. November 2008, § 34 d, Rn. 72 ff.

13

hat der Antragsteller, der hierauf vom Antragsgegner mit Anhörungsschreiben vom 24. März 2009 hingewiesen worden ist, die Regelvermutung dieses Versagungsgrundes entgegen seiner Auffassung weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren widerlegt.

14

Der Antragsteller hat dazu dargelegt, sich in den Jahren 2002 bis 2004 an einem Fachverlag in München beteiligt zu haben. Ihm seien daraus Schulden in einer Größenordnung von 60.000,00 bis 70.000,00 Euro erwachsen. Ferner sei in diese Zeit seine Scheidung mit erheblichen Forderungen gegen ihn gefallen, so dass vom Finanzamt ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Nach den damit korrespondierenden Feststellungen des Antragsgegners sind die beim Amtsgericht Münster gegen den Antragsteller geführten Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen - 85 IN 42/05 -, das den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts betrifft, und ein weiteres mit dem Aktenzeichen - 85 IN 68/05 - am 14. Dezember 2005 mangels Masse abgewiesen worden. Weiter hat der Antragsteller ausgeführt, er schätze, dass von den ursprünglich rund 90.000,00 bis 100.000,00 Euro offenen Verbindlichkeiten ein gegenwärtiger Schuldenstand von noch ca. 20.000,00 Euro bestehe. Von den verbliebenen Schulden tilge er monatlich ca. 3.000,00 Euro, was über einen Gerichtsvollzieher, der die Gläubiger befriedige, erfolge. Mit zahlreichen Gläubigern habe er Abfindungsvereinbarungen treffen können. Derzeit stünden noch bei ca. 10 bis 15 Gläubigern Verbindlichkeiten offen.

15

Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die auf den Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis beruhende Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO, er lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen, zu widerlegen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob insoweit aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu seinen Gunsten der Rechtsgedanke des § 12 Gewerbeordnung - dessen Voraussetzungen konkret allerdings deshalb nicht gegeben sind, weil ein Insolvenzverfahren gegen den Antragsteller nicht eröffnet wurde - zu berücksichtigen wäre

16

vgl. dazu Landmann-Rohmer, a.a.O., § 34 d, Rn. 75 m.N.

17

und damit der Grundsatz des § 1 Satz 2 Insolvenzordnung - InsO - zugrunde zu legen ist, dass einem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben sein soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

18

Denn der Antragsteller hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er in einem - den strengen und überwachenden Regelungen der Insolvenzordnung (wie etwa bei der Schuldbefreiung - § 268 ff. InsO) vergleichbaren - geordneten Verfahren die Tilgung seiner von ihm selbst eingeräumten Schulden und entgegen der durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ausgelösten Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO betreibt. Es kann offen bleiben, inwieweit die Eintragungen aus den beiden Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. § 26 Abs. 2 InsO) herrühren - dagegen spricht die Einstellung der Verfahren bereits im Dezember 2005 und die Datierung der Verzeichniseintragungen beginnend von 2008 bis 2009 - oder ob sie auf späteren (titulierten) Forderungen beruhen, für die im Rahmen der Vollstreckung gem. § 901 ZPO ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung mit entsprechender Eintragung im Schuldnerverzeichnis gem. § 915 Abs. 1 ZPO erwirkt worden ist. Für die Annahme eines geordneten Verfahrens zur - wenn auch auf längere Sicht - Begleichung der Schulden wäre die Aufstellung der Verpflichtungen mit Angabe der Gläubiger, ihre Höhe und wie weit sie noch valutieren sowie - für eine planvolle Entlastung von den Schulden - ein entsprechender Tilgungsplan notwendig. Ferner müsste eine solche Aufstellung durch Unterlagen belegt sein. In welcher Höhe und bei wem seine Schulden aufgrund welcher Forderungen gegen ihn (noch) bestehen, hat der Antragsteller, dem schon aufgrund des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 24. März 2009 dazu hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, jedoch auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht offenbart. Seinen Angaben zum ursprünglichen Schuldenvolumen sind lediglich überschlägige Betragshöhen zu entnehmen. So ist einmal von ca. 90.000,00 bis 100.000,00 Euro und an anderer Stelle von ca. 80.000,00 bis 70.000,00 Euro die Rede. Auch der derzeitige Schuldenstand mit einem Betrag von "ca. 20.000,00 Euro" bleibt vage und lässt konkrete Einzelheiten, wie sich die Forderungen - gerade mit Blick auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis - zusammensetzen, nicht ersehen. Zu Recht weist ferner der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hin, dass die Darstellung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren, "noch bei ca. 10 bis 15 Gläubigern" stünden Verbindlichkeiten offen, ebenfalls äußerst unbestimmt geblieben ist. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht konkret offen gelegt, wie im Einzelnen er die Schulden tilgt. Dazu verweist er darauf, monatlich ca. 3.000,00 Euro zu tilgen; dies erfolge über einen Gerichtsvollzieher, der die Gläubiger befriedige. Diese Vorgehensweise legt den Schluss nahe, dass eine Befriedigung der Gläubiger derzeit ausschließlich im Vollstreckungswege und keineswegs planvoll erfolgt. Beleg dafür ist unter anderem die letzte Eintragung im Schuldnerverzeichnis aus April 2009, die nach Darstellung des Antragstellers auf einer "alten" Forderung basieren soll. Bei planvoller Tilgung der Schulden wäre eine solche Eintragung nämlich vermieden worden.

19

Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände kann danach weder die Glaubhaftmachung eines geordneten Verfahrens noch eines detaillierten Sanierungskonzeptes angenommen werden, aus dem ersichtlich würde, dass der Antragsteller planvoll, nachhaltig und zielgerichtet die Ablösung seiner Verbindlichkeiten betreibt. Überdies fehlt es an jeder Art von Belegen und Unterlagen, die eine solche Vorgehensweise zur Herstellung im übrigen geordneter Vermögensverhältnisse ausweisen. Im Ganzen gesehen verbleibt es hierbei lediglich bei Behauptungen des Antragstellers, die - wozu bereits im Antragsverfahren beim Antragsgegner Gelegenheit bestand - auch im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden sind.

20

Soweit der Antragsteller auf der anderen Seite mit umfangreichen Unterlagen die erzielten - durchaus bemerkenswerten - Umsätze aus seinem bisher betriebenen Versicherungsvermittlungsgewerbe dartut, korrespondieren damit nicht entsprechende Belege für die erforderliche zielstrebige Tilgung seiner Schulden, die er in keinem Fall beigebracht hat. Angesichts dessen teilt das Gericht die im angegriffenen Bescheid auf Seite 3 geäußerte Beurteilung, dass die eingereichten "Bonitätsnachweise" nicht geeignet sind, eine geordnete Bedienung der Schulden des Antragstellers nachzuweisen und die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO zu widerlegen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass - trotz möglicherweise hoher Provisionseinnahmen aus dem Versicherungsgeschäft - eben immer wieder Verbindlichkeiten bestehen, die vom Antragsteller nicht beglichen werden können und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Folge haben. Auch wenn - wie der Antragsteller angibt - etwa die letzte Eintragung im Schuldnerverzeichnis aus April 2009 aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO auf einer "alten" Forderung basiert, ist er offenbar trotz seiner behaupteten hinreichenden Bonität und trotz des Umstands, dass er ein Depot bei der Versicherung "Deutscher Ring" mit einem Guthaben von rund 37.000 Euro unterhält, das die von ihm behaupteten Restschulden von nur 20.000 Euro deutlich überschreitet, nicht in der Lage, solche Vollstreckungshandlungen durch Befriedigung des Gläubigers bzw. entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gläubiger zu verhindern.

21

Besteht nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO, kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch gewerberechtlich unzuverlässig i.S.d. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO mit Blick auf seine Verurteilung nach § 266 a StGB durch Urteil des Amtsgerichts Münster - 44 Js 105/06 36 Cs 345/06 - vom 4. Dezember 2006 ist.

22

Die Versagung der Erlaubnis im Hinblick auf die Gründe des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ist, soweit für eine derartige Prüfung überhaupt Raum bliebe, auch verhältnismäßig. Das Gericht verkennt nicht, dass durch die Versagung der begehrten Erlaubnis die Existenz des Antragstellers gefährdet ist. Ziel der genannten Bestimmung ist es jedoch, Vermögensgefährdungen für Kunden zu vermeiden, die von Versicherungsvermittlern ausgehen, die sich bereits in einer finanziellen Notsituation befinden. Diese kann den Vermittlern nicht nur zur Unterschlagung anvertrauter (Prämien- und Schadensersatz-) Gelder verleiten, sondern auch zur bewusst fälschlichen Beratung, die den Kunden zum Abschluss nicht adäquater Versicherungen verleitet, zu Manipulationen von Versicherungsanträgen des Kunden und ähnlich schädigendem Verhalten.

23

Vgl. dazu Landmann-Rohmer, a.a.O., § 34 d GewO, Rn. 72.

24

Angesichts dieses Schutzzweckes der - gesetzlich zwingend ausgestalteten - Bestimmung ist die Versagung der begehrten Erlaubnis nicht nur im Umfang des zu 1. gestellten Antrages, sondern auch hinsichtlich des zu 2. gestellten Hilfsantrages, die Erlaubnis mit Auflagen zu erteilen, beanstandungsfrei. Denn die dort aufgeführten Nebenbestimmungen einer etwaigen einstweiligen Anordnung wären nicht geeignet, dem vorstehend beschriebenen Schutzzweck der Bestimmung zu entsprechen, weil dem Antragsteller mit der danach beschränkten Erlaubnis nach wie vor eingeräumt wäre, Versicherungsverträge an Kunden mit den dabei in Betracht zu ziehenden Gefahren zu vermitteln.

25

Letztlich kann bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erlaubnisversagung auch nicht außer Betracht bleiben, dass dem Antragsteller aufgrund der Übergangsregelung des § 156 Abs. 1 GewO 1 ½ Jahre bis zum 1. Januar 2009 zur Verfügung standen, seine Vermögensverhältnisse derart zu ordnen, dass jedenfalls eine Versagung der Erlaubnis aus den Gründen des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO ausgeschieden wäre. Insoweit muss dem Antragsteller entgegen gehalten werden, diesen zeitlichen Rahmen trotz der von ihm für die Jahre 2007 und 2008 behaupteten guten Geschäftsergebnisse nicht hinreichend zur Entwicklung eines nachgewiesenen wirksamen Schuldentilgungskonzepts und -verfahrens genutzt zu haben.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.