Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Amtsgericht wegen Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Beschlüsse des Amtsgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren (Anordnung der Zwangsverwaltung, Bestellung eines Zwangsverwalters) vor dem Verwaltungsgericht. Das VG erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, weil es sich um Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts handelt. Die richtigen Rechtsbehelfe sind im Zwangsvollstreckungsverfahren (z. B. Erinnerung nach § 766 ZPO) zu ergreifen. Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht verwiesen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn der Streitgegenstand ausschließlich Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft.
Entscheidungen des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht sind mit den hierfür gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsverfahrens (insbesondere der Erinnerung nach § 766 ZPO) anzufechten.
Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, ist das bei Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren an das zuständige Vollstreckungsgericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVG).
Die Kostenentscheidung bei Verweisung richtet sich nach § 17b Abs. 2 GVG und kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist. Die in der Antragsschrift und den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts C. im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren Gz. 009 L 004/19 – hier die Anordnung der Zwangsverwaltung der betroffenen Liegenschaft durch Beschluss des Rechtspflegers gemäß § 146 ZVG, § 3 Nr. 1 Buchst. i) RPflG vom 4. Oktober 2019 mit dem Ersuchen um deren Eintragung in das Grundbuch sowie die Bestellung eines Zwangsverwalters – sind Entscheidungen des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. Sie können deshalb nur mit den hierfür gesetzlich bestimmten Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsverfahren – hier namentlich mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO, gerade mit Blick auf die gerügte Zuständigkeit der Rechtspflegerin N. – vor dem Vollstreckungsgericht angegriffen werden. Um ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verwaltungsverfahren handelt es sich damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. als Vollstreckungsgericht zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.