Eilrechtsschutz: Keine weiteren Studienplätze Anglistik/Amerikanistik (WWU Münster) WS 2016/2017
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik an der WWU Münster außerhalb bzw. hilfsweise innerhalb der Kapazität. Das Gericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab, weil über die tatsächlich vergebenen 292 Plätze hinaus kein weiterer freier Studienplatz überwiegend wahrscheinlich war. Zwar hielt das Gericht einen Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge nach § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 im konkreten Ansatz für rechtlich zweifelhaft und setzte ein höheres Lehrangebot an. Dies führte jedoch wegen der kapazitätsrechtlichen Gesamtverteilung und abweichenden Festsetzung der Zulassungszahl nicht zu zusätzlichen Plätzen im streitigen Studiengang.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Anglistik/Amerikanistik mangels glaubhaft gemachten freien Studienplatzes abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass ein (zumindest) freier Studienplatz vorhanden ist, der vergeben werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine über die Zulassungszahl hinausgehende tatsächliche Einschreibung (Überbuchung) begründet für sich genommen keinen Anspruch auf weitere Zulassung, wenn die Studienanfängerplätze tatsächlich besetzt sind und keine zusätzlichen Kapazitäten überwiegend wahrscheinlich werden.
Ein Dienstleistungsexport nach § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 setzt voraus, dass die Lehreinheit Dienstleistungen für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbringt; für Studiengänge, die tatsächlich derselben Lehreinheit zuzuordnen sind, scheidet ein solcher Abzug grundsätzlich aus.
Ergibt eine kapazitätsrechtliche Korrektur einzelner Berechnungsparameter im Ergebnis keine Erhöhung der dem betroffenen Studiengang zugewiesenen Zulassungszahl, können hieraus keine zusätzlichen (vorläufig zu vergebenden) Studienplätze hergeleitet werden.
Eine abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen kann kapazitätsrechtlich zulässig sein, wenn dadurch die Kapazität der Lehreinheit nicht ungenutzt bleibt und eine Umverteilung zwischen zugeordneten Studiengängen nachvollziehbar erfolgt.
Leitsatz
Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs (2FB) Anglistik/Amerikanistik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum Studienjahr 2016/2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der derzeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 2-Fach-Bachelorstudiengang Sport und Geschichte studiert, begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Aufgabe des Studiengangs Geschichte die vorläufige Zulassung zum dortigen Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik (1. Fachsemester) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 490 ff.) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2016/2017 in diesem Studiengang (dort bezeichnet mit dem Abschluss „Ba (U)-Option LA“) aufzunehmenden Studienanfänger(innen) auf 287 festgesetzt.
Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 17. November 2016) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2016/2017 nunmehr tatsächlich 292 Studienanfänger(innen) eingeschrieben (Stand: 26. Oktober 2013).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen und auf gerichtliche Anforderung weiter erläuterten Kapazitätsunterlagen Bezug genommen.
II.
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik zum WS 2016/2017 über die Zahl der mit Stand 26. Oktober 2016 und damit deutlich nach Vorlesungsbeginn tatsächlich vergebenen 292 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der an ihn vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 17. November 2016 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 292 ist die in der ZulassungszahlenVO festgesetzte Zulassungszahl von 287 um die Zahl 5 überschritten worden. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd mitgeteilt, die tatsächliche Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl habe auf dem Ansatz eines aus dem Annahme- und Exmatrikulationsverhalten in den vergangenen drei Vergabeverfahren abgeleiteten Überbuchungsfaktor beruht, um zeitlich nachteilige Nachrückverfahren zu vermeiden.
Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit für das WS 2016/2017 ist für Studiengänge, deren Plätze - was auf den hier zu betrachtenden Studiengang zutrifft - nicht im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens“ (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.).
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2010) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2010) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 regelmäßig aus dem nach § 5 KapVO NRW 2010 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2010). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2016 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2010) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2010 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden.
1. Lehrangebot:
Die Antragsgegnerin (Berichte vom 20. April 2016 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2016 – und zuletzt vom 16. September 2016 - zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2016 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Anglistik der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2016/2017 insgesamt 28,22 Personalstellen (davon 0,72 HP-Stellen) zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen:
| Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen 2016/2017 | Summe DS 2016/2017 |
| W3 Universitätsprofessor | 9 | 6 | 54 |
| W2 Universitätsprofessor | 9 | 1 | 9 |
| W1 Juniorprofessor | 4 | 1 | 4 |
| A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 1 | 9 |
| A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 1 | 5 |
| Studienrat im Hochschuldienst | 13 | 3 | 39 |
| Abgeord. Beamte mit Lehraufgaben | 13 | 1 | 13 |
| Akad. Oberrat auf Zeit | 7 | 2 | 14 |
| Akad. Rat auf Zeit | 4 | 2 | 8 |
| TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 4 | 16 |
| TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 2 | 16 |
| TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben | 12 | 3,22 (davon 0,72 HP-Stelle) | 38,64 |
| TV-L Lektor | 16 | 1 | 16 |
| Summe | 28,22 | 241,64 |
Die Antragsgegnerin und das Ministerium haben die Summe der aus der vorstehenden Übersicht tabellengemäß folgenden Regellehrdeputate der einzelnen Stellen sodann um insgesamt 10,88 DS wegen „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ erhöht und desweiteren um 12 DS aufgrund „dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ reduziert. Die hierfür von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts detailliert gegebenen Erläuterungen, insbesondere zu den Deputatansätzen für Stellen, die nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung (LVV NRW) eine Bandbreite aufweisen, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gericht hat auch bisher die Handhabung nicht beanstandet, dass Lehrdeputate einzelnen Stellen mit einer Bandbreite, soweit ihnen ein höherer Wert als der in der ministeriell vorgegebenen formularmäßigen Tabelle ausgewiesene Wert zukommt, in der Tabellenspalte „zusätzliches Lehrangebot“ ausgeworfen werden. Der von der Antragsgegnerin hierzu unter Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 17. November 2016 wiedergegebene und näher erläuterte tabellarische Aktenvermerk des Dekans der Lehreinheit lässt kapazitätsrechtliche Fehler nicht erkennen.
Gleiches gilt nach den hierzu gegebenen Erläuterungen für die eingestellten und auf Dienstrecht beruhenden Deputatreduzierungen im Umfang von insgesamt 12 DS.
Die auf die Lehreinheit Anglistik bezogenen Veränderungen in der Stellenausstattung gegenüber dem Vorjahr sind von der Antragsgegnerin ebenfalls erläutert worden. Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, diese Veränderungen seien kapazitätsrechtlich zu beanstanden.
Das Lehrdeputat von (241,64 DS +10,88 DS - 12,00 DS =) 240,52 DS ist desweiteren beanstandungsfrei wegen individueller Lehrleistungsermäßigung (§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 LVV NRW) um insgesamt 3 DS reduziert worden. Die hierfür bezogen auf die Funktion des Prof. Dr. T. als Sprecher des Graduiertenkollegs „Literarische Form, Geschichte und Kultur ästhetischer Modellbildung“,
vgl. https://www.wwu.de/imperia/md/.../ausschreibungs plakat_2016_deutsch_gk_lit.pdf,
und mit Rücksicht auf seine Schwerbehinderung angesetzten Ermäßigungen sind rechtmäßig.
Die auf die Stelle des Herrn Q. L. als Leiter der Informationsverarbeitungs-Versorgungseinheit 1 - Geisteswissenschaften (IVV1),
vgl. https://www.ivv1.uni-muenster.de/,
gegebenen Erläuterungen zur Zuordnung lassen eine kapazitätsrechtlich bezogene Fehlbehandlung ebenfalls nicht hervortreten. Die Handhabung, die auf die Lehreinheit Anglistik zu beziehende Lehrleistungsverpflichtung dieser Stelle im Tabellenwerk unter „Lehrauftragsstunden/ sonstige Deputate“ darzustellen und mit 1,10 DS zu berücksichtigen, führt ungeachtet systematischer Darstellungsfragen jedenfalls zu einer Berücksichtigung der aus dieser Stelle der hier zu betrachtenden Lehreinheit zufließenden abstrakten Lehrleistung. Der angesetzte Betrag erscheint bei summarischer Prüfung angesichts der für mehrere Fachbereiche der Hochschule gegebenen Unterstützungsfunktion dieser Versorgungseinheit und der dortigen Funktion des Stelleninhabers als nicht zu niedrig. Der Antragsteller hat hierzu auch keine Rügen angebracht.
Hieraus folgt als weiteres Zwischenergebnis ein Lehrdeputat der Lehreinheit von (240,52 DS - 3 DS + 1,1 DS =) 238,62 DS.
Von diesem Betrag an DS haben die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium auf der angenommenen Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 einen Abzug von insgesamt 4,06 DS für „Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge“ vorgenommen, nämlich - wie erläutert worden ist - für zwei Master of Education- Studiengänge im Modellversuch auf der Grundlage der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 und der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ vom 27. März 2003. Es handelt sich insoweit um die auf das Fach Englisch bezogenen Masterstudiengänge LA Ma GHRGe (Export i. H. v. 1,00 DS) und LA Ma GymGe (Export i. H. v. 3,06 DS).
Die Antragsgegnerin hat die Berücksichtigung der auf diese Studiengänge des Modellversuchs als Dienstleistungsexport damit begründet, sie beruhe auf einer seit dem Studienjahr 2011/2012 bestehenden Vereinbarung mit dem Ministerium und diene dazu, Verwechselungen mit dem Lehraufwand zu vermeiden, den die auf das Fach Englisch bezogenen Lehramtsstudiengänge nach der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 auslösen. Allerdings würden diese Studiengänge des Modellversuchs, die auch im Berechnungszeitraum noch Studierende aufnähmen, allein von der Lehreinheit Anglistik angeboten. Es handele sich folglich nicht um Studiengänge, die einer anderen Lehreinheit oder sogar einer sog. virtuellen Lehreinheit zuzuordnen seien. Das Gericht vermag trotz dieser Erläuterungen nicht zu erkennen, dass allein diese Überlegungen, hier einen Dienstleistungsexport als „Platzhalter“ für diese Studiengänge des Modellversuchs, die nach eigenem Bekunden allein von der Lehreinheit Anglistik bedient werden, zu verwenden, dem geltenden Recht entsprechen könnte. Der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 (ebenso der des vor dem Inkrafttreten der KapVO NRW 2010 auch hier geltenden § 11 KapVO), der unter Aufgreifen der Grundnorm des § 4 KapVO NRW 2010 (siehe auch § 7 KapVO) den Ansatz eines Dienstleistungsexports davon abhängig macht, dass eine Dienstleistung für einen der (exportierenden) Lehreinheit gerade „nicht zugeordneten Studiengang“ erbracht wird, dürfte dem erkennbar entgegenstehen. Eine Zuordnung der betreffenden Masterstudiengänge des Modellversuchs zu einer anderen als der Lehreinheit Anglistik ist nicht getroffen worden und würde nach allem auf der Hand liegend wegen der Anordnung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2010 auch fehlsam sein.
Das Gericht legt deshalb entgegen der Berechnung der Hochschule und des Ministeriums ein bereinigtes semesterliches Lehrangebot der Lehreinheit in Höhe von (240,52 DS - 3,00 DS + 1,10 DS =) 238,62 DS zugrunde, was zu einem bereinigten Lehrangebot je Jahr von 477,24 DS führt. Dies wirkt sich allerdings im Ergebnis nicht zu Gunsten des Antragstellers aus.
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
Die Antragsgegnerin und das Ministerium haben auf der Lehrnachfrageseite gemäß § 3 i. V. m. §§ 5, 6 und 7 KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität des hier verfahrensbetroffenen Studiengangs und die der weiteren aus ihrer Sicht der Lehreinheit Anglistik zuzuordnenden 9 Bachelor- und Masterstudiengänge entsprechend der Formel (5) der Anlage 1 der KapVO unter Zugrundelegung eines bereinigten Lehrangebots je Jahr von 469,12 DS, dividiert durch den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit nach ihrer Handhabung zugeordneten 10 Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote errechnet. Die Berechnung, auf die verwiesen wird, schließt bei einem gewichteten Curricularanteil aller 10 zugeordneten Studiengänge von 0,81 mit einer rechnerischen jährlichen Aufnahmekapazität von 579,16 ab, woraus bei einer für den streitbetroffenen Studiengang Anglistik/Amerikanistik Ba(U) - Option LA - anzusetzenden Anteilquote von 0,272 dort eine jährliche Aufnahmekapazität von 157,53 (gerundet: 158) folgt. Das Gericht folgt - abgesehen von dem angesetzten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit i. H. v. 469,12, die stattdessen mit dem Wert 477,24 DS anzusetzen ist - diesen Berechnungen und den dabei im Einzelnen angesetzten Parametern.
Der um 8,12 DS höhere Wert des Jahreslehrangebots führt dabei allerdings, wie eine Kontrollberechnung des Gerichts ergeben hat, zu keiner Erhöhung des auf den streitigen Bachelorstudiengang bezogenen Ergebnisses. Lehnt man nämlich den auf die vorgenannten Studiengänge des Modellversuchs vorgenommenen Dienstleistungsabzug ab und ordnet auch diese Studiengänge richtigerweise der Lehreinheit Anglistik zu, so wären auch diese als zu „bedienende“ Studiengänge im Rahmen der Berechnung nach der Formel (5) und auch bei der Aufteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die dann 12 Studiengänge zu berücksichtigen. Einer Einzeldarstellung des Berechnungsweges bedarf es nicht, weil die Antragsgegnerin und das Ministerium es nicht bei dem rechnerisch gefundenen Ergebnis für den Bachelor-Studiengang Anglistik/Amerikanistik belassen (dies ist unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 0,85 entsprechend der hierzu vorgelegten Berechnung der Verbleibequote eine rechnerische jährliche Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester von 186), sondern die jährliche Zulassungszahl für Studienanfänger dieses Studiengangs einvernehmlich im Wege einer sog. abweichenden Festsetzung auf die Zahl 282 (entspricht einer Erhöhung um 96 Studienanfängerplätze dieses Studiengangs) festgelegt haben. Diese Erhöhung der Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs Anglistik/Amerikanistik ist auch nicht etwa „aus der Luft gegriffen“ worden und damit ein etwaiger Indikator dafür, dass die Aufnahmefähigkeit der Lehreinheit jenseits aller Regeln des Kapazitätsrechts läge. Die vorgelegte Kapazitätsermittlung belegt vielmehr, dass die Mehraufnahme im streitbetroffenen Studiengang auf Vorschlag der Hochschule gerade dadurch gewonnen wurde, dass die Zulassungszahlen in den anderen der Lehreinheit Anglistik zugeordneten Studiengängen Englisch Ba LA GS, BA LA HRGe und Ba LA BK entsprechend reduziert wurden. Diese Handhabung, die nicht mit einer Kapazitäts-Nichtausnutzung der Lehreinheit einhergeht und gerade dem hier streitbetroffenen Studiengang - offenbar wegen einer dortigen besonders hohen Nachfrage - zu Gute kommt, ist vom Gericht bereits in anderen Verfahren als rechtmäßig beurteilt worden. Hieran wird festgehalten.
Warum die Zulassungszahlenverordnung sodann anstelle der einvernehmlich zum Stand 15. September 206 angesetzten Studienanfängerzahl von 282, die wegen des Jahresbetriebes sämtlich im WS 2016/2017 auszubringen sind, die Studienanfängerzahl auf 287 bestimmt, kann dahinstehen. Möglicherweise beruht sie darauf, dass der Bericht der Hochschule, bezogen auf den Berechnungsstichtag 01. März 2016 noch diese Zahl 287 enthielt.
Damit sind weitere freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Auch eine vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Studium wegen etwa freigebliebener Restplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität kommt nicht in Betracht.
Darauf, ob der Antragsteller, der bereits in einem 2-Fach-Bachelorstudiengang an der WWU Münster studiert, den auf den Anordnungsgrund zu beziehenden rechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.