Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·9 L 1235/25·12.12.2025

Eilrechtsschutz: § 20 PBefG-Erlaubnis im Fernbusverkehr scheitert am Anordnungsgrund

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein privates Fernbusunternehmen begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG für eine Fernverkehrslinie Münster–München mit Halt in der Kölner Innenstadt. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Die bloße Behauptung, die Linie sei nur mit dem begehrten Halt wirtschaftlich sinnvoll, genüge ohne belastbare Nachfrage- und Wirtschaftlichkeitsprognosen nicht. Maßgeblich sei zudem die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens, nicht die Rentabilität einer einzelnen Linie; außerdem stünden Sicherheitsbelange nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG im Raum.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zielt regelmäßig auf eine (wenn auch zeitlich begrenzte) Vorwegnahme der Hauptsache und unterliegt daher erhöhten Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.

2

Ein Anordnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn ohne die begehrte Regelung schwere und unzumutbare, später nicht mehr beseitigbare Nachteile drohen; bloße wirtschaftliche Nachteile während des Hauptsacheverfahrens genügen grundsätzlich nicht.

3

Die pauschale Behauptung, eine beantragte Personenfernverkehrslinie könne nur bei einem bestimmten Streckenverlauf oder konkreten Haltepunkten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden, erfüllt ohne nachvollziehbare Nachfrage- sowie Kosten- und Erlösprognosen nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

4

Für die Beurteilung wirtschaftlicher Existenzgefährdung als Anordnungsgrund ist im Regelfall auf die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verkehrsunternehmens abzustellen, nicht allein auf die Rentabilität der konkret streitgegenständlichen Linie.

5

Bei der Entscheidung über eine vorläufige, die Hauptsache vorwegnehmende Erlaubnis können öffentliche Belange der Verkehrssicherheit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG als gegenläufiges Gewicht zu berücksichtigen sein.

Relevante Normen
§ 42a PBefG§ 123 VwGO§ 20 PBefG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 790/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Beantragt ein privates Verkehrsunternehmen, das sowohl nationale als auch internationale Verkehrsleistungen auf der Basis von Liniengenehmigungen gemäß § 42a PBefG (sog. Personenfernverkehr) erbringt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG für eine Personenfernverkehrslinie mit einem bestimmten Streckenverlauf bzw. bestimmten konkreten Haltepunkten, so dürfte für die Frage des Anordnungsgrundes im Verfahren nach § 123 VwGO die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verkehrsunternehmens mit sämtlichen von ihm betriebenen Verkehrslinien in den Blick zu nehmen sein, nicht hingegen die Frage, ob die konkret streitgegenständliche Personenfernverkehrslinie nur mit einem bestimmten Streckenverlauf bzw. bestimmten konkreten Haltepunkten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

A. Der Antrag der Antragstellerin,

3

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 00. Oktober 0000 unter den dort genannten Voraussetzungen, jedoch beginnend vier Wochen nach Rechtskraft der Eilentscheidung, von ihr beantragte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG für eine Personenfernverkehrslinie nach § 42a PBefG von Münster nach München zu erteilen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine – wenn auch zeitlich begrenzte – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen.

6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1129/21 –, juris, Rn. 14.

7

Der unterschiedliche Gehalt einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG einerseits und der vorliegend im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragten einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG andererseits ändert nichts daran, dass die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache – wenn auch zeitlich begrenzt – vorwegnähme. Hauptsache wäre im vorliegenden Zusammenhang nämlich eine (nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch zu erhebende) Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG gerichtet ist.

8

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1129/21 –, juris, Rn. 15, m. w. N.

9

Erginge eine gerichtliche einstweilige Anordnung mit dem von der Antragstellerin begehrten Inhalt, so wäre sie vorläufig Inhaberin einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG für die von ihr beantragte Personenfernverkehrslinie von Münster nach München mit Zwischenhalt in der Kölner Innenstadt und dürfte diese Personenfernverkehrslinie von Rechts wegen vorläufig mit Zwischenhalt in der Kölner Innenstadt bedienen. Dass die einstweilige Erlaubnis von Rechts wegen keinen Anspruch auf Erteilung einer (endgültigen) Genehmigung begründet (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ändert daher nichts daran, dass die Antragstellerin hier von Rechts wegen eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt.

10

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt folglich vorliegend nur in Betracht, wenn erstens ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und zweitens der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Anordnungsgrund).

11

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1129/21 –, juris, Rn. 19, m. w. N.

12

Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antragsvorbringen zeigt nicht ansatzweise auf, dass ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

13

In ihrer Antragsschrift im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren führt die Antragstellerin auf (Seite N01. ihrer Antragsschrift): „… Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es der Antragstellerin um die gesamte beantragte Personenfernverkehrslinie von Münster nach München (sic), die nur mit einem Halt in Köln für die Antragstellerin sinnvoll ist und nur in dieser Weise wirtschaftlich sinnvoll gefahren werden kann …“. Dass der Betrieb der Personenfernverkehrslinie von Münster nach München nur mit einem Halt in der Kölner Innenstadt für sie wirtschaftlich sinnvoll ist, behauptet die Antragstellerin jedoch nur, macht dies aber in keiner Weise glaubhaft, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, etwa durch eine nachvollziehbare Prognose der Kundennachfrage auf der Strecke bei Halt in der Kölner Innenstadt im Vergleich zur Prognose der Kundennachfrage auf der Strecke bei Halt am Flughafen Köln/Bonn,

14

der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 0. Oktober 0000 beinhaltet zwar lediglich Haltestellen in Münster, Bochum, Essen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Darmstadt, Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Ulm, Augsburg und München (und damit nicht am Flughafen Köln/Bonn), jedoch weist der Antragsgegner mit dem genannten Bescheid (vgl. N02, letzter Absatz bis Seite 4, erster Absatz des Bescheids vom 0. Oktober 0000) darauf hin, dass mit dem vorhandenen Fernbusbahnhof neben dem Terminal 2 am Flughafen Köln/Bonn eine qualitativ hochwertige Fernbushaltestelle, die der Antragstellerin für andere Linien bereits genehmigt und daher bekannt sei, bestehe, die alle Anforderungen erfülle und allen Beteiligten ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit biete,

15

und entsprechende Darstellungen der jeweiligen betriebswirtschaftlichen Kosten- und Erlössituation. Kann die Antragstellerin die Strecke zwischen Münster und München mit Zwischenhalt am Flughafen Köln/Bonn bedienen, so ist die Fahrt mit dem Fernbus der Antragstellerin sowohl für Kunden aus Münster (und den nachfolgenden Haltestellen Bochum und Essen) interessant, deren Ziel gerade der Flughafen Köln/Bonn ist, als auch für Kunden, die mit dem Flugzeug am Flughafen Köln/Bonn ankommen und eine Weiterfahrt in Richtung München (bzw. in Richtung der entsprechenden Zwischenhaltestellen Frankfurt am Main, Darmstadt, Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Ulm und Augsburg) anstreben. Beide Kundensegmente würde die Antragstellerin jedenfalls nicht mehr in gleichem Umfang ansprechen können, wenn ihr die einstweilige Erlaubnis für den Betrieb der Personenverkehrslinie von Münster nach München mit Halt in der Kölner Innenstadt (anstelle eines von dem Antragsgegner in der Begründung des Genehmigungsbescheids vom 0. Oktober 0000 angesprochenen Halts am Flughafen Köln/Bonn) vorläufig erteilt würde. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragstellerin in diesem Fall mehr Personen ansprechen könnte, deren Fahrt in Münster (oder den nachfolgenden Haltestellen Bochum und Essen) beginnt und deren Ziel die Kölner Innenstadt ist. Die Antragstellerin hat aber bereits in keiner Weise – etwa durch eine gutachterliche Prognose – glaubhaft gemacht, um wie viele Personen es sich bei den jeweiligen genannten Zielgruppen schätzungsweise handeln könnte und wie sich die jeweilige betriebswirtschaftliche Kosten- und Erlössituation darstellen würde. Die bloße Behauptung, ein Betrieb der Linie von Münster nach München sei nur mit einem Halt in der Kölner Innenstadt wirtschaftlich sinnvoll, verfehlt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes von vornherein. Unabhängig davon kommt auch noch hinzu, dass Personenfernverkehr mit dem Bus von Münster nach München auch geographisch gänzlich anders – ohne Bedienung des Rheinlandes – denkbar wäre (etwa über Dortmund, Siegen, Gießen, Frankfurt am Main, Würzburg, Nürnberg mit Ziel München oder über Dortmund, Kassel, Fulda, Würzburg, Nürnberg mit Ziel München). Dass Personenfernverkehr von Münster nach München nur mit einem Halt in der Kölner Innenstadt betriebswirtschaftlich lukrativ ist, erschließt sich dem Gericht ohne Vorlage weiterer Unterlagen nicht.

16

Unabhängig davon dürfte im Übrigen selbst dann, wenn das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass ein Betrieb der Linie von Münster nach München nur mit einem Halt in der Kölner Innenstadt für diese wirtschaftlich sinnvoll ist – was die Antragstellerin, wie soeben ausgeführt, bereits in keiner Weise glaubhaft gemacht hat –, ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sein. Für die Frage des Anordnungsgrundes dürfte vielmehr die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation der Antragstellerin mit sämtlichen von ihr betriebenen Fernverkehrslinien in den Blick zu nehmen sein. Die Antragstellerin ist, wie sie selbst vorgetragen hat (vgl. N02 ihres Antragsschriftsatzes im vorliegenden Eilverfahren), ein privates Verkehrsunternehmen, das sowohl nationale als auch internationale Verkehrsleistungen auf der Basis von Liniengenehmigungen gemäß § 42a PBefG (sog. Personenfernverkehr) erbringt. Nur in dem Fall, dass das Gesamtunternehmen der Antragstellerin nicht rentabel betrieben werden kann, dürfte ihr eine Existenzgefährdung bzw. eine Insolvenz drohen.

17

Vgl. zum Gesichtspunkt der Existenzgefährdung etwa Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 25: Die Vorwegnahme (der Hauptsache) ist notwendig, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers (insgesamt) gefährdet ist.

18

Könnte hingegen allein eine einzelne Fernverkehrslinie betriebswirtschaftlich nicht mit einem positiven Ergebnis betrieben werden, so kann die Antragstellerin immer noch ein positives betriebswirtschaftliches Gesamtergebnis erzielen, indem sie das einzelne negative Ergebnis durch den Betrieb einer konkreten Fernverkehrslinie durch positive Ergebnisse aus dem Betrieb anderer Fernverkehrslinien ausgleicht. Es ist allgemeinkundig, dass einzelne Sparten eines Unternehmens (welcher Branche auch immer) betriebswirtschaftlich negative Ergebnisse erzielen können, während das Gesamtergebnis des Unternehmens (durch positive Ergebnisse anderer Sparten) betriebswirtschaftlich noch positiv sein kann.

19

Vgl. im Übrigen auch dazu, dass allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil ist, etwa Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand 1. Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 156b; OVG Niedersachen, Beschluss vom 27. April 2022 – 14 ME 116/22 –, juris, Rn. 18.

20

Demgegenüber würde die Antragstellerin während der Dauer der hier streitgegenständlichen vorläufigen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG die Kölner Innenstadt anfahren (dürfen). Die antragsgegnerseitig geltend gemachte Gefahr, dass der Verkehr auf Straßen durchgeführt wird, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG), könnte sich – die Richtigkeit dieses Einwandes des Antragsgegners, über die im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden kann,

21

die bloße Vorlage von Fotos und Videos könnte insoweit, da es sich um eine empirische Frage handelt, zu deren Einschätzung eine besondere Sachkunde erforderlich ist, zur Beurteilung nicht ausreichen,

22

hier unterstellt – während der Dauer des faktischen Gebrauchmachens der vorläufigen einstweiligen Erlaubnis zum Betrieb der Personenfernverkehrslinie von Münster nach München mit Zwischenhalt in der Kölner Innenstadt in tatsächlicher Hinsicht jederzeit (etwa in Gestalt eines durch das antragstellerseitige Anfahren der Kölner Innenstadt kausal bedingten dortigen erhöhten Unfallaufkommens) realisieren.

23

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).