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Verwaltungsgericht Münster·9 L 1200/17.A·20.07.2017

Feststellung aufschiebender Wirkung wegen irreführender Rechtsbehelfsbelehrung im Asylbescheid

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Klage gegen einen Asylbescheid aufschiebende Wirkung hat. Strittig war, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF irreführend war und damit die Zwei‑Wochen‑Frist des § 74 AsylG nicht in Lauf gesetzt hat. Das Gericht erkennt die Belehrung als unzutreffend i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO und gewährt vorläufigen Rechtsschutz; eine englische Übersetzung beseitigt den Irrtum nicht.

Ausgang: Der Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird stattgegeben; die Klage gilt als fristgerecht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn ihre Formulierungen bei einem anwaltlich nicht vertretenen Adressaten geeignet sind, einen Irrtum über die formellen Möglichkeiten einer fristwahrenden Klageerhebung zu erzeugen.

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Setzt eine rechtsirreführende Belehrung den Beginn der Rechtsmittelfrist nach spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 74 Abs. 1 AsylG) nicht in Gang, bleibt die Klage unter Berufung auf § 58 Abs. 2 VwGO fristwahrend.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt, dass die Klage rechtzeitig erhoben ist und dadurch die Vollziehung der ausländerbehördlichen Maßnahme derzeit nicht angeordnet werden kann; die materiellen Erfolgsaussichten sind in diesem Fall nicht entscheidend.

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Die bloße Übersetzung einer in deutscher Sprache abgefassten, irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung beseitigt deren Eignung zur Irreführung nicht ohne Weiteres; die Gesamtwirkung der Belehrung ist maßgeblich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VwGO§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 10 Abs. 7 AsylG§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die Formulierungen in der Rechtsbehelfsbelehrung zu ablehnenden asylrechtlichen Schutzgesuchen, wonach „die Klage … in deutscher Sprache abgefasst sein muss“ und „für die Rechtzeitigkeit der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgeblich“ sei, sind zumindest in der Gesamtschau geeignet, bei einem anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden als Adressaten einen Irrtum über die formellen Möglichkeiten einer fristwahrenden Klage hervorzurufen und ihn deshalb davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der gesetzlich möglichen Form unter Einschluss einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu erheben. Dies führt zur Überzeugung des Gerichts in Kenntnis und Würdigung der unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilungen hierzu zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO (im Anschluss etwa an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris).

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage gleichen Rubrums 9 K 4609/17.A hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2016 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

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Das Gericht legt die in der Antragsschrift vom 4. Juli 2017 gestellten Anträge, soweit sie sich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beziehen, mit Blick auf die dort angeführten Rügen dahin aus, dass im vorliegenden Verfahren hauptsächlich entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO

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- vgl. statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rdn. 181 –

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die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass die ebenfalls am 4. Juli 2017 erhobene Klage 9 K 4609/17.A hinsichtlich der unter Ziff. 5 des Bescheides vom 28. Juni 2016 verfügten Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin steht nämlich auf dem Standpunkt, dass der Bescheid vom 28. Juni 2016 mit Blick auf den am 5. Juli 2016 mit Aufgabe des Bescheides zur Post unternommenen Zustellungsversuch an den anwaltlich seinerzeit nicht vertretenen Antragsteller, der nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 7. Juli 2016 nicht vollzogen werden konnte, mit Ablauf des zweiwöchigen Klagefrist am 20. Juli 2016 bestandkräftig geworden sei. Dies hat sie zuletzt mit Abschlussmitteilung vom 15. Juni 2017 der Ausländerbehörde mitgeteilt, die wiederum den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2017 unter Hinweis auf diese Bestandskraft und die damit vollziehbare Ausreiseverpflichtung zur Vermeidung einer Abschiebung zur freiwilligen Ausreise aufgefordert hat. Diese Auffassung ist auch von der Antragsgegnerin nach Klageerhebung und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufgegeben worden. Sie hat vielmehr bislang keine Stellungnahme in den gerichtlichen Verfahren abgegeben. Ein weiteres Zuwarten auf eine Äußerung der Antragsgegnerin kommt im Hinblick auf die eingeleiteten ausländerbehördlichen Maßnahmen nicht in Betracht.

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Der so zu verstehende Eilantrag hat Erfolg.

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Die Klage des Antragstellers vom 4. Juli 2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 ist, ohne dass es auf den zugleich vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag in die Klagefrist ankäme, noch fristgerecht erhoben worden. Die in dem Bescheid unter Ziff. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung, die an eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anknüpft, kann damit derzeit nicht zur Grundlage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen  der Ausländerbehörde gemacht werden.

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Allerdings gilt nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes der Bescheid vom 28. Juni 2016 als dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid wurde am 5. Juli 2016 mit allen erforderlichen und zutreffenden Angaben der Post zur Zustellung übergeben. Die Zustellungsadresse „O.            “ entsprach derjenigen, an der er sich im Asylverfahren aufzuhalten hatte und die nach den eigenen Angaben des Antragstellers, zuletzt in seiner Anhörung vom 27. Juni 2016, auch zutraf. Der Antragsteller war auch zuvor in seiner Muttersprache über die Zustellungsvorschriften und die sich hieraus für ihn ergebenden Obliegenheiten ordnungsgemäß belehrt worden, § 10 Abs. 7 AsylG. Der Bescheid konnte dem Antragsteller in der Folgezeit, namentlich bei dem dokumentierten Zustellungsversuch am 7. Juli 2016 durch die Post, zwar nicht zugestellt werden, da er nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde dort nicht zu ermitteln gewesen sei. Gleichwohl gilt der Bescheid aber, obwohl er als unzustellbar zurückgekommen ist, dem Antragsteller gegenüber gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als zugestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sämtlich gewahrt worden sind. Als Zustellungszeitpunkt gilt insoweit nach gesetzlicher Anordnung der Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post zum Zwecke der Zustellung. Dies ist der - auch hinreichend in den Akten dokumentierte - 5. Juli 2016.

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Die am 4. Juli 2017 erhobene Klage ist noch fristwahrend. Maßgeblich für die Klagefrist ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1, 1 Hs. VwGO, die eingehalten worden ist. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG ist nicht in Gang gesetzt worden, da dem Bescheid des Bundesamtes keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO beigefügt gewesen ist. Die Rechtsmittelbelehrung in ihrer maßgeblichen deutschen Fassung war mit ihren Formulierungen, wonach „für die Rechtzeitigkeit der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgeblich“ sei und „die Klage …in deutscher Sprache abgefasst sein muss“, geeignet, bei einem anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden als Adressaten einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen einen fristwahrenden Klage hervorzurufen und ihn deshalb davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der gesetzlich möglichen Form, zu der gemäß § 81 Abs. 1 VwGO neben der schriftlichen Klageerhebung (Satz 1) auch die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (Satz 2) gehört, zu erheben. Das Gericht schließt sich insoweit in Kenntnis und Würdigung der unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilungen hierzu namentlich der Beurteilung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, an. Die dortige Beurteilung mit den dafür gegebenen Begründungen, auf die verwiesen wird und die sich auch mit den gegenteiligen Begründungsansätzen auseinandersetzt,

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- vgl. etwa VG Münster, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 - 4 K 4967/16.A -, www.nrwe.de –

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trifft auch nach der rechtlichen Bewertung des beschließenden Gerichts zu.

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Vgl. jüngst auch Broscheit, Die Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF - Richtig oder falsch?, ZAR 2017, 213

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Darauf, dass die dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 informationshalber auch in englischer Sprache beigefügte Übersetzung der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsbehelfsbelehrung (der Antragsteller hatte im Verwaltungsverfahren angeführt, er spreche auch „ein wenig englisch“) mit den Formulierungen „The date of receipt by the Administrative Court is key to determining whether the appeal was received in time“ und „ The lawsuit must … be submitted in German“ ebenfalls die Eignung der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsbehelfsbelehrung nicht beseitigt, einen Irrtum über die gesetzlich möglichen Formen einer fristwahrenden Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO auszulösen, ist ergänzend hinzuweisen.

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Hindert nach alledem die rechtzeitig erhobene Klage aus sich heraus zum jetzigen Zeitpunkt den Eintritt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens und damit die Bestandskraft der dort beigefügten Abschiebungsandrohung, kommt es auf die inhaltlichen Erfolgsaussichten der Klage nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.