Apotheker: Sofortvollzug bei Ruhen der Approbation wegen Eignungszweifeln
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das angeordnete Ruhen der Approbation, die Rückgabe der Approbationsurkunde und eine Zwangsgeldandrohung. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil die Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend einzelfallbezogen begründet und die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Plausible Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung (u.a. Vorfall in einer Apotheke und strafrechtlicher Vorwurf von Drogen-/Medikamentenkonsum) sowie die Weigerung, an der angeordneten fachärztlichen Untersuchung mitzuwirken, rechtfertigten das Ruhen der Approbation nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO. Der Patientenschutz und die Vermeidung des Rechtsscheins einer fortbestehenden Approbation überwögen das Suspensivinteresse; auch Urkundenrückgabe und Zwangsgeldandrohung seien rechtmäßig.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Sofortvollzug (Ruhen der Approbation/Urkundenrückgabe/Zwangsgeld) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene Begründung, aus der das besondere Vollzugsinteresse und das Bewusstsein vom Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs hervorgehen.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO liegen bereits bei glaubhaften, schlüssigen oder plausiblen tatsächlichen Anhaltspunkten vor; gesicherte Erkenntnisse oder ein dringender Verdacht sind nicht erforderlich.
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO setzt neben Eignungszweifeln voraus, dass sich der Betroffene einer behördlich angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung weigert; das unentschuldigte Nichtvereinbaren oder Nichtwahrnehmen eines Untersuchungstermins kann einer Weigerung gleichstehen.
Ist die Wirksamkeit einer Approbation durch eine Ruhensanordnung gehemmt, kann die Behörde die Approbationsurkunde nach § 52 Satz 1 Var. 3 VwVfG NRW zur Beseitigung eines fortwirkenden Rechtsscheins zurückfordern.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter wie der Patientengesundheit dienen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1339/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3639/25 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Oktober 2025, wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen,
ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 bzw. Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formell rechtmäßig (I.) und die sofortige Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt (II.).
I.
Die in Ziffer 3 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids stellt sich als formell rechtmäßig dar. Insbesondere erfüllt sie die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da der Antragsgegner einzelfallbezogen und nicht - wie der Antragsteller meint - formelhaft das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet hat und deutlich erkennen lässt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war.
Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffer 1 lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich der besonders engen Voraussetzungen für den Sofortvollzug der berufsrechtlichen Maßnahme des Ruhens der Approbation bewusst war. Die Anordnung wird einzelfallbezogen mit der Annahme begründet, dass aufgrund des hinreichend belastbaren Tatsachenmaterials, das für eine Suchterkrankung des Antragstellers spreche, bei einer weiteren Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien. Es sei nicht vertretbar, Patientinnen und Patienten sowie Kundinnen und Kunden bis dahin einer Gefährdung auszusetzen. Fehl- oder Falschbehandlungen, Falschberatungen oder Fehldosierungen könnten aufgrund der möglichen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Durch die Ruhensanordnung alleine könne dem Bedürfnis effektiver und zeitnaher Gefahrenabwehr nicht Rechnung getragen werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffer 2 wird ebenfalls einzelfallbezogen damit begründet, dass bereits vor Abschluss eines Hauptsachverfahrens eine unbefugte Verwendung der Erlaubnisurkunde effektiv verhindert werden müsse, um einen umfassenden Schutz für die vorbezeichneten Schutzgüter sicherzustellen. Insbesondere diene sie dem Schutz vor einem unberechtigten Vorweisen der Erlaubnisurkunde. Sie verhindere ferner die Möglichkeit den Anschein zu erwecken, dass der Antragsteller zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt sei. Die geringer zu gewichteten Interessen des Antragstellers am weiteren Besitz der Urkunde müssten zurücktreten.
II.
Die sofortige Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt.
Das Gericht trifft im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und hat dabei insbesondere eine an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers (Suspensivinteresse) und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Vollzugsinteresse) vorzunehmen. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die Regelungen unter Ziffern 1, 2 und 4 in dem streitgegenständlichen Bescheid nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und hinsichtlich der Regelungen unter Ziffern 1 und 2 ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht.
1.
Die Anordnung des Ruhens der Approbation unter Ziffer 1 stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs - noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2025, ordnungsgemäß angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation liegen vor.
Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels an der gesundheitlichen Eignung handelt es sich um einen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung voll zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff. Zweifel bestehen dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder jedenfalls plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Apotheker sei in gesundheitlicher Hinsicht, z.B. wegen einer Suchterkrankung, nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist, dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Zweifel erfordern begrifflich gerade keine gesicherten Erkenntnisse, sondern setzen einen weiteren Aufklärungsbedarf - hier in Gestalt einer ärztlichen Untersuchung - voraus. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO werden besondere Anforderungen an die Verdichtung des Zweifels zudem nicht gestellt. Es bedarf insbesondere nicht ernstlicher Zweifel oder eines dringenden Verdachts. Auch liegen Zweifel im Hinblick auf eine Suchterkrankung nicht erst dann vor, wenn ein nach außen zutage getretenes Erscheinungsbild des Defektzustands von einiger Intensität und Auffälligkeit konkret festgestellt ist. Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigten, nicht gerechtfertigt bei willkürlichen, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Vorgenannter Maßstab verstößt angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 3 Bs 257/18 -, juris, Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. März 2018 - 3 MB 1/18 -, juris, Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. November 1998 - A 1 S 376/98 -, juris, Rn. 33 ff.
Dies zu Grunde gelegt resultieren Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers vorliegend - maßgeblich und jeweils selbstständig tragend - bereits aus der Anzeige der Apothekerin Frau V. sowie aus dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren.
Mit Anklageschrift vom 16. August 2024 wurde der Antragsteller vor dem Amtsgericht A. wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB angeklagt. Er habe am 24. November 2023 in F. im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, infolge zuvor eingenommener Drogen und Medikamente (unter anderem Kokain und Opiate sowie Beruhigungsmittel) nicht mehr fahrtüchtig zu sein, was sich unter anderem darin gezeigt habe, dass er mehrfach in starken Schlangenlinien gefahren sei. Als er auf die Autobahn auffahren habe wollen, habe er dafür infolge seiner erheblichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung die Autobahnausfahrt benutzt. Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wurde nach Hauptverhandlung der Strafsache vor dem Strafrichter am 13. Februar 2025 gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Auflage der Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.000 € an die Verkehrswacht und Verzicht auf die Fahrerlaubnis vorläufig eingestellt.
Die Apothekerin C. V. kontaktierte die Bezirksregierung Münster mit E-Mail vom 27. Juni 2025. Darin schilderte sie, dass der Antragsteller im Rahmen einer Vertretungstätigkeit in ihrer Apotheke am 11. Juni 2025 durch sein chaotisches und nicht vertrauenswürdiges Vertrauen aufgefallen sei. Er habe einen fahrigen, überdrehten Eindruck gemacht, weswegen sie zunächst in der Apotheke geblieben sei, da man sie ihm nicht allein überlassen habe können. Ihre approbierte Kollegin habe sie dann abgelöst. Seine Kundenansprache sei äußerst merkwürdig und sein Auftreten ungepflegt gewesen. Er habe hungrig gewirkt und habe angebissene Brote ihrer Mitarbeitenden im Mitarbeiterraum verspeist. Außendienstmitarbeiter habe er um Schokolade angebettelt. Da sie und ihr Team sich sehr unwohl mit ihm gefühlt hätten, habe sie die zwei weiteren gebuchten Vertretungstage storniert und ihm gesagt, dass er nicht wiederkommen solle. Daraufhin habe sie abends mehrere Anrufe von ihm erhalten, welche sie nicht angenommen habe und daraufhin eine WhatsApp mit Beleidigungen bekommen. Sie bat um Überprüfung, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers die Tätigkeit als (Vertretungs-)Apotheker überhaupt zulasse.
Das von Frau V. beschriebene Verhalten - die mangelnde Konzentration, die Fahrigkeit, das sozial inadäquate Verhalten, die fehlende Kritikfähigkeit und Getriebenheit - lässt auf eine Suchtproblematik bzw. psychische Erkrankung schließen. Der Umstand, dass der Antragsteller tagsüber und im Dienst in einem solchen Zustand angetroffen wurde, welcher Frau V. sowohl zu einer vorzeitigen Beendigung der Vertretungstätigkeit des Antragstellers als auch zu einer zeitnahen Meldung dieses Vorfalles an die Apothekerkammer veranlasste, gibt unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe bereits plausible tatsächliche Anhaltspunkte und hinreichende Verdachtsmomente, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein könnte. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben sich erst recht aus der Zusammenschau mit dem im Strafverfahren vorgeworfenen Konsum berauschender Mittel - ohne dass hierfür, wie der Antragsteller meint, eine genaue Angabe der Dosierung der einzelnen in der Blutprobe gefundenen Substanzen und ihrer Wirkweise erforderlich ist (wobei die Menge der in der Blutprobe gefundenen Substanzen dem Untersuchungsbericht auf Bl. 52 f. der Verwaltungsakte zu entnehmen ist). Da der von der Apothekerin V. geschilderte Vorfall erst wenige Monate zurückliegt, vermag der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass es sich bei dem Sachverhalt, welcher dem Strafverfahren zu Grunde liege, bloß um ein einmaliges und viele Monate zurückliegendes Ereignis handele.
Ob zudem die schriftliche Eingabe einer Frau O. L., die sich gegenüber dem Antragsgegner als ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers vorstellte, für sich allein Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung seines Berufs als Apotheker begründen kann, kann dahinstehen. Diese wendete sich mit E-Mail vom 21. April 2025 zunächst an die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Sie gab an, dass sie den Antragsteller anzeigen wolle, weil er tablettensüchtig (Zolpidem) sei und sie verhindern wolle, dass eine Person wie er in einer Apotheke arbeite. Mit E-Mail vom 11. Juni 2025 wandte sie sich mit dieser Eingabe auch an die Bezirksregierung Münster. In einem Telefonat mit dem Antragsgegner am 3. September 2025 konkretisierte Frau L. ihre Angaben und gab an, dass der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, ein Suchtproblem zu haben. Er müsse Beruhigungsmedikamente einnehmen, um seine innere Unruhe in den Griff zu bekommen. Die Sucht des Antragstellers habe im Laufe ihrer Beziehung weiter zugenommen. Er habe bis zu fünf Packungen Zolpidem am Tag eingenommen. Aufgrund seiner Suchterkrankung habe der Antragsteller bereits zweimal eigenständig eine Suchtklinik, die Oberbergklinik, aufgesucht, die Behandlungen jedoch nach ca. einer Woche ohne Behandlungserfolg abgebrochen. Sie gehe nicht davon aus, dass der Antragsteller in der Lage sei, eine Apotheke in seinem Zustand zu führen.
Jedenfalls in der Gesamtschau mit den anderen beiden Vorfällen bekräftigen die Angaben der Frau L. - insbesondere aufgrund ihrer Aktualität und der Details bei der telefonischen Befragung - den von dem Antragsgegner zu Recht angenommenen Aufklärungsbedarf.
Der Antragsteller ist diesem Verdacht nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gebe, da es sich bei den Eingaben einer ehemaligen Lebensgefährtin und der Frau V. um Unwahrheiten, bloße Vermutungen oder völlig ungeprüfte Eingaben handele. Konkrete Anhaltspunkte, die auf die Unglaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen schließen lassen könnten, liegen jedoch nicht vor und wurden auch von dem Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.
Auch die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO ist vorliegend erfüllt, denn der Antragsteller weigerte sich, sich einer vom Antragsgegner angeordneten fachärztlichen Untersuchung zur Klärung einer Suchterkrankung zu unterziehen. Auf eine etwaige Vollziehbarkeit der Anordnung kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an.
Die anlassbezogene Anordnung der Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln vom 15. September 2025 ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft I. über das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und der Angaben der Frau O. L., sowie der Apothekerin C. V. bestand zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung, die diese Anlässe benannte, begründeter Aufklärungsbedarf. Auch war die Anordnung der fachärztlichen Untersuchung bei einem von dem Antragsgegner benannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Geriatrie, Suchtmedizin und forensische Psychiatrie einschließlich der gesetzten Frist zur Bestätigung und Mitteilung über einen vereinbarten Termin bis zum 30. September 2025 rechtmäßig.
Der Antragsteller wurde zur Anordnung der ärztlichen Untersuchung mit Schreiben vom 12. Juni 2025 angehört und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren und die in diesem Rahmen vorgeworfene Einnahme von Kokain, Opiaten und Beruhigungsmitteln, welche der Antragsgegner zum Anlass nahm, ein approbationsrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, wurden bereits in der Anhörung angegeben. Auch wurde mitgeteilt, in welcher Hinsicht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Bereits mit der Anhörung zur beabsichtigen ärztlichen Untersuchung wegen des Verdachts einer Suchterkrankung oblag es dem Antragsteller, diesen Verdacht und sich daraus ableitende Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Apothekerberufs wirkungsvoll zu begegnen, zumal er bereits mit der Anhörung auf die Folgen einer Weigerung hingewiesen wurde. Der Antragsgegner durfte, da der Antragsteller ohne ersichtliche Entschuldigung weder einen Termin vereinbart noch wahrgenommen hat, dies einer Weigerung gleichsetzen,
vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 3 Bs 257/18 -, juris, Rn. 26 ff.,
und das Ruhen der Approbation anordnen.
Die von dem Antragsgegner vorgenommene Ermessensausübung lässt im Rahmen des dem Gericht nach § 114 VwGO zustehenden eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs keine Ermessensfehler erkennen. Sachwidrige Erwägungen liegen der Entscheidung ersichtlich nicht zu Grunde, zumal bei einer Regelung zum Schutz öffentlicher Interessen die behördliche Schutzmaßnahme die Regel und ein Absehen davon, für das besondere Gründe vorliegen müssen, die Ausnahme ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
Der Antragsgegner hat sein ihm zustehendes Ermessen erkannt und unter verfassungsrechtlich gebotener Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine angemessene Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung der Ausübung seines Berufs mit dem öffentlichen Interesse, eine Gefährdung seiner Patienten zu vermeiden, vorgenommen. Bei der Abwägung der Interessen hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt und daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist. Gleichwohl hat er den wichtigen Gemeinschaftsgütern des Patientenschutzes und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sowie der Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Kundinnen und Kunden, die Rechtsgüter von höchstem Verfassungsrang darstellen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den höheren Rang eingeräumt, zumal es keine milderen und gleich geeigneten Mittel gibt, um diese Rechtsgüter ausreichend zu schützen. Da die Ausübung der Approbation unteilbar ist, war die Ruhensanordnung das mildeste geeignete Mittel zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller, dem als Apotheker im Gesundheitssystem der Bundesrepublik eine herausgehobene Verantwortungsposition zukommt, wegen einer Suchterkrankung zur Ausübung seines Berufs ungeeignet ist.
Die Anordnung des Ruhens der Approbation erweist sich auch insofern als mildestes Mittel, als dass es sich bei ihr, anders als im Falle eines Approbationswiderrufs, nicht um eine endgültige Entscheidung über die Berufsausübung des Antragstellers, sondern um eine Präventionsmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit handelt. Im Gegensatz zum Widerruf der Approbation geht die Behörde bei Erlass einer Ruhensanordnung davon aus, dass die berufliche Eignung voraussichtlich nur vorübergehend nicht besteht bzw. eine gesundheitliche Ungeeignetheit (noch) nicht endgültig feststeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -, juris, Rn. 7.
Schließlich hat die Behörde das Fortbestehen der Voraussetzungen der Ruhensanordnung regelmäßig von Amts wegen zu überprüfen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BApO).
2.
Die Anordnung der Rückgabe der Approbationsurkunde des Antragstellers unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 52 Satz 1 Var. 3 VwVfG NRW. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Approbation des Antragstellers, ein begünstigender Verwaltungsakt, ist in ihrer Wirksamkeit aufgrund der von dem Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Ruhensanordnung gehemmt, also nicht mehr gegeben, da der Antragsteller während des Ruhens seiner Approbation diese nicht mehr ausüben darf (vgl. § 8 Abs. 3 BApO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde zutreffend erkannt, dass nur durch die Rückgabe der Approbationsurkunde der Rechtsschein einer noch bestehenden Erlaubnis beseitigt werden kann. An der Beseitigung dieses Rechtsscheins liegt aufgrund des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Funktion des Gesundheitswesens und der erheblichen Gefahren, die mit einer missbräuchlichen Verwendung der Approbationsurkunde einhergehen, ein erhebliches öffentliches Interesse. Die gesetzte Frist von zehn Werktagen nach Zustellung des Bescheids ist angemessen.
3.
Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich aus der hohen Wahrscheinlichkeit der Patientengefährdung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Insofern wird auf die - auch den selbstständigen Eingriff in die Berufsfreiheit,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -, juris, Rn. 15,
angemessen berücksichtigende - Begründung des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. S. 5 f.) verwiesen, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Übrigen dient die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BApO) letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie Kundinnen und Kunden vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs (vorübergehend) nicht (zweifelsfrei) bejaht werden kann. Der Gesundheitsschutz und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden und überhaupt ermöglichen zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - 13 B 648/11 -, juris, Rn. 12, und vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, juris, Rn.7, 9; VG Münster, Beschluss vom 1. April 2014 - 5 L 261/14 -, juris, Rn. 10.
Die festgestellten, schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens drohenden konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, der Patientengesundheit, die aus der durch den Antragsteller insbesondere durch seine fehlende Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht in Zweifel gezogenen Suchterkrankung resultieren und welche daher bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, erfordern und rechtfertigen vorliegend die gesteigerte Eingriffsintensität, die mit dem Sofortvollzug der approbationsrechtlichen Maßnahme einhergeht. Nur so wird die Ruhensanordnung ihrem Charakter als Präventionsmaßnahme gerecht. Des Weiteren muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, dass er die behördliche Maßnahme durch seine Weigerung, zu einer fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, vorwerfbar herbeigeführt hat. Sofern er tatsächlich nicht an einer Suchterkrankung leiden sollte, wird es ihm möglich sein, den die Ruhensanordnung stützenden Verdacht zu widerlegen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Strafverfahren als vermeintlich berufsrechtlich relevantes Verhalten bereits mehrere Jahre zurückliegt, er seither beanstandungsfrei gearbeitet habe und daher die Annahme einer aktuellen Gefahr entfalle, die allein den Sofortvollzug rechtfertigen könne, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass es einen aktuellen berufsbezogenen Vorfall, seinem Auftreten im Rahmen der Vertretungstätigkeit bei der Apothekerin V., gab, zum anderen, dass selbst eine über längere Zeit beanstandungsfrei ausgeübte berufliche Tätigkeit keine Prognose dahingehend zulässt, welche die Realisierung einer festgestellten konkreten Gefahr für die Zukunft ausschließt.
4.
Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Bescheids ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im deutlich unteren Bereich des in § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2022 - 13 B 760/22 -, sowie vom 4. Juni 2019 - 13 A 897/17 -, jeweils n.v.