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Verwaltungsgericht Münster·9 K 800/15·29.11.2018

Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen unterbliebener Gewerbeanmeldung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, mit der ein Zwangsgeld wegen unterlassener Gewerbeanmeldung festgesetzt und ein weiteres angedroht wurde. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung nach VwVG NRW vorliegen und ob der Kläger die Tätigkeit weiterhin ausübt. Das Gericht hielt die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung des erhöhten Zwangsgelds für rechtmäßig, weil die vorausgehende Ordnungsverfügung bestandskräftig war und der Kläger keine substantiierten Angaben zur Einstellung der Tätigkeit gemacht hat. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 55 i.V.m. § 64 VwVG NRW setzt voraus, dass ein unanfechtbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt vorliegt und die in der Androhung bestimmte Frist nicht eingehalten wurde.

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§ 64 Satz 1 VwVG NRW ist als ermessenslenkende Norm zu verstehen, sodass bei der Festsetzung des Zwangsgelds keine ausdrücklichen Ermessensausführungen erforderlich sind; nur außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.

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Für die Rechtmäßigkeit nachfolgender Vollstreckungsakte ist die Wirksamkeit (Bestandskraft) des vorausgehenden Verwaltungsakts maßgeblich; dessen materielle Rechtmäßigkeit wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erneut geprüft.

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Der Betroffene trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die durch die Ordnungsverfügung erfasste Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird; bloße pauschale Bestreitungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 88 VwGO§ 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 193/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Mit Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger „zur Anmeldung [seines] Gewerbes ‚Veranstaltungen von Seminaren für Fachanwälte‘“ auf und drohte ihm für den Fall der Nichtanmeldung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Das gegen diese Verfügung gerichtete Klageverfahren stellte das erkennende Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 9 K 2723/13 - nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben hatte.

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Nachdem eine entsprechende Aufforderung der Beklagten, der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 nunmehr bis zum 23. Februar 2015 nachzukommen, erfolglos geblieben war, setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 – zugestellt am 6. März 2015 – das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall an, dass der Kläger bis zum Ablauf des 5. April 2015 die „vorgeschriebene Anzeige über den Beginn [seiner] gewerblichen Tätigkeit als Veranstalter von Seminaren für Fachanwälte“ nicht vornehme. Die Beklagte führte zur Begründung unter anderem aus, nachdem die Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 aufgrund der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens 9 K 2723/13 bestandskräftig geworden sei und der Kläger kein Gewerbe angezeigt habe, habe sie das Zwangsgeld nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die Androhung eines weiteren erhöhten Zwangsgelds sei zweck- und verhältnismäßig, weil die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro den Kläger nicht habe beeindrucken und zur erforderlichen Gewerbeanmeldung bewegen können.

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Die Beklagte trieb das festgesetzte Zwangsgeld am 13. April 2016 bei.

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Der Kläger hat bereits am 7. April 2015 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, er habe nie ein Gewerbe ausgeübt.

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Er beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. März 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, es sei maßgeblich, ob der Kläger weiterhin oder wieder eine Tätigkeit ausführe, die in den Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2013 und 5. März 2015 beschrieben worden sei. Aus dem Internetauftritt des Klägers habe sich ergeben, dass er seit Ende 2015 keine Seminare mehr angeboten habe. Er sei diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig. Er habe weder die zwischenzeitliche Einstellung seiner Tätigkeit vorgetragen noch dafür Beweis angetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakte 9 K 2723/13 sowie dem Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers von der mündlichen Verhandlung entscheiden. Zum Zeitpunkt der Terminsverlegung am 27. November 2018 wurde der Kläger von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt L.         C.         vertreten, der – ebenso wie die Beklagte – auf die Einhaltung der Ladungsfrist nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO verzichtet hatte (vgl. Vermerk vom 27. November 2018, Bl. 107 der Gerichtsakte). Die Terminsverlegungsanträge des Klägers vom 28. und 29. November 2018 hat die Einzelrichterin mit Beschlüssen vom 29. und 30. November 2018, auf die hinsichtlich der Gründe verwiesen wird, abgelehnt. Das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war nicht angeordnet.

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Das Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) wird dahingehend ausgelegt, dass er sich insgesamt gegen die in der Ordnungsverfügung der Beklagte vom 5. März 2015 enthaltenen Regelungen wendet. Eine Einschränkung, die Gegenteiliges aufzeigen würde, ist den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren nicht zu entnehmen.

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Die so verstandene und gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO statthafte Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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1. Die in der Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 Euro ist rechtmäßig.

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Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung oder der der Beitreibung des Zwangsgelds – hier am 13. April 2016 – der maßgebliche gerichtliche Entscheidungszeitpunkt ist. Die Zwangsgeldfestsetzung begegnet zu keinem der genannten Zeitpunkte rechtlichen Bedenken.

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Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter            (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Juli 2013 vor. Durch diese Ordnungsverfügung wurde der Kläger zur gewerberechtlichen Anmeldung seiner Tätigkeit „Veranstaltung von Seminaren für Fachanwälte“ aufgefordert. Der Androhung war eine bestimmte Frist beigefügt.

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Die Beklagte hat dem Kläger für den Fall, dass er der Anmeldung nicht fristgerecht nachkommt, bestandskräftig mit dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

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Ob die – bestandskräftige – Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Juli 2013 rechtmäßig ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erneut zu prüfen. Allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 8 ff.

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Der Kläger hat die ihm auferlegte Handlung, die Anmeldung seiner Tätigkeit als Gewerbe, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgenommen. Unabhängig von der Frage, ob dies die Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung berühren kann, ist weder ersichtlich noch trägt der Kläger vor, er führe die mit bestandskräftigter Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 als Gewerbe erfasste Tätigkeit nicht (mehr) aus. Er trägt dieses im Klageverfahren nicht vor, sondern meint nur, er habe „zu keiner Zeit ein Gewerbe betrieben“ (vgl. Schriftsätze vom 7. Oktober 2016 und „11. Juni 2017“, Bl. 21 und 28 der Gerichtsakte). Damit wendet er sich in der Sache gegen die rechtliche Bewertung seiner Tätigkeit als Gewerbe, trägt hingegen nicht vor, die Tätigkeit an sich nicht mehr auszuüben. Es oblag ihm, dies entsprechend geltend zu machen.

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Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist der Androhung entsprechend festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die Beklagte hatte dem Kläger vor der Festsetzung des Zwangsgelds auch unter dem 9. Februar 2015 eine angemessene Nachfrist eingeräumt, vgl. § 60 Abs. 2 VwVG NRW. Ausdrückliche Ausführungen hinsichtlich einer Ermessensausübung waren im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung nicht erforderlich, weil § 64 Satz 1 VwVG NRW eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.,

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und außergewöhnliche Umstände, die auch eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, hier von vornherein nicht vorliegen.

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2. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. März 2015 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Die Höhe des nunmehr angedrohten Zwangsgelds unterliegt angesichts dessen, dass der Kläger entgegen der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013, die insoweit bereits eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 Euro enthielt, keine Anmeldung vorgenommen hat, keiner Beanstandung. Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass der Kläger auf seiner Homepage „www.T.         -T1.        .de“ (Abruf: 30. November 2018) mit der Homepage zu seiner Tätigkeit als Veranstalter von Seminaren für Fachanwälte „www.N.        -T2.        .de“ wirbt, dafür, dass er die der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2013 zugrundeliegende Tätigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausübt. Hinzukommt, dass er auch im Branchenbuch der Gelben Seiten, einer allgemein über das Internet zugänglichen Quelle, mit dieser Tätigkeit auftritt.

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Vgl. https://www.gelbeseiten.de/...., Abruf: 3. Dezember 2018.

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Des Weiteren hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, sie sei bei der Bemessung des nunmehr angedrohten Zwangsgelds davon ausgegangen, dass das zuvor angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 den Kläger nicht habe beeindruckt und nicht zu der Gewerbeanmeldung habe bewegen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.