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Verwaltungsgericht Münster·9 K 785/20·25.05.2020

Verweisung an Insolvenzgericht wegen Korrektur des Insolvenztabelleneintrags

VerfahrensrechtZuständigkeitsrechtInsolvenzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Korrektur eines Eintrags in der Insolvenztabelle zugunsten der Beklagten. Das Verwaltungsgericht Münster erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, weil das Begehren in unmittelbarem Zusammenhang mit einem laufenden Insolvenzverfahren steht. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Münster als Insolvenzgericht verwiesen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §17b Abs.2 GVG.

Ausgang: Klage vor dem Verwaltungsgericht als unzulässig erklärt und an das Amtsgericht (Insolvenzgericht) verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn das streitige Begehren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in die Aufgaben eines Verwaltungsgerichts fällt.

2

Soweit ein Begehren auf Berichtigung eines Eintrags in der Insolvenztabelle gerichtet ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steht, ist der Rechtsweg dem Insolvenzgericht des Amtsgerichts zugewiesen.

3

Die Verweisung an das Amtsgericht erfolgt nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 2 InsO, wenn das dort verfolgte Rechtsschutzgesuch dem Insolvenzverfahren zuzuordnen ist.

4

Die Kostenentscheidung bei Verweisung richtet sich nach § 17b Abs. 2 GVG.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 175 InsO§ 183 Abs. 2 InsO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 2 InsO§ 17b Abs. 2 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Münster verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Das Gericht erklärt nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.

3

Das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist ausweislich der eindeutigen Formulierung der Anträge im Klageschriftsatz vom 29. März 2020 und ungeachtet der nachträglichen klägerischen Einwendungen zur beabsichtigten Verweisung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2020 auf Korrektur eines Insolvenztabelleneintrags zugunsten der Beklagten gerichtet. Es steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren des Klägers vor dem Amtsgericht Münster, bei dem auch die Insolvenztabelle niedergelegt ist und das diesbezügliche Berichtigungen vornimmt, vgl. §§ 175, 183 Abs. 2 InsO.

4

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht Münster als Insolvenzgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 2 InsO zu verweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.