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Verwaltungsgericht Münster·9 K 348/04·05.03.2009

Kostenerstattung: Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) vorrangig vor Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Kostenerstattung für die stationäre Unterbringung eines behinderten jungen Menschen im Zeitraum 2.5.2001 bis 27.12.2004, nachdem er Leistungen nur vorläufig erbracht hatte. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Sozialhilfeträger wegen geistiger Behinderung nach § 39 BSHG zuständig und damit nach § 102 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig ist. Das VG Münster verneinte dies, weil der Hilfeempfänger vorrangige Ansprüche auf Jugendhilfe/Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sowie (bis zur Volljährigkeit) Hilfe zur Erziehung und danach Hilfe für junge Volljährige hatte. Bei Mehrfachbehinderungen komme es für die Zuständigkeitsabgrenzung auf den Schwerpunkt des Bedarfs an; hier war die Maßnahme durch erzieherischen/entwicklungsbezogenen Bedarf geprägt. Die Klage wurde im nicht erledigten Teil abgewiesen; für einen späteren Zeitraum erfolgte eine Teilerledigung nach Anerkenntnis, was sich in der Kostenquote niederschlug.

Ausgang: Leistungsklage auf Kostenerstattung für 2.5.2001–27.12.2004 abgewiesen; im anerkannten Zeitraum teilweise erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Träger im Erstattungszeitraum der materiell zuständige Leistungsträger war.

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Bei mehreren (körperlichen, geistigen, seelischen) Behinderungen ist für die Abgrenzung vorrangiger Leistungen darauf abzustellen, welche Defizite für die konkret gewährte Hilfe ursächlich sind; maßgeblich kann der Schwerpunkt von Bedarf und Leistungszweck sein.

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Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII gehen Leistungen der Sozialhilfe nach dem BSHG grundsätzlich vor; eine Vorrangigkeit der Sozialhilfe besteht nur für Eingliederungshilfe wegen körperlicher oder geistiger Behinderung (§ 10 Abs. 2 SGB VIII).

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Die Unterbringung in einer Einrichtung, die auch auf geistig behinderte Menschen ausgerichtet ist, nimmt einer Maßnahme nicht den Charakter einer (auch) jugendhilferechtlich geeigneten Hilfe, wenn Inhalt und Ziel erzieherische Förderung und Persönlichkeitsentwicklung sind.

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Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige kann bei erheblichem Entwicklungsrückstand fortzusetzen sein, solange aufgrund der individuellen Situation weitere Entwicklungsfortschritte zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 39 BSHG§ 43 Abs. 1 SGB I§ 35 a SGB VIII§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 83/100, der Beklagte zu 17/100.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrte vom Beklagten zunächst die Erstattung der Kosten, die ihm durch die Unterbringung von T. H. im Wohnheim der Heilpädagogischen Hilfe Bersenbrück e. V. in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2005 entstanden waren. Nach teilweiser Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Zeitraums vom 28. Dezember 2004 bis 31. Juli 2005 streiten die Beteiligten nur noch über die Kosten des Zeitraums vom 2. Mai 2001 bis 27. Dezember 2004.

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Der am 27. Dezember 1983 geborene T. H. (im Folgenden: Hilfeempfänger) wuchs zunächst bei seiner Mutter auf. Ein Bericht von Dr. med. U. vom 25. Juli 1990 führte multiple Entwicklungsretardierungen bei schwierigem familiären Hintergrund auf und ermittelte einen Entwicklungsrückstand von fast drei Jahren. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt kam in einem Bericht vom 10. Januar 1991 zu dem Ergebnis, dass der Hilfeempfänger multiple Entwicklungsdefizite aufweise und von einer nicht nur vorübergehenden schweren seelischen Behinderung bedroht sei. Nach vorübergehender Aufnahme des Hilfeempfängers in der Kinderschutzstelle in I. wurde dieser am 01. Februar 1992 in dem ev. Kinderheim "Blaukreuzwäldchen in Münster untergebracht. Ab dem 01. März 1992 erhielt die Kindesmutter Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII durch Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim. Am 12. November 1992 bestellte das Amtsgericht Tecklenburg das Jugendamt der Stadt Münster zum Vormund. Aus den weiteren Berichten des Heims vom 26. September 1995 und 09. Januar 1996 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger einen Entwicklungsrückstand von drei bis vier Jahren aufwies. In der Hilfeplanfortschreibung vom 30. September 1998 wurde vermerkt, dass er sich in eine neue Gruppe gut eingelebt habe und seine aggressiven Ausbrüche seltener geworden seien. Im Hilfeplanprotokoll vom 16. Dezember 1999 ist unter anderem vermerkt, dass der Hilfeempfänger nicht wie ein Sechzehnjähriger entwickelt sei, er durch den Wechsel der Gruppe er jedoch einen Schub gemacht habe.

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In der Zeit vom 02. November bis 14. Dezember 1999 befand sich der Hilfeempfänger zwecks stationärer Diagnostik im Westfälischen Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Hamm. Aus dem darüber gefertigten Bericht vom 1. Februar 2000 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger einen erheblichen psychosozialen Entwicklungsrückstand aufwies. Er wirkte insgesamt sehr kindlich, klein und körperlich retardiert und hatte ausgeprägte fein- und grobmotorische Schwächen sowie solche der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten Entwicklungsdefizite und deutlichen Entwicklungsverzögerung sei der Hilfeempfänger zunehmend in eine Außenseiterposition geraten. Außerdem wurde mit drei Intelligenztestungen eine geistige Behinderung festgestellt. Die Diagnose lautete: hochchronifizierte milieureaktive neurotische Fehlentwicklung, gekennzeichnet durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten; ausgeprägter körperlicher und psychosozialer Entwicklungsrückstand bei geistiger Behinderung.

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Entsprechend der Empfehlung des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie blieb der Kläger zunächst weiterhin im Heim "Blaukreuzwäldchen" in Münster. In der Hilfeplanfortschreibung vom 04. April 2001 wurde ausgeführt, dass der Hilfeempfänger sich weiterhin positiv entwickelt habe und ein Umzug in die Wohngemeinschaft des Vereins für heilpädagogische Hilfe in Bersenbrück zum 02. Mai 2001 und seine Eingliederung in die Einrichtung "Bersenbrücker Gemeinnützige Werkstätten GmbH" in Bersenbrück beabsichtigt sei.

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Mit Bescheid vom 10. April 2001 an den Vormund stellte der Oberkreisdirektor des Klägers die Hilfe zum 02. Mai 2001 ein.

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Der Beklagte lehnte den Antrag des Vormunds auf Hilfegewährung gemäß § 39 BSHG mit Bescheid vom 08. Januar 2002 ab. Nachdem das Amtsgericht Bersenbrück mit Beschluss vom 12. April 2002 einen Betreuer für den Hilfeempfänger bestellt hatte und dieser am 02. Mai 2002 erneut Eingliederungshilfe beantragt hatte, wies der Beklagte den Betreuer auf die Entscheidung vom 8. Januar 2002 hin.

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Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 2002 wurde der Oberkreisdirektor des Klägers verpflichtet, gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig Leistungen zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Oberkreisdirektor des Klägers dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen. Gegenüber dem Beklagten machte der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Diesen wies der Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2003 ab und begründete seine Ablehnung damit, dass der Schwerpunkt der anderweitigen Unterbringung eindeutig im Bereich der seelischen Behinderung (Verhaltensauffälligkeiten, aggressive Durchbrüche etc.) liege. Bei Maßnahmen im Rahmen der Hilfe nach § 35 a SGB VIII, die beim Übergang zur Volljährigkeit schon bestünden, bleibe nach seinen Empfehlungen die Zuständigkeit der Jugendhilfe bis zum Abschluss der Maßnahme, maximal bis zum 21. Lebensjahr bestehen.

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Der Kläger hat am 05. Februar 2004 Klage erhoben und verlangt vom Beklagten Kostenerstattung. Er weist zur Begründung darauf hin, dass eindeutig eine geistige Behinderung des Hilfeempfängers vorliege und der Schwerpunkt der Unterbringung in der festgestellten geistigen Behinderung des Hilfeempfängers liege. So ergebe sich aus dem Entwicklungsbericht der Bersenbrücker Gemeinnützige Werkstätten GmbH, dass der Hilfeempfänger trotz intensiver Förderung nicht in der Lage sei, den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Bei der Einrichtung handele es sich außerdem um eine solche, die ausschließlich und speziell auf geistig Behinderte ausgelegt sei. Diese Einrichtung sei gerade im Hinblick auf die geistige Behinderung des Hilfeempfängers ausgesucht worden. Vor seinem Eintritt in die Evangelischen Kinder- und Jugendhäuser Münster (Blaukreuzwäldchen) als der ersten maßgeblichen Einrichtung, habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der damals in Lotte (Kreis Steinfurt) ansässigen Mutter und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Dieser sei deshalb gemäß §§ 39, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zuständig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 91823,41 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf sein den Kostenerstattungsanspruch ablehnendes Schreiben an den Kläger.

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Den in der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich hat der Kläger widerrufen. Der Beklagte hat daraufhin den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2005 dem Grunde nach anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

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Das auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Juli 2006 zum Ruhen gebrachte Verfahren wurde nach Abrechnung für den Hilfezeitraum vom 28. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2005 wieder aufgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach teilweisem Anerkenntnis durch den Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

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Die noch verbliebene Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis 27. Dezember 2004 nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X -. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat. Zwar hat der Kläger seine Leistungen im hier maßgeblichen Zeitraum nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht. Der Beklagte war jedoch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.

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Der Hilfeempfänger hatte im Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 gegen den Oberbürgermeister des Klägers einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 35a SGB VIII (vgl. dazu 1.). Darüberhinaus stand dem Vormund des Klägers bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 27. Dezember 2001 ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII zu (vgl. dazu 2.). Dagegen hatte der Hilfeempfänger trotz unstreitig bestehender geistiger Behinderung im fraglichen Zeitraum keinen (vorrangigen) Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG gegenüber dem Beklagten (vgl. dazu 3.). Die in der Einrichtung "Bersenbrücker gemeinnützige Werkstätten GmbH" in Bersenbrück durchgeführte Maßnahme war auch geeignet (vgl. dazu 4.).

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1. Abzustellen ist für den Zeitraum bis zum 01. Juli 2001 auf § 35 a SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 und für den Zeitraum danach auf § 35 a SGB VIII in der Fassung der durch das Sozialgesetzbuch - 9. Buch - SGB IX geänderten Fassung. Nach § 35 a SGB VIII a. F. ist Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Gemäß § 35 a SGB VIII n. F. haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem ausführlichen Bericht des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Hamm vom 1. Februar 2000 sowie der Hilfeplanfortschreibung vom 4. April 2001 ist davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger unter einer seelischen Behinderung litt und auf Grund dessen seine Eingliederung in die Gesellschaft behindert war, sodass er zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehörte. So ergibt sich aus den überreichten Unterlagen, dass der Hilfeempfänger deutliche Zeichen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aufwies. 1999 fiel er durch vermehrte aggressive Ausbrüche auf. Bereits zuvor war das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Hilfeempfänger auf Grund multipler Entwicklungsdefizite von einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung bedroht sei. Dem Bericht des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 01. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass bei dem Hilfeempfänger eine hochchronifizierte milieureaktive neurotische Fehlentwicklung vorlag, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Diese neurotische Fehlentwicklung mit starken Verhaltensauffälligkeiten stellte eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII i.V. § 3 Nr.4 Eingliederungsverordnung dar, die angesichts der Intensität und Dauer der Störung dazu geführt hatte, dass der Hilfeempfänger von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer seelischen Behinderung zumindest bedroht war.

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Für die danach erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der stationären Betreuung in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen gemäß §§ 35a bzw. 41 i.V.m. 35a SGB VIII war der Oberkreisdirektor des Klägers als Träger der Jugendhilfe weiterhin sachlich und örtlich zuständig (§§ 69 Abs. 1, 86 Abs.1 SGB VIII).

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2. Darüberhinaus hatte der Vormund des Hilfeempfängers als dessen Personensorgeberechtigter einen Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Nach Erreichen der Volljährigkeit stand dieser Anspruch dem Hilfeempfänger selbst gemäß §§ 41, 34 SGB VIII zu.

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Im Hinblick auf das noch jugendliche Alters des Hilfeempfängers von 17 Jahren und 4 Monaten zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes und des Umstandes, dass der Hilfeempfänger nicht altersgemäß entwickelt war, sondern unter einem ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren litt, war zunächst eine Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfemaßnahme erforderlich. So bedurfte der Hilfeempfänger als Jugendlicher weiterhin einer Erziehung, die ohne die entsprechende Hilfe zur Erziehung nicht gewährleistet war. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit war diese Hilfe in Form der Hilfe für junge Volljährige fortzusetzen. Gemäß § 41 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus festgesetzt werden.

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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass in dem vorangegangenen Hilfezeitraum seit 1990 ein Entwicklungsrückstand von drei bis vier Jahren bestand. Dem Bericht des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 01. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger einen erheblichen psychosozialen Entwicklungsrückstand aufwies und insgesamt sehr kindlich, klein und körperlich retardiert war. Bei dem Hilfeempfänger war auch zum Zeitpunkt des Wechsels vom Kinderheim Blaukreuzwäldchen ins Wohnheim der Heilpädagogischen Hilfe Bersenbrück e. V. keine Stagnation in der Entwicklung eingetreten. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Hilfeempfänger sich kontinuierlich weiter positiv entwickelt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hilfeempfänger irgendwann überhaupt in der Lage sein wird, selbstständig auf sich gestellt zu leben. Maßgeblich ist vielmehr, ob weiterhin Entwicklungsfortschritte möglich sind. Dies war angesichts der ständigen kontinuierlichen Entwicklungsschritte zu erwarten. Auch wenn der Hilfeempfänger nicht in der Lage war bzw. sein wird, auf dem normalen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden und deshalb auf eine Einrichtung für Behinderte angewiesen war bzw. sein wird, und selbst wenn der Hilfeempfänger darüberhinaus dauerhaft in einer betreuten Einrichtung leben muss, hatte der Hilfeempfänger gleichwohl im fraglichen Zeitraum weiterhin Anspruch auf Hilfe gemäß §§ 41, 34, 35a SGB VIII gegenüber dem Oberkreisdirektor des Klägers.

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Vgl. zum Anspruch eines geistig behinderten Volljährigen auf Fortsetzung einer Erziehungshilfe: OVG NRW, Urteil vom 04. April 1995 - 16 A 3115/94 -.

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3. Auf Grund seiner seelischen Behinderung hatte der Hilfeempfänger im maßgeblichen Zeitraum zwar auch einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 BSHG. Sowohl gemäß § 39 Abs. 1 BSHG F. 1994 (BGBl.I S.646) als auch gemäß § 39 BSHG F. 2001 ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Auf Grund der oben beschriebenen seelischen Behinderung ist wegen der Schwere der Beeinträchtigungen und der Dauer auch von einer wesentlichen seelischen Behinderung auszugehen. Der danach gegenüber dem Beklagten bestehende Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe wegen einer wesentlichen seelischen Behinderung ist jedoch gegenüber dem Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Oberbürgermeister des Klägers gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII nachrangig. Danach gingen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich vor. Lediglich Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht waren, gingen Leistungen nach dem SGB VIII vor.

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Trotz der unstreitig bestehenden geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand dagegen kein Anspruch gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe wegen dieser geistigen Behinderung. Vielmehr ist bei mehreren Behinderungen darauf abzustellen, welche Defizite für die konkret gewährte Hilfe ursächlich waren. Gegebenenfalls ist dabei auf den Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des Leistungszwecks- oder ziels abzustellen.

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Vgl. dazu BverwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, DÖV 2000, 734 (735) = BVerwGE 109, 325 ff..

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Ursächlich für die Weitergewährung der stationären Hilfe war nicht die geistige Behinderung, sondern das Erfordernis weiterer Erziehung bzw. Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung unter Rücksichtnahme auf die geistige und seelische Behinderung desselben.

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4. Dieser Verpflichtung zur Leistung von Jugendhilfe konnte sich der Oberkreisdirektor des Klägers auch nicht dadurch entziehen, dass der Hilfeempfänger in einer Einrichtung für geistig Behinderte untergebracht wurde. Dadurch wurde die erforderliche Hilfe nicht inhaltlich zu einer Hilfe für geistig Behinderte. So ergibt sich auch aus dem Bericht des Wohnheims, dass das Wohnheim neben den Wohn- und Freizeitbedürfnissen auch den Betreuungsbedürfnissen der Behinderten Rechnung trägt. Dazu gehört die Entwicklung und Pflege der Außenkontakte und Förderung der Beziehungen, wobei das Konzept sowohl erzieherische als auch therapeutische Ansätze beinhaltet. Auch inhaltlich stellt sich die Betreuung deshalb durchaus als eine geeignete Maßnahme dar, wie sie auch im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren betreffend den Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2005 durch die Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt worden ist, sind die Kosten des Verfahrens entsprechen dem Anteil der auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten im Vergleich zum Gesamtzeitraum anteilig dem Beklagten auferlegt worden. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im Übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 167, 188 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.