Erinnerung nach §56 RVG: Vorschussfestsetzung und Ausschluss der Terminsgebühr gegen Landeskasse
KI-Zusammenfassung
Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG auszulegen; das Gericht hält sie für zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat den Vorschuss gegen die Landeskasse in Höhe von 497,18 € zutreffend festgesetzt. Ein Vorschussanspruch gegenüber der Staatskasse für eine voraussichtlich entstehende Terminsgebühr besteht nach §47 Abs.1 RVG nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.
Ausgang: Als Erinnerung auszulegende Beschwerde zulässig, jedoch unbegründet; Vorschuss in Höhe von 497,18 € zu Recht festgesetzt, kein Vorschussanspruch für Terminsgebühr gegenüber der Landeskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist in seiner materiellen Substanz auszulegen und kann als Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG zulässig sein.
Ein Vorschussanspruch gegen die Staatskasse nach §47 Abs.1 Satz 1 RVG umfasst nur bereits entstandene Gebühren sowie entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen, nicht jedoch voraussichtlich entstehende Gebühren.
§9 RVG, der einen Vorschussanspruch gegen den Auftraggeber für voraussichtlich entstehende Gebühren gewährt, ist gegenüber §47 Abs.1 Satz1 RVG nicht anwendbar; §47 regelt den Anspruch gegen die Staatskasse abschließend.
Bei Anwendung des §56 RVG kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei sein und eine Erstattung der Kosten ausgeschlossen bleiben gemäß §56 Abs.2 S.2–3 RVG.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 110/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.
Gründe
Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorschuss auf den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu Recht auf 497,18 Euro festgesetzt. Ein Vorschuss auf die Terminsgebühr war entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Dezember 2022 nicht festzusetzen. Ein dahingehender Anspruch steht dieser nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind voraussichtlich entstehende Gebühren von dem Anspruch nicht umfasst. § 9 RVG, der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auch einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren einräumt, ist nicht anwendbar. Dieser gewährt nur einen Anspruch gegen den Auftraggeber; den Anspruch gegen die Staatskasse regelt § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG als speziellere Regelung hingegen abschließend,
vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 W 141/14 –, juris, Rn. 13.
Unabhängig davon dürfte – soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, es dürfte unstreitig sein, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde – vorliegend vielmehr eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in Betracht kommen. In nahezu allen anhängigen Verfahren gegen Schlussbescheide hinsichtlich der NRW-Soforthilfe 2020 hat das Gericht das Ruhen der Verfahren im Hinblick auf die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen, die gleichen Rechtsfragen betreffenden Berufungsverfahren angeordnet. Nach obergerichtlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen dürfte zu erwarten sein, dass eine streitige Entscheidung auch in diesem Verfahren nicht mehr erforderlich sein wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).