Erinnerung gegen Vorschussfestsetzung nach §47 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete eine Erinnerung gegen die Vorschussfestsetzung des Urkundsbeamten vom 9.12.2022. Das Verwaltungsgericht wertete den Rechtsbehelf als zulässige Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG, wies sie jedoch als unbegründet zurück. Der Urkundsbeamte durfte den Vorschuss auf 497,18 € festsetzen; ein Vorschuss auf eine voraussichtliche Terminsgebühr steht nach §47 Abs.1 RVG nicht zu. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.
Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss des Urkundsbeamten gemäß §56 Abs.1 RVG als unbegründet abgewiesen; Vorschuss festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG ist der zulässige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Vorschussfestsetzungen und kann trotz Zulässigkeit in der Sache unbegründet sein.
§47 Abs.1 Satz1 RVG gewährt gegenüber der Staatskasse einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss nur für bereits entstandene Gebühren sowie für entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen; voraussichtlich entstehende Gebühren sind nicht vom Vorschussanspruch gegen die Staatskasse umfasst.
§9 RVG, der einen Vorschussanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber für voraussichtlich entstehende Gebühren regelt, ist nicht auf Ansprüche gegen die Staatskasse übertragbar; §47 Abs.1 RVG ist insoweit die speziellere und abschließende Regelung.
Bei gleichgelagerten, beim Obergericht anhängigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen kann das Gericht das Ruhen der Verfahren anordnen oder eine unstreitige Erledigung in Betracht ziehen; dies enthebt jedoch nicht der Anwendung der maßgeblichen Vorschussregeln des RVG.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 110/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorschuss auf den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu Recht auf 497,18 Euro festgesetzt. Ein Vorschuss auf die Terminsgebühr war entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Dezember 2022 nicht festzusetzen. Ein dahingehender Anspruch steht dieser nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind voraussichtlich entstehende Gebühren von dem Anspruch nicht umfasst. § 9 RVG, der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auch einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren einräumt, ist nicht anwendbar. Dieser gewährt nur einen Anspruch gegen den Auftraggeber; den Anspruch gegen die Staatskasse regelt § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG als speziellere Regelung hingegen abschließend,
vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 W 141/14 –, juris, Rn. 13.
Unabhängig davon dürfte – soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, es dürfte unstreitig sein, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde – vorliegend vielmehr eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in Betracht kommen. In nahezu allen anhängigen Verfahren gegen Schlussbescheide hinsichtlich der NRW-Soforthilfe 2020 hat das Gericht das Ruhen der Verfahren im Hinblick auf die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen, die gleichen Rechtsfragen betreffenden Berufungsverfahren angeordnet. Nach obergerichtlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen dürfte zu erwarten sein, dass eine streitige Entscheidung auch in diesem Verfahren nicht mehr erforderlich sein wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).