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Verwaltungsgericht Münster·9 K 2550/13·03.09.2014

Kein fiktiver Wartesemester-Zuschlag beim doppelten Abiturjahrgang (NRW 2013)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft und verlangte wegen des erstmals auftretenden doppelten Abiturjahrgangs in NRW 2013 die Anrechnung von zwei zusätzlichen Wartesemestern. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil der Kläger die Auswahlgrenzen (Note 2,8; 0 Wartesemester) nicht erreichte. Nach der VergabeVO NRW zählt als Wartezeit nur die Zeit seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung; Zeiten davor sind nicht berücksichtigungsfähig. Eine Ausnahme wegen persönlicher, nicht zu vertretender Hinderungsgründe lag nicht vor.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft mangels Anspruchs (insb. kein fiktiver Wartezeit-Zuschlag) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auswahl nach Wartezeit ist die Rangfolge nach der Zahl der vollen Halbjahre zu bestimmen, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Semesterbeginn verstrichen sind; frühere Zeiträume bleiben unberücksichtigt.

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Die Art und die Dauer des schulischen Bildungsgangs bis zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sind für die Wartezeitberechnung grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung.

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Eine fiktive Anrechnung zusätzlicher Wartesemester zur Kompensation eines doppelten Abiturjahrgangs ist von der VergabeVO NRW nicht vorgesehen und kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung in die klare Regelung zur Wartezeitberechnung hineingelesen werden.

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Die Wartezeitregelung, die für alle Bewerber auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung abstellt, begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, weil sie Bewerber unabhängig vom Bildungsweg gleich behandelt.

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Die Ausnahme, nach der auf Antrag ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt werden kann, setzt in der Person liegende, nicht selbst zu vertretende Hinderungsgründe voraus; strukturelle schulrechtliche Jahrgangseffekte erfüllen dieses Merkmal nicht.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 VergabeVO NRW§ 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW§ 14 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob Studienplatzbewerbern, die schulrechtlich erst nach 13 regulären Schuljahren das Abitur erwerben konnten, im Rahmen der Zulassung zum Studium - hier: der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester – in der Konstellation eines erstmals in einem Bundesland auftretenden doppelten Abiturjahrgangs nach Einführung des Abiturs nach der 12. Jahrgangsstufe – hier: in Nordrhein-Westfalen im Kalenderjahr 2013 - zwei zusätzliche Wartesemester angerechnet werden müssten.

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Der Kläger, der, nachdem er – gemäß dem für ihn noch geltenden damaligen nordrhein-westfälischen Schulrecht - regulär 13 Jahre die Schule besucht hatte, am 29. Juni 2013 die allgemeine Hochschulreife mit der Note 2,8 erworben hatte, beantragte bei der Beklagten form- und fristgerecht die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen; Erstwunsch) und die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor; Zweitwunsch) jeweils im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014. Sonderanträge, etwa gerichtet auf eine Wartezeitverbesserung, stellte er nicht.

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Für eine Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft bei der Beklagten im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 mussten im Hauptverfahren im Rahmen der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation mindestens eine Durchschnittsnote von 1,7 bei zwei Wartesemestern und im Rahmen der Auswahl nach der Wartezeit mindestens zwei Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 2,2 erreicht werden.

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Mit Bescheid vom 5. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft und der Betriebswirtschaftslehre im Hauptverfahren ab. An einem Nachrückverfahren wurde der Kläger mangels entsprechenden Antrags seinerseits nicht beteiligt.

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Der Kläger hat gegen diesen Ablehnungsbescheid, soweit sich dieser auf das Studienfach Rechtswissenschaft bezieht, am 12. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er sinngemäß im Wesentlichen aus: Er konkurriere im Rahmen seiner Studienplatzbewerbung nicht nur mit Mitbewerbern, die – wie er – das Abitur im Kalenderjahr 2013 regulär erst nach 13 Schuljahren hätten erwerben können, sondern zusätzlich auch noch mit Mitbewerbern, die – anders als er – das Abitur im Kalenderjahr 2013 regulär bereits nach 12 Schuljahren hätten erwerben können. Daraus resultiere für ihn eine verringerte Zulassungschance. In einer derartigen Konstellation eines erstmals in einem Bundesland auftretenden Doppelabiturjahrgangs müssten denjenigen Bewerbern, die das Abitur schulrechtlich erst nach 13 regulären Schuljahren hätten erwerben können, zur Wahrung der Chancengleichheit zwei Wartesemester angerechnet werden. Hätte Bewerbern wie ihm (schulrechtlich) auch die Möglichkeit offen gestanden, das Abitur bereits nach 12 regulären Schuljahren – also im Kalenderjahr 2012 - zu erwerben, so hätten sie bei einer Bewerbung um einen Studienplatz zum Wintersemester 2013/2014 nämlich bereits zwei Wartemester aufweisen können. Insofern gehe es ihm nicht um eine Bevorzugung gegenüber den Bewerbern, die das Abitur im Kalenderjahr 2013 regulär bereits nach 12 Schuljahren hätten erwerben können, sondern um Gleichbehandlung.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 5. August 2013 zu verpflichten, ihn zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen wie folgt entgegen: Der Kläger habe nach den maßgeblichen Auswahlgrenzen im Fach Rechtswissenschaft zum Wintersemester 2013/2014 keinen Studienplatz erhalten können. Ferner hätte er auch im entsprechenden Auswahlverfahren zum Wintersemester 2012/2013 nicht reüssieren können, da damals – was vom Kläger nicht bestritten worden ist - im Rahmen der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation mindestens eine Durchschnittsnote von 1,8 und im Rahmen der Auswahl nach der Wartezeit mindestens zwei Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 2,3 für eine Zulassung hätten erzielt werden müssen. Im Übrigen habe sie – die Beklagte - sich auf die infolge des doppelten Abiturjahrgangs erhöhten Studienbewerberzahlen vorbereitet, indem sie für den streitgegenständlichen Studiengang Rechtswissenschaft 20 Studienplätze mehr zur Verfügung gestellt habe als im Vorjahr.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2013 ist – soweit vorliegend streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester bei der Beklagten nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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A. Der Kläger erreicht mit seinen Bewerbungsmerkmalen (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung 2,8; keine Wartesemester) die maßgeblichen Auswahlgrenzen zum Studium der Rechtswissenschaft bei der Beklagten im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 (im Hauptverfahren: im Rahmen der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation mindestens Durchschnittsnote von 1,7 bei zwei Wartesemestern und im Rahmen der Auswahl nach der Wartezeit mindestens zwei Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 2,2) nicht.

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B. Der Kläger kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er bereits zwei Wartesemester aufzuweisen. Seine – sinngemäße – Argumentation, in einer Konstellation eines erstmals in einem Bundesland auftretenden Doppelabiturjahrgangs – wie hier 2013 in Nordrhein-Westfalen - müssten denjenigen Bewerbern, die – wie er – die Hochschulzugangsberechtigung in Form des Abiturs schulrechtlich erst nach 13 regulären Schuljahren hätten erwerben können, zur Wahrung der Chancengleichheit zwei zusätzliche Wartesemester angerechnet werden, geht fehl.

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a) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW), die auf § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vom 21. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 604) in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GV. NRW. 2006       S. 510) sowie auf § 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. 1993 S. 204) beruht, wird im Rahmen der Auswahl nach der Wartezeit die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW); es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW). Diese eindeutige normative Regelung in der VergabeVO NRW lässt keinen Raum für eine Berücksichtigung von Zeiträumen, die vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind, in denen mithin denklogisch nicht „gewartet“ werden konnte. Auf welche Art und Weise und nach wie vielen (Schul)jahren die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde – denkbar sind insoweit unterschiedliche Fallkonstellationen, wie etwa der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg, in einem anderen Bundesland, im Ausland, nach verkürzter Schulzeit auf Grund „Überspringens“ einer Jahrgangsstufe, nach verlängerter Schulzeit auf Grund Wiederholens einer Jahrgangsstufe -, ist hochschulzulassungsrechtlich im Grundsatz irrelevant. Hier ist grundsätzlich allein von Bedeutung, ab wann der jeweilige Bewerber eine Hochschulzugangsberechtigung innehat. Dementsprechend ist es im Rahmen der Hochschulzulassung auch nicht von Relevanz, ob der jeweilige Studienbewerber die Zugangsberechtigung in der Form des Abiturs schulrechtlich erst nach 13 regulären Schuljahren oder bereits nach 12 regulären Schuljahren erwerben konnte.

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b) § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 VergabeVO NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insofern, als danach im Rahmen der Wartezeitberechnung nur volle Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgelaufen sind, berücksichtigt werden, werden alle Studienbewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung aufweisen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise und nach wie vielen (Schul)jahren sie diese erworben haben, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), der den grundrechtlichen Prüfungsmaßstab bildet, zulässigerweise gleich behandelt. So werden u.a. auch die Vergleichsgruppen der Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Form des Abiturs im Kalenderjahr 2013 schulrechtlich bereits nach 12 regulär absolvierten Schuljahren erwerben konnten, und der Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Form des Abiturs im Kalenderjahr 2013 schulrechtlich erst nach 13 regulär absolvierten Schuljahren erwerben konnten, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gleich behandelt. Anders ausgedrückt stellt diese hochschulzulassungsrechtliche Rechtslage im Verständnis des Art. 3 Abs. 1 GG keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung, sondern vielmehr gerade eine (zulässige) Gleichbehandlung dar.

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c) Die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 VergabeVO NRW, wonach auf – vom Kläger im Übrigen nicht gestellten - Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, ist vorliegend nicht einschlägig. Der Umstand, schulrechtlich die Hochschulzugangsberechtigung in Form des Abiturs erst nach 13 regulären Schuljahren erwerben zu können, ist kein in der eigenen Person liegender Grund im Sinne dieser Norm. Dieser Umstand betrifft vielmehr eine gesamte Schülerabgangskohorte; er ist Folge dessen, dass die Entscheidung des schulrechtlichen Normgebers, von einer regulären Dauer von 13 Schuljahren bis zum Erwerb des Abiturs zugunsten einer regulären Dauer von 12 Schuljahren bis zum Erwerb des Abiturs abzurücken, naturgemäß erst ab einem bestimmten (Schul)jahrgang greifen kann und zeitlich vorherige (Schul)jahrgänge nicht erfasst.

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d) Die Ausnahmeregelung des §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 4 VergabeVO NRW liegt ebenso wenig vor.

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C. Darauf, dass der Kläger auch bei dem von ihm geforderten fiktiven Wartezeitansatz die zum Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht hätte, kommt es nach alledem nicht einmal mehr an.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m.      §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.