Klage gegen Unterstellungsanordnung der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Chemieunternehmen, wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und fachlich dem Werkleiter unterstellte. Zentrale Frage war, ob diese Unterstellung den Vorgaben des § 8 Abs. 2 ASiG entspricht. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung, da eine disziplinarische Einbindung bei fachlicher Nähe die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Fachkraft gefährdet. Eine rein personelle Unterstellung beim Personalleiter bleibt ausnahmsweise für personalwirtschaftliche Belange möglich.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Unterstellung der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 Abs. 2 ASiG muss die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit fachlich und organisatorisch unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt sein, um ihre Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit zu sichern.
Eine disziplinarische oder organisatorische Unterstellung der leitenden Fachkraft unter einen Abteilungsleiter mit fachlicher Überschneidung beeinträchtigt die Weisungsfreiheit und erfüllt die Anforderungen des § 8 Abs. 2 ASiG nicht.
Eine Unterstellung in rein personeller Hinsicht unter den örtlichen Personalleiter ist nur ausnahmsweise zulässig und beschränkt sich auf personalwirtschaftliche Angelegenheiten (z. B. Urlaub, Krankheit), ersetzt jedoch nicht die organisatorische Unterstellung beim Werkleiter.
Die Möglichkeit fachlicher Diskussionen oder Rückfragen mit anderen Stellen steht der Stellung der leitenden Fachkraft nicht entgegen, solange diese nicht in Weisungsbefugnisse übergeht und dadurch deren Unabhängigkeit einschränkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Chemieindustrie.
Der Beklagte wurde durch ein Schreiben des Betriebsrats der Klägerin im Jahr 1997 darauf aufmerksam gemacht, dass die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Funktionsübersicht der Beklagten direkt der Werkleitung unterstellt werden müsste. Dies sei auch möglich, weil der Leiter des Betriebes in Personalunion Werkleiter und Personalleiter sei. Nachdem verschiedene Gespräche unter Beteiligung des Betriebsrates und dem Beklagten stattgefunden hatten, in denen man sich nicht über die Unterstellung der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit (in der Folge lFfA) einigen konnte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 13. November 1998 mit, dass beabsichtigt sei ihr aufzugeben, die lFfA direkt dem Werkleiter und nicht dem Leiter Hauptabteilung Umweltschutz und Sicherheit zu unterstellen. Darin liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes in der Fassung vom 7. August 1996 - ASiG -. Die Klägerin hatte durch Bestellungsurkunde vom 2. November 1998 Herrn T als leitende Sicherheitskraft bestellt und sie fachlich unmittelbar dem Werkleiter unterstellt. Organisatorisch (insbesondere bzgl. der disziplinarischen Unterstellung) sei er beim Leiter Umweltschutz und Sicherheit - C.- angebunden. Der zu dieser Regelung angehörte Betriebsrat äußerte sich dahin, dass eine Trennung von der Abteilung Umweltschutz und Sicherheit erforderlich sei, denn in der Praxis sei es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Kompetenzproblemen gekommen. Die leitende Sicherheitskraft habe sowohl von dem Werkleiter als auch von dem Abteilungsleiter fachliche Anweisungen erhalten. Damit seien faktisch deren Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht mehr gegeben.
Der Beklagte erließ unter dem 29. März 1999 eine Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, die leitende Sicherheitskraft unmittelbar dem Werkleiter zu unterstellen und allenfalls in personeller Hinsicht dem örtlich zuständigen Personalleiter zu unterstellen.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sei nicht beeinträchtigt. Sie beinhalte allerdings nicht, dass fachliche Diskussionen nicht zulässig seien. Diese seien insbesondere in der chemischen Industrie notwendig.
Die Bezirksregierung Münster wies durch Widerspruchsbescheid vom 12. August 1999 den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Tenor der Ordnungsverfügung wurde aus Klarstellungsgründen wie folgt gefasst: Herr T. ist als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit fachlich wie auch organisatorisch dem Leiter des Betriebes (Werkleiter) zu unterstellen. Abweichend davon kann Herr T. als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit in personeller Hinsicht dem örtlich zuständigen Personalleiter unterstellt werden." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem § 8 Abs. 2 ASiG widersprechen würde, wenn Herr T. auch organisatorisch Herrn C., dem Abteilungsleiter für Umweltschutz und Sicherheit, unterstellt würde. Dieser sei auch nicht örtlicher Personalleiter. Die Anbindung entspreche daher weder dem Gesetz noch der Kommentierung, die ausnahmsweise eine Unterstellung unter den Personalleiter in rein personellen Angelegenheiten wie zum Beispiel Urlaubsgenehmigung u. ä. für zulässig erachte.
Die Klägerin hat am 18. September 1999 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen dazu, dass die fachliche Unterstellung unter den Werkleiter hinreichend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 ASiG genüge. Im Übrigen habe es Versuche einer Einflussnahme auf die Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkraft nicht gegeben. Durch die vorgenommene disziplinarische Zuordnung sei auch die Möglichkeit einer fachlichen Einflussnahme nicht vorgesehen, da der Leiter der Einheit Umweltschutz und Sicherheit nicht, wie vom Beklagten dargelegt, für die Planung und Durchführung von technischen Angelegenheiten zuständig sei. Der Leiter der Einheit Umweltschutz und Sicherheit treffe keine eigenständigen Investitionsentscheidungen für Produktions-, Lager- und Laboranlagen. Ein Interessenkonflikt sei hier nicht vorgezeichnet. Die vorgenommene Zuordnung diene auch der Optimierung der durch das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 55 Abs. 3 Satz 3 vorgenommenen Zusammenführung des Arbeitsschutzes mit den auf dem Gebiet des Umweltschutzes einzusetzenden Betriebsbeauftragten. Gerade durch diese Zusammenführung der fachlichen Diskussion werde im besonderen Maße dem Gedanken des Arbeitsschutzes Rechnung getragen. Dass diese Überlegungen zutreffend seien, werde belegt durch die erhebliche Verringerung der Unfallzahlen parallel zu der geänderten Organisation.
Die Klägerin beantragt
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 17. August 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen während des Vorverfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die betriebliche Einordnung der leitenden Fachkraft für Sicherheit bei der Klägerin entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 ASiG. Danach untersteht die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Nach der amtlichen Begründung und dem schriftlichen Bericht des Ausschusses soll die Vorschrift ermöglichen, dass die entsprechenden Fachkräfte ihre Vorschläge unmittelbar dem (letztlich) verantwortlichen Arbeitgeber unterbreiten können, damit dieser persönlich entscheiden kann. Damit soll sowohl die Unabhängigkeit als auch der Einfluss dieser Personen gestärkt werden. Die Unabhängigkeit ist jedoch dann nicht mehr Gewähr leistet, wenn die betreffende Sicherheitskraft - insbesondere disziplinarisch - einem anderen, hier dem Abteilungsleiter für Umweltschutz und Sicherheit, unterstellt wird. Es liegt auf der Hand, dass durch entsprechende Weisungsmöglichkeiten in einem Bereich der - wie vorliegend - zum Teil deutliche Überschneidungen aufweist, die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei Diskussionsbedarf auch Maßnahmen hinterfragt werden können, die von der Sicherheitskraft angeregt werden. Diese hat nämlich lediglich ein Anhörungsrecht. Ihre Stellung in der Fachdiskussion ist jedoch eine ganz andere, wenn sie nicht Weisungen eines Abteilungsleiters unterworfen ist. Die entsprechende Kommentarliteratur kommt auch zu keiner abweichenden Einschätzung. Vielmehr wird ausdrücklich nur die Unterstellung in personeller Hinsicht für zulässig (wenn auch häufig für problematisch) gehalten. Damit ist allerdings nicht eine organisatorische Einbindung in einen anderen fachlichen Zweig sondern eine Entlastung des Werkleiters von rein personellen Regelungen wie zum Beispiel Krankheitsfällen, Urlaubsplanung etc. gemeint. Diese Möglichkeit räumt die angefochtene Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aber gerade nicht der Leitung der Personalabteilung unterstellt worden. Es erscheint nach der Organisationsform gerade gewollt, dass auch in fachlicher Hinsicht eine Kontrolle und Überprüfungsmöglichkeit bei behalten wird. Nach den Darlegungen der Beklagten in der Besprechung am 10. August 1999 und in der mündlichen Verhandlung ist Herr C. disziplinarischer Vorgesetzter, der die lFfA auch disziplinarisch beurteile. Selbst wenn die fachliche Beurteilung vom Werksleiter abgedeckt wird, ist jedoch bei der hohen organisatorischen Nähe und Eingebundenheit unter die Kompetenzen des Abteilungsleiters, die über rein personelle Dinge wie Urlaubsplanung, deutlich hinausgehen, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit entscheidend gefährdet. Gerade dies soll durch die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 ASiG schon von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.