Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·9 K 2029/01·28.03.2004

Vergnügungssteuer: Internet-PCs in Spielhalle nicht als Spielapparate – Teilaufhebung des Bescheids

SteuerrechtKommunalabgabenrechtSteuergegenstand (Vergnügungssteuer)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt eine Spielhalle und ließ zwei Internet‑PC aufstellen, die das Finanzamt als Spielapparate der Vergnügungssteuer unterwarf. Das VG Münster gab der Klage teilweise statt: Die PCs unterliegen nicht der Vergnügungssteuer, weil sie weder Spiele installiert hatten noch technisch zum komfortablen Spielen eingerichtet waren. Entscheidungsrelevant waren Ausstattung, Nutzungsentgelt und technische Sperren.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheide insoweit aufgehoben, als zwei Internet‑PC nicht der Vergnügungssteuer unterliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerät in einer Spielhalle ist nicht schon wegen des Aufstellorts als Spielapparat im Sinne des § 2 Nr. 5 VStG zu qualifizieren; auf die objektive Eignung und Zweckbestimmung kommt es an.

2

Fehlt die Aufspielbarkeit oder sind technische Vorkehrungen getroffen, die das Herunterladen und Ausführen von Spielen verhindern, entfällt die Besteuerung als Spiel‑ oder Unterhaltungsgerät.

3

Die maßgebliche Würdigung berücksichtigt die konkrete Ausstattung (Steuerungselemente, Peripherie), die Softwarekonfiguration und den Spielkomfort für den Nutzer.

4

Die Informations‑ und Kommunikationsfunktion des Internets stellt eine andere Form der Beschäftigung dar und kann nicht ohne gesetzliche Grundlage kraft richterlicher Auslegung dem in § 2 Nr. 5 VStG erfassten Steuergegenstand gleichgestellt werden.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 5 VStG§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 2 VwZG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 mehr als 4 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mehr als 5 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen zur Vergnügungssteuer veranlagt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt in N., eine Spielhalle. Neben anderen Spielgeräten waren dort im Jahr 2001 zwei Internet-PC aufgestellt. Die Computer waren mit einer handelsüblichen Tastatur und einem Trackball ausgestattet. Die Konfiguration stellte sich wie folgt dar: Linux-Betriebssystem, Browser Netscape Communicator, Prozessor Pentium II oder III mit etwa 600 oder 700 MHz Taktfrequenz, Grafikkarte mit etwa 16 MB. Spiele waren auf den PC nicht installiert. Eine Internet-Verbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kb wurde automatisch aufgebaut, wenn der Spielhallenbesucher Geldstücke in den dafür vorgesehenen Einwurfschlitz warf. Pro Stunde Nutzungszeit waren 8 DM zu entrichten.

3

Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 22. Juni 2001 veranlagte der Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 sechs Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sieben Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für die Vergnügungssteuer, hierunter auch die bezeichneten beiden Internet-PC.

4

Am 05. Juli 2001 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in der Spielhalle angebotenen Internet-PC dürften nicht als Unterhaltungsgeräte besteuert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, ein PC mit Internet-Anschluss in einer Spielhalle sei ein Spielapparat im Sinne des § 2 Nr. 5 Vergnügungssteuergesetz. Der Aufstellort rechtfertige die Annahme, dass dieser Apparat in erster Linie dazu diene, Computerspiele zu laden und zu spielen. Informationsbeschaffung und Kommunikationsmöglichkeit stünden keinesfalls im Vordergrund. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. August 2001 abgesandt.

5

Am 08. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, bei einem Internet-PC handele es sich bereits nicht um einen Apparat. Aus dem Aufstellort in einer Spielhalle allein dürfe nicht auf den Charakter eines Spielapparats geschlossen werden. Die Internet-Terminals würden ein gegenüber den Spielgeräten alternatives Angebot darstellen, durch das die Kunden an andere Inhalte herangeführt werden sollten. Spielinhalte vermittele sie mit besserem wirtschaftlichen Ergebnis über die Spielgeräte. Die in Installation, Wartung und vor allem personalintensiver Kundenbetreuung ungleich teureren Internet-Terminals erfüllten die Funktion, neue Kundenschichten anzusprechen, die über die Spielgeräte nicht erreicht würden. Dem entsprechend würden die in der Spielhalle der Klägerin bereitgestellten Internet-Terminals über keine Steuerungsfunktionen wie Joystick oder Mouse verfügen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 insoweit aufzuheben, als für zwei Internet-PC Vergnügungssteuer festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Ansicht, die von der Klägerin aufgestellten Internet-PC seien Apparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes. In einer Spielhalle in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Apparaten präsentiere sich das Internet als sinnvolle Variante und umfassende Ergänzung zu den sonstigen in der Spielhalle vorhandenen Unterhaltungsapparaten. Diese Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten des Internets würden in einer Spielhalle objektiv in einer Weise überwiegen, dass sie als dominierend anzusehen seien. Die sonstigen Möglichkeiten, die das Internet vom Grundsatz auch zu bieten habe, blieben in einer Spielhalle ganz überwiegend ungenutzt. Dem Besucher sei es gleichgültig, ob der Apparat nur für Spiele oder auch für Spiele konzipiert worden sei.

11

Das Gericht hat Beweis zur Frage der Ausrüstung der PC erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E., den von der Klägerin mit der Installation und Wartung betrauten Mitarbeiter. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt, da der Widerspruchsbescheid ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zugestellt worden ist. Dieser Zustellungsmangel führte dazu, dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wurde. Der Mangel ist auch nicht durch die tatsächliche Bekanntgabe geheilt worden, da nach der bis zum 1. Juli 2002 maßgeblichen alten Fassung des § 9 Abs. 2 VwZG eine Heilung ausgeschlossen war, wenn mit der Zustellung die Frist zur Erhebung der Klage beginnen sollte.

15

Die Klage ist begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die hier allein im Streit stehenden zwei in der Spielhalle der Klägerin aufgestellten PC mit Internet-Anschluss unterliegen nicht der Vergnügungssteuerpflicht. Insbesondere unterfallen sie nicht § 2 Nr. 5 a) Vergnügungssteuergesetz - VStG -, da es sich bei diesen Geräten weder um einen Spiel- noch um einen ähnlichen Apparat in einer Spielhalle handelt.

17

Ohne das Herstellen einer Internet-Verbindung sind die von der Klägerin aufgestellten PC von vornherein nicht zum Spielen geeignet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Zeugenaussage des Herrn E.. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass auf dem Computer keine Spiele installiert waren. Hierzu hat er zur Veranschaulichung auf die Funktion der bezogenen Software verwiesen, die lediglich für das Surfen im Internet ausgelegt ist. Anhaltspunkte, diese Aussage des Zeugen in Frage zu stellen, hat das Gericht nicht; sie sind auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden.

18

Bei den von der Klägerin aufgestellten PC handelt es sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt um Spielapparate, dass mit ihnen der Zugang zum Internet hergestellt werden kann. Zwar ist es durchaus möglich, bei einer bestehenden Internet- Verbindung online alleine oder mit anderen Spielpartnern im Netz zu spielen. Nach der gesamten Konfiguration der von der Klägerin aufgestellten PC ist eine solche Nutzung jedoch weder vorgesehen noch mit einem halbwegs angemessenen Spielkomfort für die Nutzer möglich. So besitzen die beiden PC lediglich eine normale Computertastatur. Eine externe Mouse ist nicht angeschlossen; lediglich über einen Trackball kann der Mousezeiger bewegt werden. Über spieltypisches Zubehör wie z. B. einen Joystick verfügen die PC nicht. Die Klägerin hat auch Vorsorge dafür getroffen, dass Spiele aus dem Internet nicht auf die Festplatte der PC heruntergeladen und installiert werden können. Insoweit hat der Zeuge auf das eigenst zu diesem Zweck installierte Betriebssystem Linux und die spezielle Software Cut-User verwiesen. Diese sehen es nicht vor, Einstellungen in einer Weise zu verändern, dass Programme aus dem Netz heruntergeladen werden können. Für die Nutzer ist es auch nicht möglich, diese Sperren zu umgehen. Die Darstellungen der Klägerin erscheinen insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar und glaubhaft, als das Entgelt für die Nutzung des Internet-Zugangs deutlich unter den Entgelten für die Nutzung von üblichen Spielgeräten liegt. Bei einem Stundeneinsatz von lediglich 8,00 DM wird ersichtlich, dass mit dem Aufstellen der Internet-PC nur der Zweck verfolgt wird, Personen zum Besuch einer Spielhalle zu bewegen, die diesen Ort sonst nicht aufsuchen würden.

19

Die Internet-PC sind Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten auch nicht im Sinne des § 2 Nr. 5 VStG ähnlich. Die Informationsgewinnung aus allgemein zugänglichen Quellen und die Kommunikation im Wege der Nutzung neuer Techniken stellt sich als eine demgegenüber andere Form der menschlichen Beschäftigung und Unterhaltung dar. Sofern der Steuergesetzgeber auch diese Formen der im weitesten Sinn als Vergnügung zu bezeichnenden Tätigkeit zum Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung hätte machen wollen, hätte er dies entsprechend normieren müssen. Raum für eine erweiternde Auslegung des Steuergegenstandes besteht insoweit für das Gericht nicht.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.