Wohngeldversagung nach unzureichender Fristsetzung (§66 SGB I) aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Wohngeld; der Beklagte lehnte ab, weil Mitwirkungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Das VG Münster hob den Wohngeldbescheid und den Widerspruchsbescheid auf, weil die gesetzte Frist von 13 Tagen zur Nachreichung zahlreicher Unterlagen nicht angemessen war. Die Fristbemessung ist stets einzelfallabhängig und Beginn erst mit der den Anforderungen genügenden Aufforderung.
Ausgang: Klage in der Hauptsache stattgegeben; Wohngeldbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben (teilweise Verfahrenseinstellung wegen Klagrücknahme)
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Leistung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass dem Betroffenen eine zur Beschaffung der geforderten Unterlagen angemessene Frist gesetzt wurde.
Die Angemessenheit einer Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und der Anzahl sowie Beschaffungsmöglichkeiten der geforderten Unterlagen zu beurteilen.
Erst mit einer den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I genügenden Aufforderung wird dem Betroffenen deutlich, welche Folgen die Nichtbefolgung hat; frühere Hinweise sind hierfür unbeachtlich.
Eine Leistung darf nicht allein deshalb versagt werden, dass die Frist mit einer externen Abgabefrist (z. B. Steuererklärung) zusammenfällt, wenn die Verwaltungsaufforderung hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 30. November 1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch das Verfahren der Klägerin entstanden sind; insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 30. März 1999 bei dem Beklagten formlos erneut die Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss. Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass folgende Unterlagen zur Antragsbearbeitung fehlen würden:
1. Formeller Wohngeldantrag (Lastenzuschuss mit Anlage)
2.
3. Fremdmittelbescheinigung(en)
4.
5. Grundsteuerbescheid 1999
6.
7. Verdienstbescheinigung(en)
8.
9. Einkommensteuerbescheid/-erklärung und G + V-Berechnung 1998
10.
11. Nachweis über die Höhe des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages
12.
13. Nachweis über die Höhe des freiwilligen Lebensversicherungsbeitrages
14.
Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Unterlagen bis zum 31. Mai 1999 vollständig eingereicht werden müssten, da anderenfalls der Antrag gemäß § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) abgelehnt werden könne, weil durch die mangelnde Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert beziehungsweise nicht möglich sei. Das Schreiben wurde ausweislich des Aktenvermerks am 17. Mai 1999 zur Post gegeben. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 14. Juni 1999, zur Post gegeben am 28. Juni 1999, wurde der Antrag des Klägers auf Wohngeld abgelehnt, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
Am 15. Juli 1999 legten der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin, Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid mit der Begründung ein, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 liege ihnen bisher noch nicht vor. Sie baten, die Frist für die Vorlage der Belege noch um mindestens vier Monate zu verlängern.
Mit an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 wies der Landrat des Kreises Steinfurt den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Beklagte habe sich korrekt verhalten, indem er den Kläger mehrfach aufgefordert habe, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Korrekt sei auch die Frist, die verstrichen sei, ohne dass der Kläger die geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Auch innerhalb der in dem Widerspruchsschreiben vom 14. Juli 1999 erbetenen Frist von vier Monaten zur Vorlage der ergänzenden Unterlagen sei keine weitere Reaktion erfolgt.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 1999 zugestellt.
In ihrer am 3. Januar 2000 erhobenen Klage haben die Kläger erklärt, mit der Klageerhebung ihre Mitwirkung nachholen zu wollen. Sie haben gebeten, den "Vorgang in den Zustand wie zu Beginn, dem 30. März 1999, zurückzusetzen", und vorgetragen, dass ihnen das im Widerspruchsbescheid genannte Schreiben vom 17. Mai 1999 nicht zugestellt worden sei. Die dort gesetzte Frist sei nicht angemessen; als angemessen werde nach allgemeiner Rechtsauffassung eine Frist von wenigstens sechs Wochen erachtet. Die Frist von 13 Tagen sei auch deshalb unangemessen gewesen, weil die vom Beklagten geforderten Fremdmittelbescheinigungen dem Kläger nicht ohne Weiteres zur Verfügung gestanden hätten. Zum vom Beklagten vorgegebenen Zeitpunkt sei der Kläger nicht einmal im Besitz des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 gewesen.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2000 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Wohngeldbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 30. November 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass dem Kläger das Schreiben vom 17. Mai 1999 zugegangen sein müsse, da anderenfalls die von den Klägern erbetene Fristverlängerung nicht verständlich sei. Die Frist zum Stichtag 31. Mai 1999 sei angemessen gewesen, da Steuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wohngeld durfte auf der Grundlage des § 66 SGB I nicht versagt werden, da die dem Kläger gemäß § 66 Abs. 3 SGB I gesetzte Frist nicht angemessen war.
Die Versagung von Wohngeld gemäß § 66 SGB I setzt neben einem Verstoß gegen die dem Antragsteller gemäß § 60 SGB I obliegende Pflicht zur Mitwirkung eine angemessene Fristsetzung zur Bewirkung der im Einzelnen geforderten Mitwirkungshandlung voraus (§ 66 Abs. 3 SGB I). Zweck dieser Frist ist es, den Antragsteller vor Überraschungen zu schützen und ihm ausreichend Zeit zu geben, die angeforderten Unterlagen zu beschaffen. Die Frage der Angemessenheit einer Frist kann daher immer nur bezogen auf den konkreten Fall beurteilt werden.
Die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem Tag der Antragstellung, dem 30. März 1999, wusste, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags noch vorgelegt werden müssen, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist unbeachtlich. Erst mit der den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I genügenden Aufforderung - dies war das Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 1999 - wird dem Betroffenen deutlich vor Augen geführt, welche Entscheidung im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn er dem Mitwirkungsverlangen nicht nachkommt.
Dem Kläger standen für die Beschaffung der Unterlagen dreizehn Kalendertage zur Verfügung, da ihm das maßgebliche Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 1999 frühestens am darauf folgenden Tag zugegangen sein kann. Angesichts der Vielzahl von Unterlagen, die der Kläger zum Teil zusammen zu stellen, zum Teil erst zu beschaffen hatte, war diese Frist zu kurz bemessen. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Kläger nach einer Aufforderung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I noch genügend Zeit hat, um zügig seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zwar wäre die Beschaffung der angeforderten Unterlagen - jede für sich gesehen und vom noch nicht erlassenen Einkommensteuerbescheid 1998 abgesehen - nicht aufwändig und durchaus innerhalb einer Frist von dreizehn Tagen zu erledigen gewesen. Dem Kläger wurde jedoch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen aufgegeben, wofür eine derart kurze Fristsetzung nicht ausreichend ist.
Die gesetzte Frist ist auch nicht aus dem Grunde als angemessen anzusehen, weil am 31. Mai 1999 möglicherweise für den Kläger die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 1998 geendet hat. Der Beklagte hat nämlich in seinem Schreiben vom 17. Mai 1999 nicht zu erkennen geben, dass er eine Versagung des Wohngeldes maßgeblich auf die Tatsache stützen will, dass der Kläger seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Nr. 11.25 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV). Dem Kläger wurde damit die Möglichkeit genommen, die Steuererklärung noch fristgerecht abzugeben oder die Verzögerung der Abgabe gegenüber dem Beklagten zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; bezüglich der durch die Klägerin ausgesprochenen Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.