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Verwaltungsgericht Münster·9 K 1935/99·05.09.2000

Klage auf Erstattung von Jugendhilfekosten nach §89d SGB VIII abgewiesen

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Kosten für die Betreuung eines jungen Volljährigen (Febr.1995–Jan.1997) nach §89d SGB VIII. Das VG Münster weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorliegen, weil die erbrachte Hilfe nicht den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Insbesondere sei §41 SGB VIII nicht erfüllt, da kein konkreter Bedarf zur Persönlichkeitsentwicklung nachgewiesen ist.

Ausgang: Klage auf Erstattung nach §89d SGB VIII abgewiesen; Voraussetzungen des §89d und §41 SGB VIII nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach §89d SGB VIII besteht nur, wenn einem im Inland ohne gewöhnlichen Aufenthalt stehenden jungen Menschen innerhalb eines Monats nach Einreise Jugendhilfe gewährt wird und hierfür Kosten entstanden sind.

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Die Erstattung nach §89d SGB VIII setzt gemäß §89f Abs.1 voraus, dass die erbrachte Hilfe den Vorschriften des SGB VIII entspricht; fehlt dies, entfällt der Erstattungsanspruch.

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Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII ist nur zu leisten, wenn aufgrund der individuellen Situation Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung oder eine mangelnde Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung vorliegen; die bloße Sicherung oder Fortsetzung einer Ausbildung genügt ohne konkreten Nachweis nicht.

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In verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Kostenentscheidungen nach §§154 Abs.1, 188 VwGO zu treffen; bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 89 d SGB VIII§ 41 KJHG§ 41 i. V. m. § 34 SGB VIII§ Asylverfahrensgesetz§ 34 SGB VIII§ 41 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB VIII verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 0 in Äthiopien geborenen U in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Januar 1997 zu erstatten.

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Der Hilfeempfänger reiste nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im August 1991 von Rom kommend mit einem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 6. September 1991 vom Jugendamt der G im Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der Arbeiterwohlfahrt I in L untergebracht. Das Jugendamt der G wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein zum Vormund bestellt. Am 13. September 1991 erfolgte eine umfassende Bestandsaufnahme durch Befragung des Hilfeempfängers. Am 5. Dezember 1991 wurde der Hilfeempfänger sodann im Jugendheim in T untergebracht. Nachdem der Hilfeempfänger einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er durch Bescheid der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 0 dem Landkreis Marburg-Biedenkopf zugewiesen. Daraufhin stellte die hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge T die bis dahin erfolgte Kostenerstattung der monatlichen Heim- und Pflegekosten ein.

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Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 18. August 1992 wurde das Jugendamt des Landkreises Landkreis Marburg-Biedenkopf zum neuen Vormund bestellt.

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Der Hilfeempfänger verblieb zunächst weiterhin im Jugendheim in T. Im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit des Hilfeempfängers beantragte dieser mit Schreiben vom 6. März 1994 und 28. März 1994, im Jugendheim T verbleiben zu dürfen, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Dieser Antrag wurde vom Jugendheim T befürwortet und zur Begründung dazu ausgeführt, dass der junge Mann im Sommer 1993 seine Ausbildung zum Elektorinstallateur in ihrer Einrichtung aufgenommen habe, welche er voraussichtlich im August 1997 beenden werde. Seine Mitarbeitsbereitschaft und sein Einlassen ließen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten und rechtfertigten die Hilfen nach § 41 KJHG. Im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 werden als Ziele der Maßnahme formuliert:

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- Abschluss der Ausbildung zum Elektroinstallateur bis voraussichtlich März 1997 - Begleitung der problematischen psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte - weitere Verselbstständigung mit eventueller Vermittlung in eine Verselbstständigungsgruppe.

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Weiter heißt es unter erzieherischer Bedarf: Im Gruppenzusammenleben und bezüglich zu erledigender Aufgaben ist B zuverlässig und schon relativ selbstständig. ... Wegen seiner Fortschritt im alltagspraktischen Bereich wird darüber nachgedacht, ihn in eine Verselbstständigungsgruppe zu verlegen.

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Mit Bescheid vom 0 wurde dem Hilfeempfänger daraufhin Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII bewilligt. Am 24. Mai 1995 erfolgte eine Weiterbewilligung dieser Maßnahme. Im Hinblick auf einen geplanten Umzug des Hilfeempfängers in eine eigene Wohnung sprach sich das Jugendheim dafür aus und begründete dies damit, dass der Hilfeempfänger bereits in einer Verselbstständigungsgruppe wohne und durchaus in der Lage sei, einen Haushalt selbstständig zu führen. Nachdem der Hilfeempfänger zum 15. September 1995 in eine eigene Wohnung umzog, bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 0 die Maßnahme als so genanntes „betreutes Wohnen". Nachdem der Hilfeempfänger seine Ausbildung abgeschlossen hatte, wurde er zum 31. Januar 1997 aus der Betreuung entlassen und die Hilfe beendet.

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Nachdem das Bundesverwaltungamt den Beklagten durch Verfügung vom 0 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfeleistung geltend. Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das Asylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde.

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Der Kläger hat am 23. August 1999 Klage erhoben und beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm die für U gemäß §§ 34, 41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Januar 1997 in Höhe von 167.469,90 DM nebst 4 % Zinsen zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da dem Hilfeempfänger nicht innerhalb eines Monats nach Einreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Vielmehr seien die Kosten für die Unterbringung von der hessischen Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach übernommen worden. Damit seien nicht nur Zahlungsstrukturen, sondern auch die Entscheidungsstrukturen verändert worden. Das Jugendamt der G habe weder über eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII entschieden, noch eine entsprechende Leistung erbracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.

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Als Rechtsgrundlage kommt allein § 89 d SGB VIII in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in Betracht. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. In dem vorliegenden Fall ist die Bestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli 1998 erfolgt.

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Gemäß § 89 d SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, dass einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, wann der Hilfeempfänger genau eingereist ist und ob der Beginn der Inobhutnahme am 6. September 1991 innerhalb der Monatsfrist des § 89 d SGB VIII lag, denn es fehlt hier an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 89 f Abs. 1 SGB VIII. Danach muss die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprechen, was hier nicht der Fall ist.

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Die im fraglichen Zeitraum geleistete Hilfe stellt angesichts der Volljährigkeit des Hilfeempfängers eine Hilfeleistung an einen jungen Volljährigen dar, ohne dass die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 41 SGB VIII gegeben sind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sind jedoch nicht feststellbar. Vielmehr ergibt sich aus den überreichen Verwaltungsvorgängen und den darin enthaltenden Berichten des Jugendheimes sowie dem Inhalt der Hilfepläne, dass im Vordergrund der Bewilligung der Abschluss der Ausbildung stand. So hat auch der Hilfeempfänger selbst die Jugendhilfe lediglich zur Absicherung seiner Ausbildung beantragt. Auch die Befürwortung des Heimes wird lediglich damit begründet, dass der Hilfeempfänger seine Ausbildung zum Elektorinstallateur aufgenommen habe und seine Mitarbeitsbereitschaft und sein Einlassen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten lassen und dies die Hilfe nach § 41 KJHG rechtfertige. Auch aus den Berichten und Hilfeplänen wird nicht deutlich, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers bestanden und er nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage war. Soweit im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 als Ziel der Maßnahme neben dem Abschluss der Ausbildung die „Begleitung der psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte und weitere Verselbstständigung" genannt werden, wird jedoch nicht verdeutlicht, welche konkreten Probleme im Fall des Hilfeempfängers bestanden. Vielmehr wird der Hilfeempfänger als im Zusammenleben mit deutschen Jugendlichen und in Konfliktsituationen als durchsetzungsfähig beschrieben und auf Fortschritte im alltagspraktischen Bereich verwiesen. Seine Aufgaben erledigte der Hilfeempfänger zuverlässig und relativ selbstständig. Den Umzug des Hilfeempfängers in eine eigene Wohnung befürwortete das Jugendheim mit der Begründung, dass der Hilfeempfänger durchaus in der Lage sei, einen Haushalt selbstständig zu führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.