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Verwaltungsgericht Münster·9 K 1436/08·06.06.2010

Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer: „endgültiger Erfolg“ nur bei Steuerminderung

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer 1993 nach zuvor gewährter Aussetzung der Vollziehung aufgrund eines Einspruchs gegen einen Grundlagen-Feststellungsbescheid. Streitig war, ob der Rechtsbehelf „endgültig Erfolg“ i.S.d. § 237 AO hatte und ob Gewerbesteuer bzw. Zinsen verwirkt seien. Das VG Münster hielt die Zinsfestsetzung für rechtmäßig, weil das Grundlagenverfahren für die konkrete Gewerbesteuer der Klägerin zu keiner Minderung führte. Verwirkung scheide mangels Zeitmoment bzw. fehlenden Vertrauenstatbestands aus; zudem sei eine (unterstellte) Fehlerhaftigkeit bestandskräftiger Aussetzungsentscheidungen für den Zinsanspruch grundsätzlich unerheblich.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer 1993 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 AO entstehen, soweit die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt war und der Rechtsbehelf im maßgeblichen Steuerschuldverhältnis endgültig keinen Erfolg hat.

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Bei einer Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagen- bzw. Feststellungsbescheids mit Folgeaussetzung des Folgebescheids (§ 237 Abs. 3 AO) liegt ein „endgültiger Erfolg des Rechtsbehelfs“ nur vor, wenn sich aus dem Ergebnis des Grundlagenverfahrens eine Minderung der im Folgebescheid festgesetzten Steuer ergibt.

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Schuldner von Aussetzungszinsen in Folgeaussetzungsfällen ist der Steuerschuldner des Folgebescheids, der den Liquiditätsvorteil aus der Aussetzung erlangt, unabhängig davon, wer die Aussetzung beantragt hat.

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Verwirkung setzt kumulativ Zeitmoment sowie einen zurechenbaren Vertrauenstatbestand und eine darauf beruhende Vertrauensdisposition voraus; eine Vollziehungsaussetzung oder eine vorläufige Alternativberechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung begründet regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand auf endgültige Nichtinanspruchnahme.

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Eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen grundsätzlich nicht entgegen; maßgeblich ist der Umfang der tatsächlich gewährten Aussetzung.

Relevante Normen
§ 237 Abs. 3 AO§ 6 GewStG§ 7 GewStG§ 237 Abs. 1 AO§ 7 Abs. 1 GewStG§ 8 GewStG

Leitsatz

Wird gegen einen Feststellungsbescheid, der die Grundlage für die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag bildet (§ 237 Abs. 3 AO, §§ 6, 7 GewStG), Einspruch eingelegt und werden sodann der Feststellungsbescheid sowie die darauf aufbauende Gewerbesteuerfestsetzung von der Vollziehung ausgesetzt, so führt das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen den Festsetzungsbescheid nur dann zu einem den Anfall von Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer hindernden "endgültigen Erfolg des Rechtsbehelfs" im Verständnis des § 237 Abs. 1 und 3 AO, wenn hieraus eine Minderung der Gewerbesteuer folgt.

Zur Verwirkung von Gewerbesteuern und Aussetzungszinsen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für Gewerbesteuerforderungen des Steuerjahres 1993.

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Die klagende GmbH befasst sich u.a. mit der Verwaltung von Immobilien und Immobilienfonds. Sie war im Steuerjahr 1993 – wie auch in der Folgezeit - Gesellschafterin (Komplementärin) der G.      G1.     -W.            GmbH & Co. F.               -W1.           -KG (im Folgenden: F1.   KG). Weitere Gesellschafter der F1.   KG waren bis November 1993 die J.  G.      J1.          E.           GmbH und die H.  G.      H1.          und Q.             GmbH. Im November 1993 wurden kaufvertraglich gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorgenommen. Unter anderem war ab diesem Zeitpunkt die J.  G.      J1.          E.           GmbH nicht mehr an der F1.   KG beteiligt. Die Klägerin übernahm von der H.  G.      H1.          und Q.             GmbH weitere Kommanditanteile.

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Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Veranlagungsjahr 1993 erklärte die F1.   KG gegenüber dem seinerzeit zuständigen Finanzamt L.    -X.    Beteiligungseinkünfte, Veräußerungsgewinne sowie Abschreibungen in bestimmter Weise. Hieraus ergaben sich Gewinnverteilungen, die nach § 7 Abs. 1 GewStG, vermehrt oder vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge, für die Gewerbeerträge auch der Klägerin und damit im Rahmen der §§ 7 bis 9 GewStG für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin – und des auf den Beklagten bezogenen Zerlegungsanteils – erheblich sind.

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Das Finanzamt L.    -X.    stellte unter dem 7. Februar 1997 die Einkünfte der F1.   KG für das Veranlagungsjahr 1993 erklärungsabweichend fest. Die F1.   KG legte hiergegen am 4. März 1997 Einspruch ein und suchte um Aussetzung der Vollziehung nach, die antragsgemäß am 7. März 1997 gewährt wurde.

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In der Folgezeit führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B.      bei der Klägerin eine u.a. auf die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer des Zeitraums 1990 bis 1994 bezogene Betriebsprüfung durch. Der Prüfer nahm nach dem Inhalt des hierüber unter dem 10. März 1999 gefertigten Prüfberichts (dort: Anlage 54) eine Alternativberechnung für den auf die Klägerin bezogenen Gewerbesteuermessbetrag (Steuerjahr 1993) vor. Diese Berechnung stellte dem für die Klägerin zuvor festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.603.990 DM einen u.a. bei Beachtlichkeit bestimmter Abschreibungen und Verlustanteile angenommenen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.426.300 DM gegenüber (Differenzbetrag = 177.690 DM).

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Das Finanzamt L.    -B1.        setze daraufhin von Amts wegen auch die Vollziehung des die Klägerin betreffenden - vorbehaltlosen - Gewerbesteuermessbetragsbescheides für das Steuerjahr 1993 vom 11. August 1999 (mit der Zerlegungsfestsetzung für den Standort im Stadtgebiet des Beklagten) im Umfang von 177.690 DM aus. Unter dem 29. Juli 1999 teilte es dies dem Beklagten mit und wies zugleich darauf hin, von dem ausgesetzten Zerlegungsanteil entfalle auf die Stadt ein Messbetragsanteil von 6.261,40 DM, was einen Gewerbesteuerbetrag für 1993 von 26.924,00 DM ausmachte.

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Der Beklagte setzte daraufhin mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 30. August 1999 gemäß § 361 Abs. 3 AO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs seinen Gewerbesteuerbescheid vom 26. August 1999, der mit einer Steuer für das Jahr 1993 von 243.040,00 DM abschloss, in Höhe von 26.924,00 DM aus. Gleiches erfolgte für seinen Nachforderungs-Zinsbescheid gleichen Datums im Umfang von 6.456,00 DM. Der Aussetzungsentscheidung des Beklagten, die eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, war der Hinweis beigefügt, dass die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO) vorbehalten bleibe.

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Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 31. Januar 2001 setzte das Finanzamt L1.    -B2.        (erneut) gemäß § 361 AO die Vollziehung ihrer den Gewerbesteuermessbetrag 1993 und deren Zerlegung betreffenden Festsetzungen im Umfang von 177.680,00 DM aus. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beträge, für die Vollziehungsaussetzung gewährt worden seien, zu verzinsen seien, soweit der Einspruch im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg habe.

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Der Beklagte fragte in der Folgezeit mehrfach bei der Finanzverwaltung, auch bei dem zwischenzeitig örtlich zuständig gewordenen Finanzamt E1.     , wegen der Fortdauer der dort angeordneten Vollziehungsaussetzung nach.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 7./10. April 2008 beschied das Finanzamt E1.     den Einspruch der F1.   KG als teilweise begründet. Wegen des als unbegründet behandelten Teils erhob die F1.   KG beim Finanzgericht Köln (3 K 1614/08) Klage.

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Unter dem 14. Mai 2008 teilte das Finanzamt E1.     dem Beklagten mit, dass die auf den Zerlegungsanteil der Klägerin 1993 bezogene Vollziehungsaussetzung vom 31. Januar 2001 nach der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2008, betreffend den Grundlagenbescheid 1993 für die F1.   KG, zum 13. Mai 2008 beendet sei. Erläuternd wurde ausgeführt: Aufgrund des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid 1993 auf der Ebene der Personengesellschaft (gemeint: F1.   KG) und der damit verbundenen Aussetzung des Feststellungsbescheides 1993 bei der Personengesellschaft sei von dem damals für die Besteuerung der Klägerin zuständigen Finanzamt auch der diese betreffende Gewerbesteuermessbetrag teilweise ausgesetzt worden. Nach der nunmehrigen Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens auf der Ebene der Personengesellschaft und der damit verbundenen Frage der Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages 1993 bei der Klägerin habe sich herausgestellt, dass die damalige Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages zu Unrecht erfolgt sei. Die Finanzverwaltung habe damals nicht beachtet, dass Gewinnerhöhungen oder Gewinnminderungen aufgrund von Beteiligungen an Personengesellschaften nach § 8 Nr. 8 bzw. nach § 9 Nr. 2 GewStG ggfs. hinzuzurechnen oder abzuziehen seien. Durch diese Korrekturen wirkten Beteiligungsgewinne oder - verluste im Hinblick auf den Gewerbeertrag (der Klägerin) gewinnneutral. Somit beeinflussten sie auch nicht deren Gewerbesteuermessbetrag. Eine Berichtigung des Gewerbesteuermessbetrages 1993 und der Zerlegungsmitteilungen komme deshalb nicht in Betracht.

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Unter dem 23. Mai 2008 hob der Beklagte entsprechend dieser Aufhebungsmitteilung des Finanzamtes seine Verfügung vom 30. August 1999 über die (teilweise) Aussetzung der Vollziehung der an die Klägerin gerichteten Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 26. August 1999 mit Wirkung zum 26. Juni 2008 auf und forderte sie auf, spätestens bis zum Ende der Vollziehungsaussetzung 13.766,03 Euro an Gewerbesteuer 1993 und 3.300,90 Euro an Nachforderungszinsen 1993 zu entrichten. Zugleich setzte er gemäß § 237 AO für die ausgesetzte Gewerbesteuerforderung 1993 (13.766,03 Euro) Aussetzungszinsen (Zeitraum: 30.September 1999 bis 26. Juni 2008) in Höhe von 7.150,00 Euro fest.

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Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juni 2008 Klage erhoben.

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Bereits unter dem 2. Juni 2008 hatte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erlass der Gewerbesteuer 2003 im Umfang von 13.766,03 Euro wegen Verwirkung gestellt.

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Der unter dem 16. Juni 2008 von der Klägerin gestellte Antrag auf Erlass der festgesetzten Aussetzungszinsen wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 26. Juni 2008 abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei rechtswidrig. Sie sei wie alle übrigen Beteiligten davon ausgegangen, dass bei einem Obsiegen der F1.   KG in dem von dieser geführten Einspruchsverfahren die auf sie – die Klägerin – entfallende Gewerbesteuer 1993 niedriger festzusetzen sei, nämlich in dem Umfang, wie es sich aus der vom Betriebsprüfer seinerzeit für diesen Fall in seiner Alternativberechnung ermittelten Minderung des Gewerbesteuermessbetrages und des Zerlegungsanteils ergebe. Erst das Finanzamt E1.     habe festgestellt, dass der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens der F1.   KG für die absolute Höhe des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin wegen der Regelungen in §§ 8 und 9 GewStG letztlich keine Auswirkung habe. Der Steueranspruch sei trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes verwirkt. Es handele sich um einen Besteuerungssachverhalt, der vor mehr als zehn Jahren realisiert worden sei. Aufgrund der Berechnungen des Betriebsprüfers und der nachfolgend ohne besonderen Antrag gewährten Aussetzung der Vollziehung sei ein vertrauensbildender Umstand gesetzt worden. Angesichts dieses Verhaltens der Behörde habe die Klägerin davon ausgehen können, dass für den Fall des Obsiegens der F1.   KG im Einspruchsverfahren ein auf den ausgesetzten Teil des Gewerbesteuermessbetrages entfallender Teil der Gewerbesteuer 1993 letztlich nicht anfallen werde. Sie habe entsprechend auf eine Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut. Im Hinblick auf diese Einschätzung der Erfolgsaussichten im Einspruchsverfahren der F1.   KG habe sie – die Klägerin – von der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung abgesehen. Die Voraussetzung des § 237 AO, dass nämlich der eingelegte Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat, läge ebenfalls nicht vor. Der Rechtsbehelf der F1.   KG habe im Einspruchsverfahren teilweise Erfolg gehabt. Wegen des als unbegründet beurteilten Teils sei mit einer Stattgabe der vor dem Finanzgericht geführten Klage zu rechnen. Die festgesetzten Aussetzungszinsen seien aus diesen Gründen (ebenfalls) verwirkt.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der streitigen Aussetzungszinsen lägen vor. Namentlich habe der Rechtsbehelf der F1.   KG, auf der die weiteren Aussetzungsentscheidungen des Finanzamtes und auch ihre eigene Aussetzungsentscheidung beruhten, bezogen auf die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer 1993 zu keiner Steuerminderung geführt und habe deshalb in dieser Hinsicht im Verständnis des § 237 Abs. 1 AO keinen Erfolg gehabt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Düsseldorf betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Eine Verwirkung des Gewerbesteueranspruchs für das Steuerjahr 1993 und des Zinsanspruchs sei nicht eingetreten. Es fehle bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Auch sei von der Finanzverwaltung und erst recht von ihr kein Umstand gesetzt worden, aus dem die Klägerin vertrauensbegründend habe ableiten können, dass in Gefolge des Einspruchs der KG gegen deren Gewinnfestsetzung und der sich anschließenden Aussetzungsentscheidungen eine Minderung des auf die Klägerin bezogenen Gewerbesteuermessbetrages 1993 und des Zerlegungsanteils sicher zu erwarten gewesen sei. Die Inhalte des Betriebsprüfungsberichts seien nicht abschließend außenverbindlich gewesen. Die Aussetzungen führten lediglich dazu, dass der Steueranspruch vorübergehend nicht durchsetzbar gewesen sei. Darauf, dass aus dem Einspruch und der hierauf bezogenen Einspruchsentscheidung eine endgültige Nichtdurchsetzung des Steueranspruchs folgen sollte, habe die Klägerin nicht vertrauen können. Ein prognostizierter Verfahrensausgang allein schaffe keinen Vertrauenstatbestand. Soweit in der Handelsbilanz der Klägerin von der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung abgesehen worden sei, sei dies eine Disposition, zu der der Beklagte keine Veranlassung gegeben habe. Was die Aussetzungszinsen als solche betreffe, habe der Beklagte ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der deren Festsetzung hindere. In seiner Aussetzungsentscheidung sei vielmehr ausdrücklich auf deren Festsetzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet über die Klage aufgrund des hierzu erklärten Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitige Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008, soweit hierdurch zu Lasten der Klägerin Aussetzungszinsen in Höhe von 7.150,00 Euro für die zuvor von der Vollziehung ausgesetzt gewesenen Gewerbesteuern des Steuerjahres 1993 festgesetzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitige Zinsfestsetzung liegen vor. Der Beklagte ist auch nicht wegen einer Verwirkung oder aus sonstigen Gründen gehindert, die streitige Festsetzung zu treffen.

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Gemäß § 237 Abs. 1 AO ist der geschuldete (Steuer)Betrag – hier: der von der Klägerin zu leistende Gewerbesteuerbetrag des Steuerjahres 1993 -, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg hat. Die Berechnung der Aussetzungszinsen folgt im Einzelnen aus §§ 237 Abs. 2 und 238 AO. Gemäß § 237 Abs. 3 AO sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung etwa eines Feststellungsbescheides die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Finanzamt L1.    -N1.     hatte, nachdem es die auf die F1.   KG bezogene Einkunftsfeststellung des Steuerjahres 1993 erklärungsabweichend festgesetzt hatte, aufgrund des Einspruchs der KG und der von dieser beantragten Vollziehungsaussetzung die Vollziehung dieser Festsetzung teilweise ausgesetzt, § 361 Abs. 1 AO. Dies hatte zur Folge, dass die auf die Gesellschafter der KG – hierzu gehört die Klägerin - bezogenen Bescheide gemäß § 361 Abs. 3 AO als Folgebescheide ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen waren. Das Finanzamt hatte insoweit, der Einschätzung des Betriebsprüfers folgend, die auf die Klägerin bezogene Einkunftsfeststellung 1993 und – von Amts wegen - auch den hiervon maßgeblich (§ 7 ff. GewStG) bestimmten Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1993 mit den entsprechenden – auch auf die Stadt bezogenen – Zerlegungsanteilen teilweise von der Vollziehung ausgesetzt. Der Beklagte hatte auf dieser Grundlage, der gesetzlichen Bindungswirkung des § 361 Abs. 3 AO für das Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren folgend, seinerseits in diesem Umfang unter dem 30. August 1999 seinen Gewerbesteuerbescheid 1993 mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt 29. September 1999 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den beim Finanzamt eingelegten Einspruch von der Vollziehung ausgesetzt. Das Finanzamt hatte in der Folgezeit mit Bescheid vom 31. Januar 2001 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung, soweit sie sich auf seine Entscheidungen bezieht, nochmals ausgedrückt. Schließlich teilte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt dem Beklagten unter dem 14. Mai 2008 mit, dass die angeordnete Vollziehungsaussetzung betreffend den Grundlagenbescheid für die F1.   KG nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum 13. Mai 2008 beendet sei. Der Beklagte hob daraufhin unter dem 23. Mai 2008 seine den Gewerbesteuerbescheid und den Zinsbescheid vom 26. August 1999 betreffende Vollziehungsaussetzung mit Wirkung zum 26. Juni 2008 auf.

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Dieser auf die Vollziehungsaussetzung der Gewerbesteuer 1993 bezogene Verfahrensablauf erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der streitigen Zinsfestsetzung. Die Aussetzungskette wurde, soweit sie sich auf die Bestimmung der Grundlagen der Gewerbesteuerbemessung und deren anschließende Festsetzung bezieht, durch einen gegen die Einkunftsfeststellung (vgl. § 237 Abs. 3 AO) eingelegten Rechtsbehelf der F1.   KG, mit der die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden ist, und einen entsprechenden Aussetzungsantrag ausgelöst. Die weiteren Aussetzungsentscheidungen, denen Tatbestandswirkung zukommt, sind gesetzlich vorgegebene Folgemaßnahmen. Sie endeten mit der mit Wirkung zum 26. Juni 2008 greifenden Aufhebung der Vollziehungsaussetzung durch den Beklagten.

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Das von der F1.   KG ausgelöste Rechtsbehelfsverfahren hatte im Sinne des § 237 Abs. 1 AO "endgültig keinen Erfolg". Abzustellen ist dabei nicht, wie die Klägerin meint, auf das Ergebnis des von der F1.   KG geführten Einspruchsverfahrens oder des dieses teilweise fortführenden finanzgerichtlichen Verfahrens FG Köln 3 K 1614/08 auf die Körperschaftssteuer 1993 bzw. die dortigen Einkunftsfestsetzungen. Maßgeblich ist vielmehr im vorliegenden Zusammenhang allein das Ergebnis, das aus diesem die Besteuerungsgrundlagen betreffenden Verfahren für die hier betroffene Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für das Steuerjahr 1993 folgt. In Bezug auf dieses Besteuerungsverfahren hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt, nämlich zu keiner Minderung der Gewerbesteuer 1993 geführt. Die Klägerin hätte deshalb, wäre kein Einspruchsverfahren gegen die Besteuerungsgrundlagen durchgeführt worden, die Gewerbesteuer 1993 bereits von Anfang an in der festgesetzten Höhe vollumfänglich zahlen müssen. Dass dieses Ergebnis letztlich darauf beruhte, dass die den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden Rechnungsposten für die Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrages und des Zerlegungsanteils mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 8 und 9 GewStG keine rechtliche Bedeutung hatten, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, rechtfertigt keine anderen Sichtweise. Bei Zinsfällen der vorliegenden Art, die durch die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides mit Folgewirkung auf die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags oder Gewerbesteuerbescheides ausgelöst werden, bestimmt § 237 Abs. 3 AO nämlich lediglich die "entsprechende" Anwendung des § 237 Abs. 1 und 2 AO. Abzustellen ist – wie auch im Rahmen des § 237 Abs. 4 AO -

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vgl. hierzu etwa FG Saarland, Urteil vom 15. Juli 2009 – 3 K 378/09 -, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH, Juris

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auf das konkrete Steuerschuldverhältnis, hier das Gewerbesteuerschuldverhältnis. Allein dies entspricht auch dem Sinn der gesetzlich angeordneten Zinspflicht, nämlich dem Steuerpflichtigen des jeweiligen Steuerschuldverhältnisses den Zinsvorteil zu nehmen, der ihm durch die letztlich unberechtigt in Anspruch genommene Aussetzung der Vollziehung der ihn treffenden Leistungspflicht zugekommen ist und zwar gleichgültig, ob diese durch einen entsprechenden Aussetzungsantrag oder von Amts wegen nach einem relevanten Rechtsbehelf ausgelöst worden ist.

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Vgl. zum Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen etwa BFH, Urteil vom 22. Mai 2007 – X R 26/05 -, Juris.

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Hiermit korrespondiert, dass in den Fällen der Folgeaussetzung nach Anfechtung eines Grundlagenbescheides bzw. eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerfestsetzung (§ 237 Abs. 3 AO) Schuldner der Aussetzungszinsen der Steuerschuldner des Folgebescheides – hier: die Klägerin - als derjenige ist, der durch die Aussetzung einen Liquiditätsvorteil erlangt hat, und zwar unabhängig davon, ob er die Vollziehungsaussetzung beantragt hat.

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Vgl. FG Münster , Urteil vom 28. Juni 2005 – 2 K 3890/01 E -, Juris; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 237 Rdn. 14 und 19.

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Der Beklagte ist auch nicht, wie die Klägerin annimmt, aus Gründen der Verwirkung bzw. übergreifend auf Basis der aus Treu und Glauben folgenden Grundsätze an der Festsetzung der hier streitigen Aussetzungszinsen gehindert.

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Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Es bedarf damit für die Annahme einer Verwirkung sowohl eines Zeitmoments als auch (kumulativ) eines Vertrauenstatbestandes und einer Vertrauensfolge.

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Vgl. aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung statt vieler: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1991, - 3 K 33/90 -, Juris.

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Für eine Verwirkung des Zinsanspruchs als solchen fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen Zeitablauf. Der Beklagte hat unmittelbar, nachdem ihm das Ende der Vollziehungsaussetzung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt worden war, die hier streitige Zinsfestsetzung vorgenommen. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, nicht mit Aussetzungszinsen durch den Beklagten belasten zu werden, konnte sich im Übrigen schon deshalb nicht bilden, weil der Beklagte bei seiner Aussetzungsentscheidung auf den Anfall von Aussetzungszinsen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich hingewiesen hatte. Gleiches hatte auch schon die Finanzverwaltung getan. Anderweitige vertrauensauslösende Umstände, Aussetzungszinsen auf keinen Fall festzusetzen, hat der Beklagte auch sonst zu keinem Zeitpunkt gesetzt. Gleiches gilt für die Finanzverwaltung, soweit man deren Verhalten dem Beklagten zurechnen wollte.

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Die streitige Zinsfestsetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anforderung der Gewerbesteuer 1993 in dem Teil, der zuvor infolge der dargestellten Kettenaussetzungen vorläufig von der Klägerin nicht zu zahlen war - und von ihr auch nicht gezahlt worden ist – seinerseits verwirkt wäre oder gegen Treu und Glauben verstieße. Auch hier gilt, dass weder der Beklagte noch die Finanzverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, aus dem die Klägerin verständigerweise den Schluss hätte ziehen können, mit Sicherheit die ausgesetzten Steuern nicht zahlen zu müssen. Eine Vollziehungsaussetzung allein bewirkt, entsprechend der in diesem Verfahren von der Steuerbehörde nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung und Ergebnisabschätzung (vgl. § 361 Abs. 2 AO), derartiges nicht. Gleiches gilt für das vorläufige Ergebnis einer Betriebsprüfung, und zwar erst recht nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen wurde – lediglich eine Alternativabschätzung mit einer vom Betriebsprüfer für richtig oder für naheliegend angesehenen Zuordnung erfolgt ist, aus der dann entsprechende Annahmen für den Messbetrag und den Zerlegungsanteil abgeleitet wurden. All dies sind, wie sich der Klägerin nach dem gesetzlichen System des Aussetzungsverfahrens aufdrängen musste, nur vorläufige Annahmen, die stets unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Prüfung stehen. Dass für den ausgesetzten Steuerbetrag keine bilanzielle Vorsorge getroffen worden sein soll, betrifft deshalb allein den abschätzenden kaufmännisch-kalkulatorischen Bereich der Klägerin ohne ein entsprechend behördlich gesetztes beachtliches Vertrauen. Aus dem zeitlichen Umfang des Einspruchsverfahrens allein konnte gleichfalls kein in diese Richtung gehendes Vertrauen abgeleitet werden.

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Die Zinsfestsetzung scheitert schließlich auch nicht daran, die Finanzverwaltung habe rechtswidrig die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenfestsetzungen vorgenommen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des BFH

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Urteil vom 12. Dezember 2007 – XI R 25/07 -, Juris,

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eine etwaige Fehlerhaftigkeit einer bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung den Zinsanspruch grundsätzlich nicht berührt, maßgeblich vielmehr allein der Umfang der tatsächlich erfolgten Aussetzung der Vollziehung ist, waren die Aussetzungsentscheidungen der Finanzverwaltung seinerzeit nicht rechtswidrig. Sie beruhten vielmehr auf einer im Rahmen des § 361 AO durchaus im damaligen Verfahrensstand zu erwägenden Möglichkeit, dass die von der F1.   KG vorgenommenen Zuordnungen eine Verminderung ihrer Einkünfte und damit eine Verminderung des nach den Regeln der §§ 7 ff. GewStG zu bestimmenden Gewerbeertrags der Klägerin mit der Folge einer geringeren Gewerbesteuer zur Folge haben könnte. Dass sich diese Annahme später nach erneuter Prüfung gerade auch der aus §§ 8 und 9 GewStG folgenden Maßgaben nicht realisieren konnte, macht die Vollziehungsaussetzung nicht rechtswidrig. Schon insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der nach dem veröffentlichten Tatbestand dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Düsseldorf vom 13. November 2008 – 12 K 2457/07 AO -,

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nach Juris derzeit nicht rechtskräftig,

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zugrunde lag. Dort war im Verfahren der Festsetzung der Einkommensteuer durch das Finanzamt eine Vollziehungsaussetzung verfügt worden, die weiter ging, als dies durch das anhängige finanzgerichtliche Verfahren veranlasst gewesen wäre. Das FG Düsseldorf hatte hierauf bezogen über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zu befinden. Eine Vergleichbarkeit kann hier nicht festgestellt werden.

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Sonstige Gründe, die der Klage, auch was den Betrag der festgesetzten Zinsen betrifft, zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Über einen etwaigen Billigkeitserlass der Aussetzungszinsen hat der Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Juni 2008 ablehnend entschieden. Insoweit bemerkt das Gericht, dass diese Entscheidung keinen Rechtsfehlern unterliegen dürfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.