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Verwaltungsgericht Münster·9 K 1391/21·06.05.2021

Verwaltungsrechtsweg unzulässig: Widerruf der Steuerberaterbestellung an FG verwiesen

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KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen den Bescheid vom 12.01.2021, mit dem seine Bestellung als Steuerberater widerrufen wurde. Zentral ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das VG Münster erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Klage an das Finanzgericht Münster, da §33 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §35 FGO die Zuständigkeit des FG begründet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Klage gegen Widerruf der Steuerberaterbestellung an das Finanzgericht Münster verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater fallen nach §33 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §35 FGO in die sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts.

2

Ist der Verwaltungsrechtsweg unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet, erklärt das Verwaltungsgericht ihn für unzulässig und verweist das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.

3

Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges erfolgt nach §17a Abs.2 GVG; die Kostenentscheidung richtet sich nach §17b Abs.2 GVG.

4

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Widerruf der Steuerberaterbestellung bestimmt sich nach §38 Abs.1 FGO.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 46 StBerG§ 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 35 FGO§ 38 Abs. 1 FGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17b Abs. 2 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Das Gericht erklärt nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.

3

Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Dies ergibt sich zum einen aus den im Klageschriftsatz vom 16. April 2021 (dort Seiten 4 f.) formulierten Anträgen. Zum anderen konkretisiert sich in dem genannten Bescheid das von dem Kläger gerügte Handeln der Beklagten ihm gegenüber.

4

Das Finanzgericht Münster ist für eine Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (vgl. § 46 StBerG) nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 35 FGO sachlich und nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständig.

5

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Finanzgericht Münster als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.