Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung und die Anordnung von Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil die Vollziehungsanordnung formell ausreichend begründet und die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Auflage zur Abstandsregel der Sondernutzungserlaubnis erlaubt nur ein Plakat je Laterne; ein besonderes Vollzugsinteresse besteht wegen des Nachahmungseffekts.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der Ersatzvornahme gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung durch Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Überwiegt die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrechtzuerhalten; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt das private Aussetzungsinteresse.
§ 22 Satz 1, 2. Fall StrG NRW berechtigt die zuständige Behörde, erforderliche Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung von Auflagen anzuordnen, wenn der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Eine Auflage, die Mindestabstände zwischen Wahlplakaten normiert ('jeweils nur jede 6. Straßenlaterne'), ist dahin auszulegen, dass an einer Straßenlaterne nur ein Wahlplakat angebracht werden darf, um Gleichbehandlung der Parteien und die Verhinderung einer Vollplakatierung sicherzustellen.
Die Androhung der Ersatzvornahme genügt den Anforderungen, wenn sie den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 VwVG NRW entspricht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers wird dahingehend ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2032/20 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO wiederherzustellen und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall anzuordnen.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer auf die Vollziehungsanordnung bezogenen Begründung dargestellt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Den formellen Begründungsanforderungen ist damit Genüge getan.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen.
Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die den Antragsteller betreffende Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 bereits nach Prüfung in diesem Verfahren offensichtlich rechtmäßig ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der Wahlplakate am B. -S. / W. E. / G.-------straße / S1.------platz unter den Wahlplakaten der Partei „B1. “ und dem Wahlplakat der Partei „E1. M. “, welches sich im Bereich N.----straße befindet (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung), ist § 22 Satz 1, 2. Fall StrG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller kam seiner Verpflichtung nicht nach. Die mit der wirksamen (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) Sondernutzungserlaubnis vom 3. Juli 2020 verbundenen Auflage Ziffer 1. enthielt die Regelung, für die Anbringung von Werbetafeln innerorts an den Straßenlaternen „jeweils nur jede 6. Straßenlaterne zu nutzen (zwischen 2 Plakaten müssen somit mindestens 5 Straßenlaternen für andere Parteien frei gehalten werden)“. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass innerorts an einer Straßenlaterne nur ein Wahlplakat angebracht werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Auflage, wonach schon (Hervorhebung durch das Gericht) zwischen zwei Wahlplakaten mindestens fünf Straßenlaternen freigehalten werden müssen. Dies schließt ein, dass an eine Laterne maximal ein Wahlplakat angebracht werden kann. Unter Bezugnahme auf den Sinn und Zweck der Regelung ist die Auflage nicht dahingehend auszulegen, dass an einer Straßenlaterne höchsten ein Plakat derselben Partei, nicht hingegen mindestens zwei verschiedener Parteien angebracht werden darf bzw. dürfen. Mit der Auflage Ziffer 1. bezweckte die Antragsgegnerin, allen Parteien gleichmäßig die Möglichkeit zu geben, im Wahlkampf auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Auflage Ziffer 1. der Sondernutzungserlaubnis vom 2. Juli 2020 und Ausführungen der Stadt B. „Wahlwerbung, Wahlplakate, Sondernutzungen für Wahlen sowie Bürgerbegehren und –entscheide –unter Bezugnahme auf die Kommunalwahl am 13.09.2020 und einer möglichen Stichwahl am 27.09.2020-„, Bl. 17 ff. der Beiakte Heft 1). Zugleich wollte die Antragsgegnerin – ergänzend angeführt – jedoch verhindern, dass eine „Vollplakatierung“ der Straßenlaterne stattfindet (vgl. S. 3 Abs. 1 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020).
Indem der Antragsteller an den in der Ordnungsverfügung benannten Stellen zusätzlich zu bereits vorhandenen Wahlplakaten anderer Parteien nachträglich eigene Wahlplakate anbrachte, verstieß er gegen die Auflage Ziffer 1.
Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 enthält keinen über die Sondernutzungserlaubnis vom 2. Juli 2020 hinausgehenden Regelungsgehalt, weil sie lediglich auf die sich bereits aus der Sondernutzungserlaubnis ergebene Verpflichtung hinweist.
Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist aufgrund des Nachahmungseffekts anderer Parteien und der damit verbundenen „Vollplakatierung“ sowie der Nähe zum Wahltermin gegeben.
Die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie genügt den rechtlichen Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.