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Verwaltungsgericht Münster·8 L 670/17.A·19.04.2017

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 20. März 2017. Das Verwaltungsgericht erteilte die aufschiebende Wirkung insoweit, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Die Abschiebungsandrohung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG nicht vorlägen und erforderliche Belehrungen/Empfangsbestätigungen sowie Übersetzungen fehlten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF teilweise stattgegeben; aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Interessenabwägung die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.

2

Ein Asylverfahren ist nicht kraft Gesetzes eingestellt; die Einstellung setzt das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 32, 33 AsylG voraus.

3

Die Vermutung einer Antragsrücknahme nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG setzt eine gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte Belehrung gegen Empfangsbestätigung voraus; eine Ersatzzustellung durch einen Einwurf ersetzt diese Empfangsbestätigung nicht.

4

Belehrungen nach § 33 Abs. 4 AsylG sind in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache zu erteilen; eine nur in deutscher Sprache erfolgende Belehrung genügt nicht, wenn der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. RL 2013/32/EU, Art.12 Abs.1 lit. a).

5

Bei Antragstellern, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist die Vermutung der Antragsrücknahme nur zulässig, wenn ihnen zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegeben wurde.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AsylG § 32§ AsylG § 33 Abs. 2 s 1 Nr. 2§ AsylG § 33 Abs. 4§ 80 Abs. 5 VwGO§ 32 AsylG§ 33 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 2514/17.A - wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 20. März 2017 richtet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Gründe

3

Der zulässige Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Kläger hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20. März 2017 anzuordnen,

5

hat Erfolg. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtwidrig. Das Bundesamt durfte offensichtlich nicht feststellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Das Asylverfahren der Antragstellerin ist nicht kraft Gesetzes eingestellt. Die Voraussetzung für die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG liegen offensichtlich nicht vor. Eine Antragsrücknahme ist nicht gegeben.

6

Die für einer Vermutung der Antragsrücknahme (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbestätigung (vgl. dazu z. B. VG Münster, z. B. Beschluss vom 19. April 2017 - 1 L 659/17.A - [AZ des BAMF: 5838884‑457]; Beschluss vom 24. Februar 2017 - 3 L 294/17.A - [AZ des BAMF: 6520964‑423]). Die erforderliche Empfangsbestätigung kann nicht durch die erfolgte Ersatzzustellung der Ladung im Wege des Einwurfs einer Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks ersetzt werden.

7

Selbst wenn die (Ersatz-)Zustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil die in der Ladung vom 9. Januar 2017 zur Anhörung enthaltene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG allein in deutscher Sprache und also nicht in chinesischer oder koreanischer Sprache erfolgte, obwohl nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Verfahrensrichtlinie - eine Übersetzung der Belehrung in eine der Antragstellerin verständliche Sprache erforderlich war (vgl. dazu VG Münster, z. B. Beschluss vom 29. März 2017 ‑ 9 L 458/17.A – [AZ des BAMF: 6109287‑998]). Dass die Antragstellerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, ist nicht erkennbar.

8

Selbst wenn aber die Ersatzzustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte und eine Belehrung in chinesischer oder koreanischer Sprache nicht erforderlich wäre, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil der Antragstellerin, die nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. dazu VG Münster, z. B. Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 567/17.A [AZ des BAMF: 6474409‑261].

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.

11

- Beckmann -