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Verwaltungsgericht Münster·8 L 493/08·08.09.2008

Zurückschiebung nach Schweden: § 57 AufenthG trotz § 34a AsylVfG; kein Duldungsanspruch

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung, um eine Zurückschiebung nach Schweden zu verhindern. Streitpunkt war u.a., ob statt § 57 Abs. 1 AufenthG § 34a AsylVfG einschlägig ist und ob aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK wegen familiärer Bindungen Abschiebungshindernisse folgen. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil die Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 AufenthG offensichtlich rechtmäßig sei und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft als rechtliches Hindernis wurde nicht substantiiert dargelegt; außerdem fehlten konkrete Angaben zu Erziehungs- und Umgangsbeiträgen.

Ausgang: Antrag auf Erlass vorläufigen Rechtsschutzes zur Verpflichtung zur Duldung gegen Zurückschiebung nach Schweden abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 57 Abs. 1 AufenthG ist nicht durch § 34a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Rückführung in den Staat erfolgen soll, in dem ausschließlich ein dortiger Asylantrag gestellt wurde; ein „Asylantrag“ i.S.d. §§ 27a, 34a AsylVfG ist nur ein in Deutschland gestellter Antrag nach §§ 13, 14 AsylVfG.

2

Eine Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis und kann formfrei, auch konkludent bzw. mündlich, ergehen.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Anspruch auf Duldung/Zurückschiebungsschutz nur glaubhaft gemacht, wenn ein Anordnungsanspruch dargetan wird; ist die Zurückschiebungsanordnung offensichtlich rechtmäßig, überwiegen regelmäßig die öffentlichen Vollzugsinteressen.

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Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgt Zurückschiebungsschutz nicht allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung), sondern nur bei glaubhaft gemachter tatsächlicher familiärer Verbundenheit.

5

Bei getrennten Haushalten bedarf es zur Glaubhaftmachung familiärer Lebensgemeinschaft konkreter Angaben zu tatsächlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Umgangsbeiträgen; pauschale Wertungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 57 Abs. 1 AufenthG§ 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG§ 27 a AsylVfG§ 26 a AsylVfG

Leitsatz

Die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 AufenthG wird nicht durch § 34a Abs. 1 A-sylVfG ausgeschlossen, wenn ein Ausländer zur Durchführung eines Asylver-fahrens im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) in einen anderen Staat zurückgeführt werden soll, in dem er ausschließlich einen Asylantrag gestellt hat; Asylantrag im Sinne der §§ 34 a Abs. 1, 27 a AufenthG ist nur ein in Deutschland gestellter Asylantrag.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen,

3

bleibt ohne Erfolg.

4

Im Hinblick auf eine (Un-)Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages mag offen bleiben, ob und ggf. wie sich auswirken könnte, dass der Antragsteller sich am 2. September 2008 gegenüber dem Antragsgegner mit einer Zurückführung in das Königreich Schweden einverstanden erklärt haben könnte.

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Weiterhin mag hier dahingestellt bleiben, ob der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder aber ein Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 Abs. 5 VwGO) statthaft ist. In diesem Zusammenhang mag auch dahingestellt bleiben, dass der Antragsteller keine Klage erhoben hat, die eine aufschiebende Wirkung bewirken könnte.

6

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die Erteilung einer Duldung oder auf Zurückschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig, so dass den öffentlichen Interessen am Vollzug der Anordnung gegenüberstehende überwiegende private Interessen des Antragstellers, von dem Vollzug der Anordnung vorläufig veschont zu bleiben, nicht festzustellen sind.

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Grundlage der beabsichtigten Zurückschiebung des Antragstellers in das Königreich Schweden ist die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 2. September 2008.

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Die Einwendung, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und/oder dem Antragsteller von einer Zurückschiebungsanordnung nichts bekannt sei, steht dem Bestand einer Zurückschiebungsanordnung nicht entgegen. Die formfrei mögliche Anordnung (vgl. dazu unten) kann auch konkludent erfolgen. Dem Antragsteller ist jedenfalls durch dem Antragsgegner bekannt gemacht worden, dass er, der Antragsgegner, den Antragsteller nach Schweden zurückführen werde.

9

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 57 Abs. 1 AufenthG.

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Die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 AsylVfG wird nicht durch die spezielle Regelung des § 34 a AsylVfG ausgeschlossen. Ein Anwendungsfall des § 34 a AsylVfG liegt nicht vor. Nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - und damit nicht der Antragsgegner  die Abschiebung eines Ausländers an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Der Antragsteller soll aber nicht in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Er soll auch nicht in einen im Sinne des § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Zwar erfolgt die Zurückschiebung des Antragstellers, weil er im Königreich Schweden einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde, so dass in Schweden das Asylverfahren weiter durchgeführt werden kann. Infolge der ausdrücklichen Verweisung auf § 27 a AsylVfG erfasst § 34 a AsylVfG aber nicht jedes außerhalb Deutschlands durchzuführende Asylverfahren, sondern nur Asylanträge, die in der Bundesrepublik Deutschland gestellt sind, für deren Bearbeitung gleichwohl ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Asylantrag im Sinne des § 27 a AsylVfG ist nur ein Asylantrag nach §§ 13, 14 AsylVfG und damit nur ein Asylantrag, mit dem bei einer Außenstelle des Bundesamtes (§ 14 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) um Schutz im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) nachgesucht wird. Der Antragsteller hat aber mit dem in Schweden gestellten Asylantrag Schutz im Königreich Schweden begehrt.

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Dass die Zurückschiebungsanordnung des Antragsgegners mündlich und nicht schriftlich erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Für eine Zurückschiebungsanordnung besteht von Rechts wegen kein Schriftformerfordernis. Die Zurückschiebungsanordnung ist nicht in § 77 Abs. 1 AufenthG angeführt.

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Die Zurückschiebungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist im Mai /Juni 2008 und damit vor weniger als sechs Monaten von dem Königreich Schweden kommend unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf das Ersuchen des Bundesamtes hat das Königreich Schweden der Zurückführung des Antragstellers zugestimmt, weil der Antragsteller in Schweden einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden ist, und sich der Antragsteller während der Prüfung dieses Asylantrages unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c VO [EG] Nr. 343/2003 - ABl. EU L 50 vom 25.2.2003, S. 1 -). Dem Antragsteller ist mit Schreiben des Bundesamtes vom 19. August 2008 die Entscheidung des Königreichs Schweden in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e VO (EG) Nr. 343/2003 mitgeteilt worden.

13

Im Verhältnis zu der mit § 57 Abs. 1 AufenthG gesetzlich für den Regelfall angeordneten Zurückschiebung ("soll") sind tatsächliche Umstände für eine Ausnahmesituation nicht glaubhaft gemacht worden (wegen der geltend gemachten Lebensgemeinschaft vgl. sogleich). Somit sind Ermessensfehler nicht gegeben.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a AufenthG glaubhaft gemacht.

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Es mag für die hier zu treffende Entscheidung offen bleiben, ob § 60 a AufenthG auf § 57 Abs. 1 AufenthG anzuwenden ist, wenn nach § 57 Abs. 3 AufenthG § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG sowie § 62 AufenthG entsprechend anzuwenden sind, § 60 a Abs. 2 AufenthG aber nicht in § 57 Abs. 3 AufenthG und die Zurückschiebung nicht in § 60 a Abs. 2 AufenthG erwähnt sind (ablehnend Hailbronner, Ausländerrecht, § 57 Rn. 23; vgl. dazu auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II § 57 Rn. 33; zur Ermessensausübung vgl. oben).

16

Auch wenn § 60 a Abs. 2 AufenthG auf eine Zurückschiebung anzuwenden wäre, wären insbesondere die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine solche Unmöglichkeit begründen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Zurückschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

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Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus dem mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens. Der Antragsteller geht zwar im rechtlichen Ansatz zu Recht davon aus, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers seiner Zurückschiebung entgegen stehen kann. Auch bei Anwendung der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgenden rechtlichen Vorgaben ist eine Zurückschiebung des Antragstellers aber nicht unmöglich. Die dafür notwendige Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Familie ist nicht glaubhaft gemacht.

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Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfalten Art. 6 GG und Art 8 EMRK nicht allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können damit allein keinen Zurückschiebungsschutz begründen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (zu Art. 6 GG BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005  2 BvR 1001/04 , www.bverfg.de = InfAuslR 2006, 122 = AuAS 2006, 26 = FamRZ 2006, 187). Der Antragsteller hat aber eine solche tatsächliche Verbundenheit nicht glaubhaft gemacht.

19

Der Antragsteller einerseits sowie die Kindesmutter und Kinder andererseits leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter und die Kinder leben in H.      (Kreis Emsland), während der Antragsteller 1997 seinen Wohnsitz aufgrund asylverfahrensrechtlicher Zuweisung in S.     (Kreis Steinfurt) genommen hatte. Soweit für die Begründung eines Lebensgemeinschaft eine Hausgemeinschaft nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, a.a.O.), hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, welche spezifischen Erziehungsbeiträge oder auch nur Umgangskontakte er erbracht hat. Die Behauptung konkreter Tatsachen war für den anwaltlich vertretenen Antragsteller jedenfalls naheliegend, nachdem der Bericht des PK z. A. L.      vom 6. August 2008 in das Rechtsschutzverfahren eingeführt worden ist, nach dessen Inhalt die Kindesmutter dem Polizeibeamten gegenüber erklärt hatte, der Antragsteller habe "plötzlich nach zwei Jahren (Abwesenheit) an ihrer Haustür gestanden." Diese Angabe wird bestätigt durch den Umstand, dass der Antragsteller sich länger im Königreich Schweden aufgehalten hat und dort ein Asylverfahren betreibt.

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Die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter steht nicht entgegen. Auch ihr sind keine konkreten Tatsachenangaben zum Verhalten des Antragstellers zu entnehmen. Die Angabe, der Antragsteller habe sich immer vorbildlich um die Kindesmutter und die Kinder gekümmert, beinhaltet keine konkreten Tatsachenbehauptungen, sondern eine dem Gericht im Rahmen der Prüfung der rechtlichen Vorgaben zukommende Wertung. Der Wertung, der Antragsteller habe sich immer um seine Kinder gekümmert, widerspricht im Übrigen der Umstand, dass er sich nach eigenem Vorbringen über einen längeren Zeitraum ohne die Kinder im Königreich Schweden aufgehalten hatte. In Übereinstimmung damit hat der Antragsteller selbst vortragen lassen, dass er sich am Freitag, den 29. August 2008 zu der Kindesmutter und den Kindern begeben habe. Der Behauptung der Kindesmutter, der Antragsteller lebe seit 2003 faktisch mit ihr in ehelicher und familiärer Lebensgemeinschaft, widersprechen ebenfalls die angeführten Umstände, die auch auf den Angaben des Antragstellers beruhen.

21

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller seine pauschale Behauptung, er habe sich immer vorbildlich um seine Frau und die gemeinsamen Kinder gekümmert, nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller unglaubwürdig ist. Ausweislich der Niederschrift des Amtsgerichts Rheine vom 2. September 2008 - 13 XIV 1439 - B - hat der Antragsteller zugestanden, dass er in der Vergangenheit unberechtigt den Namen des Sohnes eines Onkels geführt habe und sein richtiger Name L1.     I.      G.     sei. Wenn der Antragsteller seit 1997 gegenüber deutschen Dienststellen einen falschen Namen verwandte, um im rechtlich nicht zustehende Vorteile zu erlangen, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch weiterhin zur Erlangung von Vorteilen falsche Angaben macht.

22

Ob aus weiteren tatsächlichen Umständen weitere Zweifel an den Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.