Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin‑Zuständigkeitsentscheidung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts. Das Gericht hielt den Bescheid für offensichtlich rechtmäßig: Der Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG unzulässig, weil Frankreich zuständig ist (Dublin‑III‑VO). §29 Nr.1 und Nr.5 AsylG stehen nicht in Gesetzeskonkurrenz. Ein Anspruch auf Durchführung eines §71a‑Verfahrens besteht nicht, wenn Deutschland nicht international zuständig ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin‑Zuständigkeitsbescheid des BAMF abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist nicht durch §29 Abs.1 Nr.5 AsylG verdrängt; beide Normen erfassen unterschiedliche Streitgegenstände und stehen nicht in Gesetzeskonkurrenz.
Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin‑III‑VO international für die Prüfung zuständig ist und dies durch frühere Asylanträge dargelegt ist.
§71a Abs.1 AsylG begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines Wiederaufgreifens oder eines Zweitverfahrens in Deutschland, wenn Deutschland nicht international zuständig ist.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein schlüssiger Prozessantrag erforderlich; ein Antrag auf aufschiebende Wirkung kann nicht in einen Verpflichtungsantrag zur Durchführung eines §71a‑Verfahrens umgedeutet werden, wenn ein solcher Antrag offensichtlich erfolglos wäre.
Leitsatz
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nicht nur dann anwendbar, wenn kein anderer Fall des § 29 Abs. 1 AsylG vorliegt. Ein Fall der Gesetzeskonkurrenz liegt nicht vor. Insbesondere ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht eine speziellere Regelung. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AsylG erfassen unterschiedliche Streitgegenstände (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 21).
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1165/21.A ist abzulehnen. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. März 2021 ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig.
Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird nicht durch den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG beschränkt. Wenn mehrere Tatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG überhaupt zugleich vorliegen könnten, wäre § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht nur dann anwendbar, wenn kein anderer Fall des § 29 Abs. 1 AsylG vorläge. Ein Fall der Gesetzeskonkurrenz besteht nicht. Insbesondere ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht eine speziellere Regelung. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AsylG erfassen unterschiedliche prozessuale Streitgegenstände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 ‑ 1 C 6.16 ‑, juris Rn. 21). Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn. 1 und 5 des § 29 AsylG können nicht gleichzeitig bestehen, weil Nr. 5 eine internationale Zuständigkeit der Antragsgegnerin und in Widerspruch dazu Nr. 1 eine internationale Zuständigkeit eines anderen Staates und damit eine Unzuständigkeit der Antragsgegnerin voraussetzen. Ob und wie sich auswirkt, dass die internationale Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht Teil der Legaldefinition eines Zweitantrags, sondern als Zulässigkeitsvoraussetzung des Zweitantrags Gegenstand des Entscheidungsprogramms über einen Zweitantrag ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG II ‑ § 71a Rn. 31), bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.
Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen offensichtlich vor. Die Französische Republik ist nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Antragsteller stellte bereits am 4. Juni 2019 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Nr. 0. ). Dass das Königreich Spanien nach Art. 13 Dublin III-VO zuständig wäre, kann nicht mit in Art. 13 Dublin III-VO bezeichneten Beweismitteln oder Indizien festgestellt werden.
Die Einwendung des Antragstellers, das Bundesamt müsse sich wegen ‑ behaupteter ‑ Unkenntnis der im vorherigen französischen Verfahren geltend gemachten Gründe mit seinen Asylgründen auseinandersetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Verfahren nach § 71a AsylG auf Prüfung eines Wiederaufgreifens durchzuführen. Insoweit fehlt es bereits an einem Prozessantrag (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht in einen solchen (Hilfs-)Antrag umgedeutet werden, weil er offensichtlich erfolglos bliebe. Der Antragsteller hat aus § 71a Abs. 1 AsylG offensichtlich keinen Anspruch auf einen Zweitbescheid. Insoweit bedarf es schon nicht der begehrten Auseinandersetzung mit den Gründen des Asylantrags. Ob Gründe i. S. des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestehen, ist im hier zu entscheidenden Einzelfall für die Frage nicht entscheidungserheblich, ob das frühere französische Verfahren wieder aufzugreifen ist. Für ein Wiederaufgreifen sind Gründe im Sinn des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zwar eine notwendige, nicht aber allein hinreichende Voraussetzung. Selbst wenn Gründe im Sinn des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen, ermöglicht § 71a Abs. 1 AsylG nicht die Durchführung eines Asylverfahrens, weil Deutschland nicht international zuständig ist, über den Antrag zu entscheiden (vgl. dazu oben). § 71a Abs. 1 AsylG setzt aber für ein Wiederaufgreifen neben den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine solche Zuständigkeit ausdrücklich voraus. Im Übrigen hat der Antragsteller am 22. März 2021 im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zugestanden, dass er dieselben Gründe geltend macht wie er sie in Frankreich geltend gemacht habe (Beiakte Bl. 175).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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